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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 154 von 177Vierteljahr beurlaubt werden. Ausbildungstage sind alle Kalendertage, an denen die bzw. derAuszubildende nach dem Aus-bildungsplan auszubilden wäre.§ 11 Freistellung vor Prüfungen(1) Dem bzw. der Auszubildenden ist vor der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenenAbschlussprüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechs-Tage-Woche an sechsAusbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf diePrüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die dieAuszubildenden zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden;der bzw. die Auszubildende erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.(2) Den Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung für die Zeit der Freistellung vor derstaatlichen Prüfung und zur Teilnahme an der Prüfung fortzuzahlen.§ 12 Vermögenswirksame Leistungen, JahressonderzahlungAuszubildende erhalten vermögenswirksame Leistungen gemäß § 50 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> mit derMaßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro ersetzt wird durch 13,29 Euro und eineJahressonderzahlung gemäß § 40 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.§ 13 AusbildungsmittelDer Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondereWerkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegenvon Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung desBerufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.§ 14 Prüfungen(1) Der bzw. die Auszubildende ist rechtzeitig zur Prüfung anzumelden.(2) Sobald dem Ausbildenden der Prüfungstermin bekannt geworden ist, hat er ihn dem bzw. derAuszubildenden unverzüglich mitzuteilen.§ 15 Zeugnis(1) Der Ausbildende hat dem bzw. der Auszubildenden bei Beendigung desBerufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende dieBerufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll der Ausbilder bzw. die Ausbilderin das Zeugnisunterschreiben.(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie überdie erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des bzw. der Auszubildenden. Auf Verlangen des bzw.der Auszubildenden sind Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeitenaufzunehmen.§ 16 Sonstige Bestimmungen(1) Soweit vorstehend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden die <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>entsprechend Anwendung.(2) Für Auszubildende, auf die bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine günstigere RegelungAnwendung findet, ist diese weiterhin gültig.(3) Die Ausbildungszeit der Auszubildenden wird auf die Beschäftigungszeit (§ 6 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) nichtangerechnet.§ 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen, InkrafttretenFür Ausbildungsverträge, die vor dem 01. Juli 2007 abgeschlossen wurden, gelten die Anlagen 10 I,II, II, V und 10a <strong>AVR</strong> / SR <strong>Bayern</strong> weiter.Die Anlage 17 tritt am 01.07.2007 in Kraft. Für Ausbildungsverträge, die nach dem 01. Juli 2007abgeschlossen wurden, findet die Anlage 17 Anwendung.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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