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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 17 von 177abgewichen werden kann abzuweichen. 1(9) Weist der Jahresarbeitszeitsaldo zum 31. Dezember eines Jahres ein Zeitguthaben von bis zu 200Stunden auf, so ist das 100 Stunden übersteigende Zeitguthaben innerhalb der nächsten drei Monatemöglichst zusammenhängend in Freizeit auszugleichen. Findet ein Zeitausgleich innerhalb dieser Fristaus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schutzfristen nachdem Mutterschutzgesetz nicht statt oder kann er aus tatsächlichen Gründen nicht stattfinden, so ist dasZeitguthaben als anteiliges Entgelt auszubezahlen. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallendenAnteils des Entgelts ist die Summe aus dem Entgelt (§ 33 Absatz 1) und den in Monatsbeträgenfestgelegten Zulagen des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin durch das 4,348fache seiner / ihrerregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.(10) Dem rechtzeitigen Antrag eines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin auf Zeitausgleich vomJahresarbeitszeitkonto ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche bzw.betriebliche Interessen oder die Interessen anderer Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die untersozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen. Im Rahmen des Direktionsrechts hat derDienstgeber auch die Möglichkeit, Zeitausgleich anzuordnen.(11) Während eines Zeitausgleichs verringert sich das Arbeitszeitkonto um die Arbeitsstunden, die derDienstnehmer / die Dienstnehmerin ohne den Zeitausgleich während dieses Zeitraumes dienstplanmäßigbzw. betriebsüblich geleistet hätte, in Ermangelung einer solchen Festlegung um ein Fünftel derdienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Ausgleichstag.Bei Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleiches (Abbau eines Zeitguthabens 2 ) mindert sich dasJahresarbeitszeitkonto um 1/5 des von dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin während derArbeitsunfähigkeit in Anspruch genommenen Zeitausgleiches.(12) Für die Dauer eines Zeitausgleichs werden das Entgelt (§ 33 Absatz 1) und die in Monatsbeträgenfestgelegten Zulagen weitergezahlt.(13) Durch Dienstvereinbarung kann die Möglichkeit zur Errichtung von Langzeitarbeitszeitkontengeschaffen werden. In der Dienstvereinbarung sind Regelungen zur Ansammlung und zum Ausgleichder Stunden auf dem Langzeitarbeitszeitkonto zu treffen. Die Vorschriften über die Insolvenzsicherungsind zu beachten.(14) Auf Antrag des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin kann der über den nach demBundesurlaubsgesetz zustehenden Mindesturlaub hinausgehende Resturlaub durch Vereinbarungzwischen dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber dem Langzeitarbeitszeitkontogutgeschrieben werden.(15) Die Jahres- und Langzeitarbeitszeitkonten sind bis zur Beendigung des Dienstverhältnissesauszugleichen. Ist ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos bis zum Ausscheiden nicht möglich, ist dasZeitguthaben oder die Zeitschuld mit den letzten Monatsbezügen auszugleichen .Am Ende der Arbeitsphase muss bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis das Jahresarbeitszeitkontosowie ein Langzeitarbeitszeitkonto ausgeglichen sein. Eine Auszahlung eines noch vorhandenenZeitguthabens ist nicht möglich.Bei Tod des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Erbenausbezahlt.(16) Durch Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass prozentual festgelegte und nach denArbeitsvertragsrichtlinien <strong>Bayern</strong> zu gewährende Zeitzuschläge gemäß der angegebenen Prozentzahlin Stunden umgerechnet und einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden (Faktorisierung).§ 21Plusstunden, Überstunden und Minusstunden(1) Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit eines Dienstnehmers / einerDienstnehmerin hinaus geleisteten Arbeitsstunden.(2) Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allenDienstnehmern / Dienstnehmerinnen zu leisten. Bei der Anordnung von Plusstunden ist die familiäreund gesundheitliche Situation zu berücksichtigen.(3) Die Bezahlung der Plusstunden richtet sich nach § 20 Absatz 9.1 Inkrafttreten zum 1. November 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 30. September 20092 2 Inkrafttreten zum 1. November 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 30. September 2009<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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