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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 126 von 177diakonischer Dienststellen, frühzeitig über einen Verstoß gegen eine Obliegenheit mit demDienstnehmer oder der Dienstnehmerin zu sprechen und zu versuchen, die Ursachen einerBeanstandung oder eines Konflikts durch Beratung, Fortbildung oder andere geeigneteMaßnahmen zu beseitigen.(2) Insbesondere im Falle des Wegfalls einer Voraussetzung zur Begründung desDienstverhältnisses nach §§ 2, 3 und 4 oder eines Verstoßes gegen eine Loyalitätsobliegenheitnach § 6 kann als letzte Maßnahme eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung auswichtigem Grund in Betracht gezogen werden, wenn der Mangel nicht auf andere Weise (z.B. durchGespräch, Ermahnung, Abmahnung, Versetzung, Änderungskündigung) auf Dauer behobenwerden kann.Die Umstände des Einzelfalles sind, ehe eine Kündigung ausgesprochen wird, jeweils genau zuprüfen und abzuwägen. Hierzu gehören insbesondere Ausmaß der Gefährdung der Glaubwürdigkeitder Kirche und ihrer Einrichtung, Belastung der Dienstgemeinschaft sowie Stellung und Aufgabedes Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin.(3) Für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen werden insbesondere folgendeLoyalitätsverstöße als schwerwiegend angesehen:- bei einem in § 4 Absatz 1 genannten Einsatzbereich der Austritt aus einer in § 4 Absatz 1genannten Kirche; Ausnahmen kommen nur bei umgehendem Wiedereintritt oder Übertritt zueiner anderen in § 4 Absatz 1 genannten Kirche in Betracht,- bei einem in § 4 Absatz 2 genannten Einsatzbereich der Austritt aus einer in § 4 Absatz 2genannten Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft; Ausnahmen kommen nur bei umgehendemWiedereintritt oder Übertritt zu einer anderen in § 4 Absatz 2 genannten Kirche oder kirchlichenGemeinschaft in Betracht,- ein Verhalten, das eine grobe Missachtung der evangelischen Kirche und ihrer Ordnungendarstellt,- kirchenfeindliches Verhalten,- die Beteiligung an einer Organisation mit kirchenfeindlichen Zielen,- eine schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlung.(4) Ein Grund für eine Kündigung kann auch gegeben sein, wenn ein Verhalten vorliegt, das imWiderspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für dieBundesrepublik Deutschland steht, oder bei einer persönlichen Verfehlung, die strafrechtlicheKonsequenzen nach sich zieht.(5) Ein nach Absatz 3 generell als Kündigungsgrund in Betracht kommendes Verhalten schließt dieMöglichkeit einer Weiterbeschäftigung aus, wenn es von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen ineinem in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Einsatzbereich begangen wird.Von einer Kündigung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe desEinzelfalles dies als unangemessen erscheinen lassen.§ 8 ÄnderungsverfahrenKünftige Änderungen dieser Arbeitsrechtsregelung bedürfen der Zustimmung desLandessynodalausschusses, des Landeskirchenrates und des Diakonischen Rates.§ 9 InkrafttretenDiese Arbeitsrechtsregelung tritt am 01.07.2007 in Kraft.Anmerkung zu § 4 Absatz 1:Kirchengemeinschaft wurde erklärt mit der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland(EmK). Gegenseitige Einladung zum Abendmahl wurde mit dem Katholischen Bistum derAltkatholiken in Deutschland, der Kirche von England und der Arbeitsgemeinschaft MennonitischerGemeinden in Deutschland (AMG) vereinbart.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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