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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 121 von 177(innerhalb der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen) oder im öffentlichen Dienst beibenachbarten Dienststellen zu bemühen.(5) Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin ist verpflichtet, einen ihr bzw. ihm angebotenenArbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 bis 4 anzunehmen, es sei denn, dass ihr bzw. ihm dieAnnahme nach ihren bzw. seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutetwerden kann.§ 5 Fortbildung, Umschulung(1) Ist nach § 4 eine Fortbildung oder Umschulung erforderlich, hat sie der Dienstgeber rechtzeitigzu veranlassen oder selbst durchzuführen. Soweit keine Ansprüche gegen andere Kostenträgerbestehen, trägt der Dienstgeber die Kosten. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Buchstabe b trägt derDienstgeber die Kosten nur insoweit, als ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Dienstnehmerbzw. die Dienstnehmerin darf ihre bzw. seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oderUmschulungsmaßnahme nicht willkürlich verweigern. Gibt ein Dienstnehmer bzw. eineDienstnehmerin, die bzw. der das 55. Lebensjahr vollendet hat, ihre bzw. seine Zustimmung zueiner Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme nicht, kann dies nicht als willkürlicheVerweigerung angesehen werden.(2) Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin ist für die zur Fortbildung oder Umschulungerforderliche Zeit, längstens für zwölf Monate, von der Arbeit freizustellen. Bei ganztägigenFortbildungsveranstaltungen wird unabhängig von der Zahl der Fortbildungsstunden diedienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit, in Ermangelung derselben ein Fünftel derarbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, berücksichtigt. Für ganze Arbeitstage derFreistellung ist die Urlaubsvergütung zu zahlen, im Übrigen sind die Bezüge fortzuzahlen.(3) Setzt der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin nach der Fortbildung oder Umschulung auseinem von ihr bzw. ihm zu vertretenden Grunde das Dienstverhältnis nicht für mindestens einen derDauer der Fortbildung oder Umschulung entsprechenden Zeitraum fort, ist der Dienstgeberberechtigt, das nach Absatz 2 Satz 2 gezahlte Entgelt und die Kosten der Fortbildung oderUmschulung zurückzufordern.§ 6 Besonderer Kündigungsschutz, Kündigungsfrist, bevorzugteWiedereinstellung(1) Ist dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin eine andere Tätigkeit übertragen worden, darfdas Dienstverhältnis während der ersten neun Monate dieser Tätigkeit weder aus betriebsbedingtenGründen noch wegen mangelnder Einarbeitung gekündigt werden. Wird die andere Tätigkeit bereitswährend der Fortbildung oder Umschulung ausgeübt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate.(2) Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Dienstverhältnisses darf nur dannausgesprochen werden, wenn dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin ein Arbeitsplatz nach§ 4 Absätze 2 bis 4 nicht angeboten werden kann oder der Dienstnehmer bzw.die Dienstnehmerineinen Arbeitsplatz entgegen § 4 Absatz 5 nicht annimmt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monatezum Monatsschluss, soweit sich nicht aus § 13 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> eine längere Kündigungsfrist ergibt.(3) Für unkündbare Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen (§ 13 Absatz 7 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>) gilt § 14<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.(4) Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin, die bzw. der auf Veranlassung des Dienstgebers imgegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Dienstgeber aus demDienstverhältnis ausgeschieden ist, soll auf Antrag bevorzugt wieder eingestellt werden, wenn einfür sie bzw. ihn geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.§ 7 AbfindungDer Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin, die bzw. der auf Veranlassung des Dienstgebers imgegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Dienstgeber aus demDienstverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung:<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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