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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 165 von 177Dienstnehmerunterkünften je zur Hälfte zuzurechnen.(3) Ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 habenDienstnehmerunterkünfte, wennvorhanden ist.in Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und vonKochgelegenheiten für die Bewohner des Wohnheimes,in anderen Gebäuden als Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen,von Toiletten und von Kochgelegenheiten zur Benutzung nur durch die Dienstnehmer undDienstnehmerinnen des DienstgebersDie Gemeinschaftseinrichtungen sind nicht ausreichend, wennvorhanden ist.für mehr als sechs Wohnplätze nur eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche oderfür mehr als zehn Wohnplätze nur eine KochgelegenheitBäder oder Duschen in Nasszellen, die zwei Dienstnehmerunterkünften zugeordnet sind (Zugangvon beiden Unterkünften bzw. über einen gemeinsamen Vorraum), gelten als eigenes Bad oderDusche im Sinne des Abs. 1.(4) Mit dem sich aus Abs. 1 ergebenden Wert sind die üblichen Nebenkosten abgegolten. Zu diesengehören die Kosten für Heizung, Strom, Wasser (einschl. Warmwasser), die Gestellung sowie dieReinigung der Bettwäsche und der Handtücher. Werden diese Nebenleistungen teilweise nichterbracht oder wird die Dienstnehmerunterkunft auf eigenen Wunsch von dem Dienstnehmer bzw.der Dienstnehmerin ganz oder teilweise möbliert, ist eine Herabsetzung des Wertesausgeschlossen.Wird die Dienstnehmerunterkunft auf Kosten des Dienstgebers gereinigt oder werden vomDienstgeber andere als allgemein übliche Nebenleistungen erbracht (z. B. besondere Ausstattungmit erheblich höherwertigen Möbeln, Reinigung der Körperwäsche), ist ein Zuschlag in Höhe derSelbstkosten zu erheben.Steht eine gemeinschaftliche Waschmaschine zur Reinigung der Körperwäsche zur Verfügung, istdafür ein monatlicher Pauschbetrag von 4,27 4,35 € 1 zu erheben, sofern die Waschmaschine nichtmit einem Münzautomaten ausgestattet ist.(5) Wird eine Dienstnehmerunterkunft von mehreren Dienstnehmern und Dienstnehmerinnenbenutzt, werden dem einzelnen Dienstnehmer bzw. der einzelnen Dienstnehmerin bei Einrichtungder Dienstnehmerunterkunftfür zwei Personen 66 2 / 3 v. H.,für drei Personen 40 v. H.des vollen Wertes angerechnet.§ 4 Anpassung des Wertes der DienstnehmerunterkünfteDie in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 genannten Beträge sind jeweils zu demselben Zeitpunktund um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17Satz 1 Nr. 3 des IV Buches des Sozialgesetzbuches in der Sozialversicherungsentgeltverordnungallgemein festgesetzte Wert für Wohnung mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindertwird.§ 5 InkrafttretenDiese Arbeitsrechtsregelung tritt am 01.07.2007 in Kraft.1 Inkrafttreten zum 1. Januar 2013 Anpassung lt. § 4<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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