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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 153 von 177Ansteckungsgefahren ausgesetzt, in einem gesundheitsgefährdenden Betrieb beschäftigt oder mitder Zubereitung von Speisen beauftragt ist, in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersuchen zulassen.(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Ausbildende. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungist dem bzw. der Auszubildenden auf seinen bzw. ihren Antrag bekanntzugeben.§ 7 Regelmäßige Ausbildungszeit(1) Für Auszubildende, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richtet sich diedurchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit (praktische undinnerbetriebliche theoretische Ausbildung) nach den §§ 16 ff <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.(2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist dem bzw. derAuszubildenden dazu Gelegenheit während der Arbeitszeit zu geben.(3) An Tagen, an denen der bzw. die Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterrichtvon mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnimmt, darf er bzw. sie nicht zurpraktischen Ausbildung herangezogen werden.(4) Auszubildende dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbildung nurherangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist.(5) Für Auszubildende dürfen Überstunden nicht angeordnet werden.§ 8 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen undAusbildungsfahrtenSoweit bei der jeweiligen Einrichtung keine anderweitige Regelung gilt, ist nach den nachstehendenVorschriften zu entschädigen. Bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und -reisen zurAblegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildendeeine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Dienstnehmer undDienstnehmerinnen des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligenFassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe.§ 9 ErholungsurlaubAuszubildende erhalten unter Fortzahlung der Bezüge bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeitauf 5 Tage in der Kalenderwoche 27 Arbeitstage Erholungsurlaub 1 26 Arbeitstage Erholungsurlaub,wenn nicht eine für die bzw. den Auszubildenden günstigere gesetzliche Regelung besteht.§ 10 Familienheimfahrten(1) Hat der bzw. die Auszubildende bei Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nichtvollendet und ist der Wohnort der Eltern oder der bzw. des Erziehungsberechtigten so weit vom Ortder Ausbildungseinrichtung entfernt, dass der bzw. die Auszubildende nicht täglich bis zu diesemWohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss, werden ihm bzw. ihr fürFamilienheimfahrten vom Ort der Ausbildungseinrichtung zum Wohnort der Eltern oder des bzw. derErziehungsberechtigten und zurück monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten erstattet. DieHöhe der Erstattung richtet sich nach den Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse desbilligsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) -für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zuminländischen Grenzort. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B.Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.(2) Soweit der bzw. dem Auszubildenden die Kosten für eine monatliche Familienheimfahrt gern.Abs. 1 erstattet werden, erhält sie bzw. er bei einer Entfernung des Wohnortes der Eltern, der bzw.des Erziehungsberechtigten vom Ort der Ausbildungsstätte für die Familienheimfahrtvon mehr als 100 - 300 kmvon mehr als 300 km2 Ausbildungstage3 AusbildungstageUrlaub im Vierteljahr unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung. Bei besonders ungünstigenReiseverbindungen kann die bzw. der Auszubildende für einen weiteren Ausbildungstag im1 Inkrafttreten zum 01. Juli 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 16.Mai 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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