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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 174 von 177bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständigausgeübt worden. Bestehende Arbeitsrechtsregelungen über Nebentätigkeiten (§ 5 Absatz 2 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) bleiben unberührt.(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz erhaltenen Gesamtentgelte werden, soweit sie dieGeringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV übersteigen, auf die Aufstockungsleistungen angerechnet.Dabei werden die Entgelte aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen und selbständigenTätigkeiten (z.B. Gutachtertätigkeiten, andere Nebentätigkeiten) sowie Aufwandsentschädigungen,Sitzungsgelder und dergleichen und Honorare zusammengerechnet.§ 7 UrlaubFür den Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin, der bzw. die im Rahmen der Altersteilzeit imBlockmodell (§ 3 Absatz 2 Buchstabe a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeitder Freistellung vom Dienst. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellunghat der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch aufein Zwölftel des Jahresurlaubes.§ 8 Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen(1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf dieAufstockungsleistungen (§ 5) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (z.B. § 44 Absatz 1<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach § 5 Absatz 1 und 2 darüberhinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen(Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wirdder Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Absatz 1 und 2in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt;Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.Im Falle des Bezugs von Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V), Versorgungskrankengeld (§§ 16 ff. BVG),Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII), Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII) oder Krankentagegeld voneinem privaten Krankenversicherungsunternehmen tritt der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerinfür den nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraum seine bzw. ihre gegen die Bundesanstalt fürArbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes)an den Dienstgeber ab.(2) Ist der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin, der bzw. die die Altersteilzeitarbeit imBlockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (z.B. §44 Absatz 1 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um dieHälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; indem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.(3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der der Dienstnehmerbzw. die Dienstnehmerin eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des §6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die denUmfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf dieAufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werdenzusammengerechnet.Anmerkung zu § 8:Wenn der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rentenach Altersteilzeitarbeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln dieDienstvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung.§ 9 Ende des Dienstverhältnisses(1) Das Dienstverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.(2) Das Dienstverhältnis endet unbeschadet der in einer Arbeitsrechtsregelung festgelegtenBeendigungstatbestände (z.B. §§ 13 bis 15 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>)mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Dienstnehmer bzw. dieDienstnehmerin eine Rente wegen Alters oder, wenn er bzw. sie von der Versicherungspflicht in dergesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oderVersorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nichtfür Renten, die vor dem für den Versicherten bzw. die Versicherte maßgebenden Rentenalter in<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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