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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 13 von 177(3) Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis ferner mit der Rechtsfolge des Absatzes 2 kündigen,wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin aus Gründen, die in seiner / ihrer Person liegen, dauerndaußer Stande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erfüllen, die Grundlage seiner / ihrer Eingruppierungsind.§ 15Beendigung des Dienstverhältnisses(1) Das Dienstverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in demdas gesetzliche Rentenalter erreicht wird.(2) Wird der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin ausnahmsweise weiterbeschäftigt, so ist ein neuerschriftlicher Dienstvertrag abzuschließen. In diesen Dienstvertrag können die Bestimmungen dieserRichtlinien ganz oder teilweise abbedungen werden. Das Dienstverhältnis kann jederzeit mit einer Fristvon vier Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden, wenn im Dienstvertrag nichts anderesvereinbart ist.(3) Wird durch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Dienstnehmer / dieDienstnehmerin voll erwerbsgemindert ist, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in demder Bescheid zugestellt wird. Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin hat den Dienstgeber über dieZustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 1 Beginnt die Rente erst später, endetdas Dienstverhältnis am Tag vor dem Rentenbeginn. Das Dienstverhältnis endet nicht, wenn nach demBescheid des Rentenversicherungs-trägers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht dasDienstverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.(4) Das Dienstverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin nurteilweise erwerbsgemindert ist und nach seinem / ihrem vom Rentenversicherungsträger festgestelltenLeistungsvermögen auf seinem / ihrem bisherigen oder einen anderen geeigneten freien Arbeitsplatzweiterbeschäftigt werden könnte. Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin muss einen Anspruch aufWeiterbeschäftigung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Rentenbescheides schriftlich beimDienstgeber geltend machen. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung kann nur abgelehnt werden, wenndie Voraussetzungen von Satz 1 nicht gegeben sind.(5) An die Stelle des Rentenbescheides tritt das Gutachten des Vertrauensarztes oder desGesundheitsamtes wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerina) den Rentenantrag schuldhaft verzögert,b) eine Altersrente nach § 236 (langjährig Versicherte) oder § 236a SGB VI (Schwerbehinderte)bezieht oderc) nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.In diesem Fall endet bzw. ruht das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in welchem demDienstnehmer / der Dienstnehmerin das Gutachten bekannt gegeben worden ist.(6) Die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin mitSchwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) bedarf auch dann dervorherigen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX, wenn sie im Falle des Eintritts einerteilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit2ohne Kündigung erfolgt. Liegt bei einem Dienstnehmer / einer Dienstnehmerin, der / dieschwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, zu dem Zeitpunkt, in dem nach Absatz 3 dasDienstverhältnis wegen voller Erwerbsminderung endet, die nach § 92 SGB IX erforderlicheZustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Tages derZustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.1 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20082 Inkrafttreten zum 1. Juli 2011 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Juni 2011<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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