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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 15 von 177Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden).(6) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (dies ist insbesondere das Gebäude, in demsich der Arbeitsplatz bzw. der Umkleideraum befindet oder die Wohnung des ersten bzw. letzten zubetreuenden Klienten). Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.(6a) Die Arbeitszeit der einzelnen Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen kann in einem Dienstplanfestgelegt werden. Dieser ist für den Zeitraum von einem Monat aufzustellen. Der Dienstplan sollspätestens am 15. des Vormonats den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen bekannt gegebenwerden. Abweichungen vom Dienstplan sind nur beim Vorliegen dienstlicher bzw. betrieblicher Gründezulässig. Liegen dienstliche bzw. betriebliche Gründe vor, so kann der Dienstplan vom Dienstgeber imBenehmen mit dem betroffenen Dienstnehmer / der betroffenen Dienstnehmerin geändert werden. Diebetroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind vor der Änderung zu Hören und dann von derÄnderung unverzüglich zu informieren. 1Wird ausnahmsweise ein Dienstplan für 4 Wochen aufgestellt, gilt diese Regelung entsprechend, mitder Maßgabe, dass der Dienstplan spätestens zwei Wochen vor Dienstplanbeginn den Dienstnehmernund Dienstnehmerinnen bekannt gegeben werden soll. 2(7) Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeitsstundengeleistet, die nicht spätestens am Vortag angeordnet wurden, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrtzur und von der Arbeitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit. Insgesamt ist jedoch mindestens eineArbeitsstunde anzusetzen. Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigenbzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 2 nur einmal, und zwar für diekürzeste Inanspruchnahme angesetzt.Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeitoder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außerplanmäßige Arbeitszeit imSinne des Unterabsatzes 1.(8) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginnsder täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monatvorsieht und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Schichtarbeit istauch geteilter Dienst (Arbeit mit Arbeitsunterbrechungen). Damit der geteilte Dienst als Schichtarbeitgewertet wird, ist Voraussetzung, dass die Zeitspanne von 13 Stunden erfüllt wird oder die Zeit derArbeitsunterbrechung mindestens 4 Stunden beträgt. 3(9) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr.(10) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb derregelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall dieArbeit aufzunehmen.(11) Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb derregelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf dieArbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vomDienstgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattetsind.§ 17Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer(1) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die in der Zeit von 23 bis 6 Uhr mehr als 2 Stunden arbeitenund dies an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr, sind Nachtarbeitnehmer bzw.Nachtarbeitnehmerinnen (im Sinne des Arbeitszeitgesetzes).(2) Für Nachtarbeitnehmer und Nachtarbeitnehmerinnen mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftgilt Anlage 11.§ 18Vollzeitkorridor(1) Durch Dienstvereinbarung kann für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen einer Einrichtung odereines wirtschaftlich selbständigen Teils einer Einrichtung eine andere Festlegung der regelmäßigen1 Inkrafttreten zum 1. Januar 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 25. Oktober 20112 Inkrafttreten zum 1. April 2011 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 14. Februar 20113 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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