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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 29 von 177verminderte Entgelt im Sinne des § 43. Bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei derenGesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich des Arbeitgeberzuschusses zuberücksichtigen. Für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die wegen Übersteigens derJahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherungunterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der beiPflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.(3) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 6) von mehr als einem Jahrlängstens bis zum Ende der 13. Woche und von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26.Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. Maßgeblich für dieBerechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingtenArbeitsunfähigkeit vollendet wird. Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfallnach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Satz 1 genannten Fristen bezogenwerden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1ergebende Anspruch. 1(4) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus gezahlt;§ 8 EFZG bleibt unberührt. Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt,von dem an der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin eine Rente oder eine vergleichbare Leistung aufGrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen AltersundHinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, die nicht alleinaus Mitteln der Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen finanziert ist. Überzahlter Krankengeldzuschuss undsonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungennach Satz 2; die Ansprüche der Dienstnehmer / Dienstnehmerin gehen insoweit auf den Dienstgeberüber. Der Dienstgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durchdie für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Entgelte im Sinne des Satzes 2 ausgeglichenworden ist, absehen, es sei denn, der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber dieZustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.§ 45Forderungsübergang bei Dritthaftung(1) Kann der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem DrittenSchadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm / ihr durch die Arbeitsunfähigkeitentstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Dienstgeber über, als dieser dem Dienstnehmer /der Dienstnehmerin Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfallendeArbeitgeberanteile zur Gesamtsozialversicherung sowie Beiträgen (einschließlich der Pauschalsteuer)zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.(2) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber unverzüglich die zurGeltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Dienstnehmers / derDienstnehmerin geltend gemacht werden.(4) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger Bezüge zuverweigern, soweit der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin den Übergang einesSchadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Dienstgeber verhindert, es sei denn, dass derDienstnehmer / die Dienstnehmerin die Verletzung dieser ihm / ihr obliegenden Verpflichtungen nicht zuvertreten hat.1 Inkrafttreten zum 01. Januar 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Juni 2011<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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