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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 125 von 177demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland setzt.§ 4 Besondere Voraussetzungen zur Begründung des Dienstverhältnisses(1) Kirchliche Einrichtungen und diakonische Träger können Aufgaben in Verkündigung, Seelsorgeund katechetischer Unterweisung und in der Regel auch in Leitungsfunktionen nur Dienstnehmernund Dienstnehmerinnen anvertrauen, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche inDeutschland oder einer anderen Kirche angehören, die mit den Gliedkirchen der EvangelischenKirche in Deutschland Kirchengemeinschaft erklärt oder die gegenseitige Einladung zumAbendmahl vereinbart hat.(2) Soweit für andere kirchliche und diakonische Aufgaben Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen,die einer der in Absatz 1 genannten Kirchen angehören, nicht zu gewinnen sind, sollen Angehörigevon Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen inDeutschland angeschlossen sind, eingestellt werden.Bei der Einstellung von Personen, die keiner der in Absatz 1 genannten Kirchen angehören,müssen in jedem Einzelfall die wahrzunehmenden Aufgaben und das jeweilige Umfeld unterBeachtung der Größe der Einrichtung und ihres sonstigen Personalbestandes berücksichtigtwerden.(3) Die Einstellung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, die keiner Kirche oder kirchlichenGemeinschaft im Sinne der Absätze 1 und 2 angehören, soll grundsätzlich nicht erfolgen. EineAusnahme ist nur zulässig, wenn an die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch ihreTätigkeiten keine besonderen Loyalitätsanforderungen im Sinne der Absätze 1 und 2 gestelltwerden.§ 5 Verpflichtungen der kirchlichen und diakonischen DienstgeberKirchliche und diakonische Dienstgeber haben im Sinne der Aufgabenerfüllung das Wohl derDienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu beachten, sie zu begleiten und zu unterstützen. Innerhalbder sachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen haben sie daher ihre berufliche undpersönliche Weiterentwicklung zu fördern. Dabei soll die berufliche Fort- und Weiterbildung einbesonderes Gewicht haben. In die betriebliche Fort- und Weiterbildung sind Veranstaltungen mitThemen des Glaubens, der christlichen Wertorientierung sowie der Bewältigung der spezifischenBelastung der einzelnen Dienste angemessen mit einzubeziehen.§ 6 Loyalitätsobliegenheiten(1) Die Glaubwürdigkeit der Kirche wird auch daran gemessen, in welcher Weise kirchliche unddiakonische Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ihr Leben gestalten und ihre Aufgaben erfüllen.Das Recht Kritik zu üben wird durch die persönliche Loyalitätspflicht des Dienstnehmers bzw. derDienstnehmerin nicht berührt.(2) Von den durch § 4 Absatz 1 erfassten Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen wird erwartet,dass sie Schrift und Bekenntnis anerkennen. Sie haben sich loyal gegenüber der evangelischenKirche und ihrem Dienstgeber zu verhalten. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mitSeelsorgeaufgaben oder in der christlichen Unterweisung oder solche, die leitend tätig sind,übernehmen eine besondere Verantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher unddiakonischer Aufgaben. Ihr Verhalten wird aufgrund ihrer beruflichen Stellung und Aufgabebesonders in der allgemeinen Öffentlichkeit beobachtet und als beispielgebend gewertet. Von ihnenwird daher erwartet, dass sie sich in besonderer Weise darum bemühen, innerhalb und außerhalbdes Dienstes christlichen Grundsätzen gerecht zu werden.(3) Von anderen christlichen Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen wird erwartet, dass sie Schriftund Bekenntnis achten, sich loyal gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> undihrem Dienstgeber verhalten und dazu beitragen, die Werte des Evangeliums in der Einrichtung zurGeltung zu bringen.(4) Nichtchristliche Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen haben den kirchlichen Auftrag zubeachten und sich loyal gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> und ihremDienstgeber zu verhalten.§ 7 Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten(1) Christliche Verantwortung und Fürsorge verpflichten die Dienstaufsicht kirchlicher und<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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