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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 117 von 177Anlage 7Arbeitsrechtsregelung über den Abschluss einerDienstvereinbarung aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage§ 1 Wirtschaftliche NotlageEine wirtschaftliche Notlage ist anzunehmen, wenn die Einrichtung oder ein wirtschaftlichselbständig arbeitender Teil nicht in der Lage ist oder kurzfristig sein wird, aus den laufenderwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zuerfüllen und wenn die Diakonie-Treuhand oder 1 ein in Übereinstimmung mit der Leitung und derMitarbeitervertretung vorgeschlagener Wirtschaftsprüfer dies feststellt§ 2 Vorübergehende Absenkung der PersonalkostenZur Abwendung betriebsbedingter Kündigungen infolge einer festgestellten wirtschaftlichen Notlageim Sinne des § 1 kann für die Dienstnehmerinnen und die Dienstnehmer einer Einrichtung im Sinnedes § 1 durch Dienstvereinbarung zwischen der Leitung und der Mitarbeitervertretung festgelegtwerden, dass die Personalkosten vorübergehend bis zu maximal zehn Prozent abgesenkt werdenkönnen, z.B.:1. die Jahressonderzahlung2. die wöchentliche Arbeitszeit,3. sonstige Entgeltbestandteile.In der Dienstvereinbarung kann festgelegt werden, dass die einzelne Dienstnehmerin bzw. dereinzelne Dienstnehmer gegenüber der Leitung erklären kann, welche der Möglichkeiten derNummern 1-3 sie bzw. er in Anspruch nehmen will.§ 3 Dienstvereinbarung(1) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung gemäß § 2 ist, dass der Dienstgeberder Mitarbeitervertretung vor Abschluss der Dienstvereinbarung die wirtschaftliche Situation derEinrichtung darlegt. Dazu ist der Einblick in die dafür erforderlichen Unterlagen zu gewähren und dieunmittelbare Unterrichtung durch den Prüfer gemäß § 1 zu ermöglichen. Leitung undMitarbeitervertretung haben vor Abschluss der Dienstvereinbarung zu prüfen, ob es andereMöglichkeiten zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage gibt.Rechtzeitig vor Abschluss der Dienstvereinbarung ist auch die Geschäftsstelle des DiakonischenWerkes <strong>Bayern</strong> über die wirtschaftliche Situation der Einrichtung zu informieren. Der Dienstgeberhat eine entsprechende Beratung durch die Geschäftsstelle in Anspruch zu nehmen. 2(2) Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:1. die Gründe, die zur vorübergehenden Absenkung führen;2. die Bereitschaftserklärung des Dienstgebers, ein Konzept zur Überwindung der wirtschaftlichenNotlage zu entwickeln; die Verpflichtung des Dienstgebers, ein unter dem Gesichtspunkt derwirtschaftlichen Nachhaltigkeit vom Wirtschaftsprüfer überprüftes Konzept zur Überwindung derwirtschaftlichen Notlage vorzulegen;“ 33. die Bildung eines gemeinsamen Ausschusses zwischen Mitarbeitervertretung und Leitung, indem laufend die Umsetzung des Konzeptes zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlageberaten wird. Der Ausschuss hat während der Laufzeit zu prüfen, ob die Senkung derPersonalkosten in der vereinbarten Höhe notwendig ist. Die Mitglieder der Dienststellenleitungund die Mitglieder der Mitarbeitervertretung des Ausschusses sind berechtigt, zu den Sitzungensachkundige Personen gemäß § 25 MVG.EKD hinzuzuziehen;4. die Verpflichtung des Dienstgebers, während der Laufzeit der Dienstvereinbarung keine1 Inkrafttreten zum 1. November 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 30. September 20092 Inkrafttreten zum 1. Januar 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 25. Oktober 20113 Inkrafttreten zum 1. November 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 30. September 2009<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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