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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 172 von 177Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßigewöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittlicheArbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann soverteilt werden, dass siea) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Dienstnehmer bzw.die Dienstnehmerin anschließend vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der§§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oderb) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).(3) Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin kann vom Dienstgeber verlangen, dass sein bzw. ihrWunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichenRegelung erörtert wird.§ 4 Höhe der Bezüge(1) Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin erhält als Entgelt die sich für entsprechendeTeilzeitkräfte bei Anwendung der Vorschriften der Arbeitsvertragsrichtlinien <strong>–</strong><strong>Bayern</strong> (<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>),z.B. § 33 Absatz 4 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> unter Berücksichtigung von § 3, ergebenden Beträge mit derMaßgabe, dass die Entgeltbestandteile, die üblicherweise in die Berechnung der Urlaubsvergütungeinfließen sowie Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeitberücksichtigt werden.(2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z.B. Jahressonderzahlung,Treueleistung) und vermögenswirksame Leistungen.Anmerkung zu § 4 Absatz 1:Nicht berücksichtigt werden Entgelte, die für eine Tätigkeit gewährt werden, die mit demAufgabenbereich nicht in unmittelbarem Zusammenhang steht und einer Nebentätigkeitgleichzusetzen ist. Nicht zum Entgelt zählen Zulagen, die außerhalb der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> bzw. darüberhinausgehend gewährt werden.Ferner können während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses steuerfreie und steuerpflichtigepauschalierte (Zeit-)Zuschläge für die Inanspruchnahme an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen,Vorfesttagen und für Nachtarbeit sowie pauschalierte Entgelte für Mehrarbeit undÜberstundenzulagen nicht berücksichtigt werden. Entgelte für derartige Leistungen können nurentsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeiten nach den einschlägigenBestimmungen der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> gewährt werden; d.h. die unständigen Bestandteile des Entgeltsfallen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit an.Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistetenArbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 21 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> alsÜberstunden.§ 5 Aufstockungsleistungen(1) Die dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich desdarauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Dienstgeber zu tragenden Umlagezur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v.H. dieser Bezüge aufgestockt(Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreieEntgeltbestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden sowie Bereitschaftsdienste undRufbereitschaften unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabsatz 2fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisherigesArbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, dasder Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicherArbeitszeit (§ 3 Absatz 1 Unterabsatz 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtigeTeil der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibtunberücksichtigt.Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabsatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind Entgelte fürBereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - letztere jedoch ohne Entgelte für angefallene Arbeit<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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