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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 79 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGA 41b 09c Masseurinnen und Masseure mit entsprechender Tätigkeitdenen mindestens acht Masseurinnen, Masseure,Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen,Masseure und medizinische Bademeister oderMitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sindA 41b 10. Masseurinnen und Masseure, die als Lehrkräfte an staatlichanerkannten Lehranstalten für Masseurinnen und Masseureoder Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen undMasseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind(Anm. 3)A 41b 11c Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen undMasseure und medizinische Bademeister mit entsprechenderTätigkeit denen mindestens acht Masseurinnen, Masseure,Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen,Masseure und medizinische Bademeister oderMitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sindA 41b 12. Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen undMasseure und medizinische Bademeister, die als Lehrkräftean staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseurinnen undMasseure oder für Masseurinnen und medizinischeBademeisterinnen und Masseure und medizinischeBademeister eingesetzt sind (Anm. 3)A 41b 15. Masseurinnen, Masseure, Masseurinnen und medizinischeBademeisterinnen und Masseure und medizinischeBademeister, die als Erste Lehrkräfte an staatlichanerkannten Lehranstalten für Masseurinnen, Masseure oderfür Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen undMasseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind(Anm. 3, 4)A 42a 01. Medizinisch-technische Gehilfinnen und Gehilfen mitstaatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mitentsprechender Tätigkeit und sonstige Mitarbeiterinnen undMitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrerErfahrung entsprechende Tätigkeiten ausübenA 42a 03. Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten VII / VIb /A 42a 04 Medizinisch-technische Gehilfinnen und Gehilfen mitstaatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mitentsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichemUmfange schwierige Aufgaben erfüllen, soweit diese nichtden medizinischtechnischen Assistentinnen und Assistentenvorbehalten sind und sonstige Mitarbeiterinnen undMitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrerErfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, nachvierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit (Anm. 2, 3)A 42a 05b Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten mitentsprechender Tätigkeit die in nicht unerheblichem Umfangeschwierige Aufgaben erfüllen (Anm. 2, 3)A 42a 06c Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten mitentsprechender Tätigkeit nach sechsmonatigerBerufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die innicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere derfolgenden Aufgaben erfüllen (Anm. 3): ......A 42a 07b Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten mitentsprechender Tätigkeit denen mindestens zweimedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten,medizinisch-technische Gehilfinnen und Gehilfen odersonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Grundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechendeTätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind.<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUVc / Vb E 9Vc / Vb E 9Vc / Vb E 9Vc / Vb E 9Vb / IVb E 10VIII / VII E 6E 8VcVIb E 7VIb / Vc E 8Vc / Vb E 9Vb / IVb E 10<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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