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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 8 von 177PRÄAMBELDie gemeinsame Verantwortung für den Dienst in Kirche und Diakonie verbindet alle und erfordert einevertrauensvolle Zusammenarbeit von Vertretern und Vertreterinnen der Leitungsorgane und derDienstnehmer und Dienstnehmerinnen. Die Arbeitsrechtliche Kommission <strong>Bayern</strong> hat sich daraufverständigt, bei der Erarbeitung neuer arbeitsrechtlicher Bestimmungen für den Bereich derEvangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> und ihrer Diakonie soviel wie möglich gemeinsam zu regelnund unterschiedliche Regelungen dort zu akzeptieren, wo diese im Hinblick auf unterschiedlicheRahmenbedingungen notwendig sind.Kirchlicher und diakonischer Dienst ist nicht nur ein Dienstverhältnis wie jedes andere, sondern immerdem besonderen Auftrag von Kirche und Diakonie verbunden.Grundlage für die Schaffung einer eigenständigen Arbeitsvertragsrichtlinie für den Bereich der Diakoniein <strong>Bayern</strong> ist der Wille, Arbeitsplätze zu erhalten und diakonische Arbeitsgebiete langfristig zu sichern.IALLGEMEINE GRUNDSÄTZE§ 1Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft(1) Die dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> angeschlossenenEinrichtungen sind dem Auftrag verpflichtet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen.Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche.(2) Alle in einer diakonischen Einrichtung tätigen Personen bilden eine Dienstgemeinschaft. Von denMitgliedern dieser Dienstgemeinschaft wird erwartet, dass ihr Verhalten innerhalb und außerhalb desDienstes der Verantwortung für die Nächste und den Nächsten entspricht und nicht gegen Grundsätzeder Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> verstößt.(3) Der diakonische Dienst geschieht im Auftrag Jesu Christi. Wer sich aus anderen Beweggründen zudiesem Dienst bereit findet, nimmt an der Dienstgemeinschaft mit gleichen Rechten und Pflichten teil;er / sie muss jedoch die evangelische Grundlage der diakonischen Arbeit anerkennen.(4) Dem Dienstgeber erwächst aus dem Wesen der Dienstgemeinschaft die Pflicht zur Fürsorge fürjede einzelne in der Dienstgemeinschaft tätige Person.(5) Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> im Sinne desAbsatzes 2, Satz 2 stellen die Mitgliedschaft, Zugehörigkeit oder das Eintreten für eine religiöse oderweltanschauliche Bewegung oder Gemeinschaft dar, deren Auffassungen und Zielsetzungen nach denFeststellungen des Landeskirchenrates dem Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong>widersprechen (vgl. Grundartikel zur Kirchenverfassung). Unter weltanschaulicher Bewegung oderGemeinschaft im Sinne von Satz 1 werden nicht Vereinigungen verstanden, die zur Wahrung undFörderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gebildet sind.§ 2GeltungsbereichDie Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes <strong>Bayern</strong> (<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) gelten für alleEinrichtungen, deren Rechtsträger dem Diakonischen Werk <strong>Bayern</strong> e.V. angeschlossen sind und diedie Anwendung der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> mit ihren Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen dienstvertraglichvereinbaren.§ 3Ausnahmen vom GeltungsbereichDie <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> gelten nicht, sofern deren vollständige oder teilweise Anwendung nicht ausdrücklichschriftlich vereinbart ist, für:a) kurzfristig geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,b) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die für Arbeiten auf der Grundlage der Sozialgesetzbücheroder nach einem entsprechend geförderten öffentlichen Programm zur Bekämpfung derArbeitslosigkeit beschäftigt werden, sofern die <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> nichts Näheres regeln,c) Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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