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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 106 von 177zwischenAnlage 5cAusbildungsvertrag............................................................................................................................................................................................................................................................................................................... ……- Träger der Ausbildung <strong>–</strong> 1)und Herrn / Frau ........................................................................................................................................................wohnhaft in ........................................................................................................................................................................................................................ Konfession ................................................ - Auszubildender / Auszubildende 1) -mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin / des gesetzlichen Vertreters 1)Herrn / Frau 1) .............................................................................................................................................................Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihrediakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem DiakonischenWerk <strong>Bayern</strong> angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe.Alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieserZielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:§ 1(1) Der / die 1) Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltendenAusbildungsberuf eines / einer 1)...................................................................................................................................................................................ausgebildet.(2) Die sachliche und zeitliche Berufsausbildung ergibt sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan.(1) Die Berufsausbildung beginnt am ...................... . und endet am ......................................§ 2(2) Die ersten vier Monate der Berufsausbildung sind Probezeit. Wird die Berufsausbildung während der Probezeitum mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.§ 3Das Berufsausbildungsverhältnis richtet sich nach dem Berufsbildungsgesetz und der Anlage 17 Abschnitt I derArbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes <strong>Bayern</strong> (<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>).§ 4Der / die 1) Auszubildende ist verpflichtet, die vorgeschriebene Berufsschule regelmäßig und pünktlich zu besuchenund auch an anderen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er / sie 1) vomTräger der Ausbildung freigestellt ist.§ 5Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit richtet sich nach den für die Arbeitszeit der entsprechenden gleichaltrigenDienstnehmern und Dienstnehmerinnen jeweils geltenden Regelungen.Sie beträgt zurzeit .................. Stunden.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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