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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 112 von 177(2) Die ersten sechs / vier Monate 3) der Ausbildung sind Probezeit.(3) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfungmit Ablauf der Ausbildungszeit somit am........................ .(4) Besteht der Schüler / die Schülerin 1) die staatliche Prüfung nicht oder kann er / sie 1) ohne eigenesVerschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich dasAusbildungsverhältnis auf seinen / ihren 1) schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Prüfung,höchstens jedoch um ein Jahr.§ 3Die praktische Ausbildung gliedert sich zeitlich und inhaltlich nach Maßgabe der Anlage 1 zurAusbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers, dieBestandteil dieses Vertrages ist.§ 4(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von dem Schüler / der Schülerin jederzeitohne Einhalten einer Kündigungsfrist, vom Träger der Ausbildung mit einer Frist von zwei Wochen zumMonatsschluss ordentlich gekündigt werden.(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden1. ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nr. 2 und 3 Altenpflegegesetz (AltPflG) nichtoder nicht mehr vorliegen,b) aus einem wichtigen Grund (z.B. Kündigung des Schulvertrages),2. von dem Schüler / der Schülerin 1) mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatz 2 Nr. 1 unter Angabe derKündigungsgründe erfolgen.(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegendenTatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.§ 5Das Ausbildungsverhältnis richtet sich nach dem Altenpflegegesetz und der Anlage 17 Abschnitt III derArbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes <strong>Bayern</strong> (<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>).§ 6(1) Der Träger der Ausbildung verpflichtet sich, dem Schüler / der Schülerin 1) eine den Vorschriften derAusbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechende Ausbildung zu vermitteln.(2) Der Schüler / die Schülerin 1) hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, dieerforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.(3) Der Schüler / die Schülerin 1) ist verpflichtet, Teile der praktischen Ausbildung, die in einer anderenEinrichtung des Trägers durchgeführt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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