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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 22 von 177§ 31Sonderurlaub und befristete Teilzeitbeschäftigung in besonderen Fällen(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin kann Sonderurlaub ohne Entgeltfortzahlung erhalten,wenn die betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Diese Zeit gilt nicht als Beschäftigungszeit, es seidenn, dass der Dienstgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interessean der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.(2) Ein Dienstnehmer / eine Dienstnehmerin soll auf Antrag für mindestens 6 Monate, jedochhöchstens 3 Jahre, unter Fortfall seiner / ihrer Bezüge beurlaubt werden, wenn er / siea) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oderb) eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige bzw. einen nach ärztlichemGutachten pflegebedürftigen Angehörigentatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nichtentgegenstehen.(3) Der Antrag soll mindestens drei Monate vor Inanspruchnahme gestellt werden.(4) Entgeltliche Beschäftigungen während des Sonderurlaubs bedürfen der schriftlichen Zustimmungdes Dienstgebers.(5) Die Beurlaubung kann vorzeitig nur beendet werden, wenn der Beurlaubungsgrund entfällt oderandere wichtige Gründe vorliegen und dienstliche oder betriebliche Verhältnisse dem nichtentgegenstehen, insbesondere erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses einer für den / dieBeurlaubten / Beurlaubte eingestellten Ersatzkraft.(6) Dem Antrag eines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin anstelle einer Beurlaubung seine / ihreregelmäßige Arbeitszeit zu reduzieren, soll entsprochen werden. Absatz 3 findet Anwendung.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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