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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 152 von 177Kürzung.§ 3 Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen(1) Ist wegen des Besuches einer weiterführenden oder einer berufsausbildenden Schule oderwegen einer anderen Vorbildung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe derAusbildungsvergütung die Zeit der Verkürzung als zurückgelegte Ausbildungszeit.(2) Hat der bzw. die Auszubildende vor Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit dieAbschlussprüfung bestanden, so erhält er bzw. sie, wenn er bzw. sie weiterbeschäftigt wird, vondem Tag an, der auf den Tag der bestandenen Abschlussprüfung folgt, die seiner bzw. ihrerTätigkeit entsprechende Vergütung nach den Bestimmungen der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.(3) Wird die Ausbildungszeit aufgrund des § 8 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 27b Abs. 2der Handwerksordnung oder wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert, wird währenddes Zeitraums der Verlängerung die zuletzt maßgebende Ausbildungsvergütung gezahlt.(4) In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 4 erhält der bzw. die Auszubildende bis zur Ablegung derAbschlussprüfung die zuletzt maßgebende Ausbildungsvergütung bei Bestehen der Prüfungdarüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsver-hältnis geendet hat,den Unterschiedsbetrag zwischen der ihm gezahlten Ausbildungsvergütung und der seiner Tätigkeitentsprechenden Vergütung nach den Bestimmungen der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.§ 4 Ausbildungsvertrag(1) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertraggemäß Anlage 5c der <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> zu schließen.(2) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.§ 5 Probezeit und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses(1) Die Probezeit beträgt vier Monate. Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis vondem bzw. der Auszubildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von demAusbildenden mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss ordentlich gekündigt werden.(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werdena) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten der Kündigungsfrist;b) von dem bzw. der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er bzw. siedie Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.(3) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der bzw.die Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet dasBerufsausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung. Besteht der bzw. die Auszubildende dieAbschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein bzw. ihrVerlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.Kann der bzw. die Auszubildende ohne sein bzw. ihr eigenes Verschulden die Abschlussprüfungerst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, wird er bzw. sie auf sein Verlangen bis zum Zeitpunktder Prüfung beschäftigt.(4) Wird der bzw. die Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt,ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Dienstverhältnis aufunbestimmte Zeit als begründet. § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.§ 6 Ärztliche Untersuchungen(1) Der bzw. die Auszubildende hat auf Verlangen der bzw. des Ausbildenden vor der Einstellungseine bzw. ihre körperliche Eignung (Gesundheit und Entwicklungsstand, körperlicheBeschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines bzw. einer von dem bzw. derAusbildenden bestimmten Arztes bzw.Ärztin nachzuweisen.(2) Der Ausbildende kann den Auszubildenden bzw. die Auszubildende bei gegebenerVeranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauchgemacht werden.(3) Der Ausbildende hat den Auszubildenden bzw. die Auszubildende, die bzw. der besonderen<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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