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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 169 von 177Anlage 21Ordnung für den Einsatz und die Vergütung von EhefrauenRummelsberger Diakone, die als Hausmütter tätig sind(Hausmütterordnung <strong>–</strong> HMO)PräambelDie Rummelsberger Brüderschaft entsendet aufgrund jahrzehntelander Erfahrung in die Leitungeines Heimes in der Regel ein Hauselternehepaar. Mann und Frau stehen damit, beiunterschiedlichen Dienstaufgaben, gemeinsam in der Heimleitung. Zu den Dienstaufgaben einerHausmutter gehört insbesondere die Mitverantwortung in der Betreuung der Heimbewohner inPersonalangelegenheiten und in der Wirtschaftsführung des Hauses. Daraus ergibt sich einbesonderer Status der Hausmutter, der nicht durch einen Dienstvertrag üblicher Art abgedecktwerden kann. Der Umfang der Mitverantwortung ist in der Dienstanweisung festzulegen§ 1Die Anstellung der Hausmutter ist in einem gesonderten Vertrag festzulegen, der auf dieBesonderheiten des Dienstes einer Hausmutter eingeht. Die Dienstaufgaben der Hausmutterwerden in einer Dienstanweisung festgelegt.§ 2(1) Die Vergütung der Hausmutter erfolgt grundsätzlich pauschal durch die nachstehenden Stufender Hausmüttervergütung:Stufe 1 erhalten die Hausmütter in den ersten sechs Jahren.Stufe 2 erhalten die Hausmütter nach sechsjähriger Dienstzeit als Hausmutter.Dabei wird davon ausgegangen, dass die zeitliche Inanspruchnahme in etwa der vollen tariflichenwöchentlichen Arbeitszeit von Mitarbeitern im Angestelltenverhältnis entspricht (Regelfall).(2) Hausmütter, deren zeitliche Inanspruchnahme abweichend vom Regelfall etwa drei Viertel dertariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von Mitarbeitern im Angestelltenverhältnis betragt, erhalten alsHausmüttervergütung fünfundsiebzig v.H. der Stufe 1 bzw. 2. Hausmütter, deren zeitlicheInanspruchnahme ausnahmsweise nur etwa die Hälfte der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit vonMitarbeitern im Angestelltenverhältnis beträgt, erhalten als Hausmüttervergütung fünfzig v.H. derStufe 1 bzw. 2.Ist es erforderlich, dass wegen Personalmangels über einen längeren Zeitraum hinweg (mindestensvier Wochen) eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden muss, wird eine Zulage in Höhe desUnterschiedsbetrages zwischen der Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 und den Stufen 1 bzw.2 gewährt. Der Zuschlag entfällt, sobald der zusätzliche Diensteinsatz endet.(3) Ist die Hausmutter auf Dauer mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<strong>–</strong> jedoch nicht über fünfundsiebzig v.H. <strong>–</strong> entsprechend ihrer beruflichen Qualifikation als Fachkrafteingesetzt (z.B. als Altenpflegerin, Sozialpädagogin, Heilpädagogin) erhält sie anstelle einerPauschalvergütung nach Absatz 1 eine Vergütung wie Mitarbeiterinnen in diesen Funktionen. Diesgilt entsprechend auch bei einer Teilbeschäftigung gemäß Absatz 2.(4) Zeitzuschläge, Überstundenvergütung und die Zulage nach besoldungsrechtlichen Vorschriftenerhält die Hausmutter nicht. Gewährt werden ihr jedoch Jahressonderzahlung, einmalige Zahlungen,vermögenswirksame Leistungen, Reisekostenvergütung und ähnliche Leistungen nach den fürDienstnehmer / Dienstnehmerinnen im kirchlichen oder diakonischen Bereich geltendenRegelungen.(5) Die Pauschalentgeltsätze werden jeweils von der Rummelsberger Brüderschaft imEinvernehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> neufestgelegt, wenn sich die Vergütung der Angestellten allgemein ändert. Die Veränderungen müssenso bemessen sein, dass sie prozentual vergleichbaren Vergütungsgruppen entsprechen.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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