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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 129 von 177Anlage 10 1Arbeitsrechtsregelung für Dienstnehmer undDienstnehmerinnen mit geförderten Dienst- undAusbildungsverhältnissen§ 1 GeltungsbereichDiese Arbeitsrechtsregelung gilt insbesondere für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, dieArbeiten nach den §§ 260 ff SGB III verrichten oder für die Eingliederungszuschüsse nach § 217SGB III gewährt werden sowie sonstige nach SGB III, XII geförderte Dienst- undAusbildungsverhältnisse. Andere Vorschriften der im Bereich des Diakonischen Werkes <strong>Bayern</strong>geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien (<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) gelten für diese Dienstnehmer undDienstnehmerinnen nur, soweit in dieser Arbeitsrechtsregelung auf sie verwiesen wird.§ 2 Höhe der VergütungDie Vergütung richtet sich mindestens nach den in pauschalierter Form gewährten Zuschüssen zuden Lohnkosten (§ 264 ff SGB III)Anmerkung:Derzeit werden für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die Arbeiten nach den §§ 260 ff SGBIII verrichten, folgende Zuschüsse zu den Lohnkosten (§ 264 Absatz 2 SGB III) gewährt: "BeiTätigkeiten, für die in der Regel erforderlich ist- eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung, höchstens 1.300,-€- eine Aufstiegsfortbildung, höchstens 1.200,.€- eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf, höchstens 1.100,-€- keine Ausbildung, höchstens 900,-€Die Vergütung für andere als nach den §§ 260 bis 271 SGB III (ABM) geförderten Dienstnehmernund Dienstnehmerinnen richtet sich mindestens nach der von der Bundesagentur für Arbeit odereinem anderen Träger gewährten Förderung bzw. nach der ortsüblichen Vergütung.§ 3 ArbeitszeitDie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Dienstnehmers bzw. einervollbeschäftigten Dienstnehmerin, der bzw. die Arbeiten nach den §§ 260 ff SGB III verrichtet,richtet sich nach § 16 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.§ 4 Dauer des ErholungsurlaubsDie Dauer des Erholungsurlaubs richtet sich nach § 28 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.§ 5 MusterdienstvertragMit Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, die Arbeiten nach den §§ 260 ff SGB III verrichten oderfür die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III gewährt werden sowie sonstige nach SGB III,XII geförderte Dienst- und Ausbildungsverhältnisse wird ein schriftlicher Dienstvertrag gemäß derAnlage zu dieser Arbeitsrechtsregelung nach dem jeweils geltenden Stand abgeschlossen.§ 6 ÜbergangsbestimmungIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitsrechtsregelung bestehende vertragliche Regelungengelten unverändert weiter. Bei Verlängerung bzw. Neubeginn einer Maßnahme kommen dieVorschriften dieser Arbeitsrechtsregelung zur Anwendung.§ 7 Inkrafttreten1 Gestrichen zum 1. November 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 25. Oktober 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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