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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 9 von 177Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende,Volontärinnen und Praktikantinnen, sofern die <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> nichts Näheres regeln,d) Personen, die überwiegend zu ihrer Erziehung, aus therapeutischen oder karitativen Gründenbeschäftigt werden,e) Organvertreter / Organvertreterinnen juristischer Personen,f) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die ein über die höchste Entgeltgruppe dieserArbeitsvertragsrichtlinien hinausgehendes Entgelt erhalten,g) privatrechtlich beschäftigte Pfarrer und Pfarrerinnen.§ 4Allgemeine DienstpflichtenJeder Dienstnehmer / jede Dienstnehmerin hat ihre beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungenuneingeschränkt in den Dienst der diakonischen Arbeit zu stellen. Er / sie soll jederzeit bemüht sein,das fachliche Können zu erweitern. Bei Ausübung seines / ihres Dienstes hat er / sie die für ihrenArbeitsbereich bestehenden Gesetze und Verwaltungsbestimmungen sowie durch Dienstanweisungoder Anordnung ihrer Vorgesetzten gegebenen Weisungen zu beachten.§ 5Besondere Dienstpflichten(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin hat über dienstliche Angelegenheiten, derenGeheimhaltung ihrer Natur nach geboten oder durch allgemeine bzw. besondere Weisung desDienstgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren, und zwar auch nach der Beendigung desDienstverhältnisses.(2) Die Übernahme einer bezahlten oder einer den Dienst beeinträchtigenden nicht bezahltenNebenbeschäftigung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Dienstgeber. Die Versagung derGenehmigung ist schriftlich zu begründen.(3) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihredienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Dienstgebers annehmen. Werden dem Dienstnehmer /der Dienstnehmerin solche Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeitangeboten, so hat sie dies dem Dienstgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.(4) Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen in der Kinder- und Jugendhilfe, in der sonstigenBeaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder in einer Tätigkeit, die ineiner vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, haben auf Verlangendes Dienstgebers/der Dienstgeberin bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein erweitertesFührungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Die Kosten trägt beider Einstellung die Bewerberin/der Bewerber, sonst der Dienstgeber/die Dienstgeberin. 1§ 6Beschäftigungszeit(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Dienstgeber in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit,auch wenn sie unterbrochen worden ist.(2) Als Zeiten bei demselben Dienstgeber gelten auch Zeiten früherer Beschäftigungen bei anderenDienstgebern im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> und des Diakonischen Werkes<strong>Bayern</strong>, wenn das neue Beschäftigungsverhältnis (bei mehreren sich aneinander reihenden früherenBeschäftigungsverhältnissen jedes vorhergehende) unmittelbar an das ihm vorausgehendeBeschäftigungsverhältnis anschließt.§ 7Fort- und Weiterbildung(1) Wird ein Dienstnehmer / eine Dienstnehmerin auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherungoder 2 des Personalbedarfs des Dienstgebers fort- oder weitergebildet, werden, sofern keineAnsprüche gegen andere Kostenträger bestehen, vom Dienstgebera) dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin, sofern er / sie freigestellt werden muss, für die1 In-Kraft-Treten zum 1. November 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 25. Oktober 20122 Streichung zum 1. Juni 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 16. Mai 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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