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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 160 von 177erfolgt.(2) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf der Schüler bzw. die Schülerin auch an Sonntagen undWochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.(3) Eine über die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nurausnahmsweise zulässig.§ 7 Ausbildungsvergütung(1) Der Schüler bzw. die Schülerin erhält eine monatliche Ausbildungsvergütungab 01.01.2012 1 01.07.2013 2 01.01.2014 3im ersten Ausbildungsjahr 848,03 € 898,03 € 924,52 €im zweiten Ausbildungsjahr 912,14 € 962,14 € 990,52 €im dritten Ausbildungsjahr 1.015,39 € 1.065,39 € 1.096,82 €Pflegefachhelfer Altenenpflege 776,81 € 826,81 € 851,20 €§ 7 findet keine Anwendung, wenn der Schüler bzw. die Schülerin Ansprüche auf Unterhaltsgeldnach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die beruflicheRehabilitation geltenden Vorschriften hat oder ihr bzw. ihm andere vergleichbare Geldleistungenaus öffentlichen Haushalten gewährt werden.(2) Wird die Ausbildungszeit des Schülers bzw. der Schülerin gemäß § 7 Abs. 1 desAltenpflegegesetzes verkürzt, gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung die Zeit der Verkürzungals zurückgelegte Ausbildungszeit.Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Altenpflegegesetz, erhält der Schülerbzw. die Schülerin während der verlängerten Ausbildungszeit die zuletzt maßgebendeAusbildungsvergütung.Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält der Schüler bzw.die Schülerin die stehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonatsan, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.(3) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, für den Bereitschaftsdienst und dieRufbereitschaft, für die Überstunden und die Zeitzuschläge gelten die Regelungen sinngemäß, diejeweils für die beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf des Schülers bzw.der Schülerinbeschäftigten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen maßgebend sind. Soweit diese RegelungenFreizeitausgleich vorsehen, tritt an dessen Stelle die anteilige Vergütung im Sinne von § 20 Abs. 9Satz 3 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>. Bei der Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Entgelts nachMaßgabe von § 20 Abs. 9 Satz 3 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> tritt die Ausbildungsvergütung an die Stelle desEntgelts im Sinne von § 33 Abs. 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.(4) Die in § 39 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> geregelten Zuschläge erhält der Schüler bzw. die Schülerin beimVorliegen der Voraussetzungen zur Hälfte. Beim Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Schülerbzw. die Schülerin Schichtzulage nach § 38 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> zu drei Viertel.(5) Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Anlage 19 der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> auf dieAusbildungsvergütung mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 derAnlage 19 der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.(6) Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IVbestimmten Wert anzurechnen, jedoch nicht über 75 v. H. der Ausbildungsvergütung (Abs. 1)hinaus. Kann Der Schüler bzw. die Schülerin während der Zeit, für die die Ausbildungsvergütungnach § 9, § 10 oder § 11 fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen,sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v. H. derAusbildungsvergütung nach Abs. 1 hinaus.1 Inkrafttreten zum 01. Januar 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Juni 20112 Inkrafttreten zum 01. Juli 2013 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 22. April 20133 Inkrafttreten zum 01. Januar 2014 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 22. April 2013<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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