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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 23 von 177VIEINGRUPPIERUNG und ENTGELT§ 32Eingruppierung(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten ineine der Entgeltgruppen E1 - E14 gemäß Anlage 2 eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich inschriftlicher Form 1 übertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). DerDienstnehmer / die Dienstnehmerin erhält Grundentgelt nach der Entgeltgruppe, in die er / sieeingruppiert ist. Der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerinschriftlich mitzuteilen.(2) Die Eingruppierung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin erfolgt in die Entgeltgruppe, derenTätigkeitsmerkmale überwiegend auszuüben sind und die der Gesamttätigkeit des Dienstnehmers / derDienstnehmerin das Gepräge gibt.(3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit desDienstnehmers / der Dienstnehmerin maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung derbeschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation desDienstnehmers / der Dienstnehmerin.(4) Die Eingruppierung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin richtet sich nach den Obersätzen derEntgeltgruppe, die in den Tätigkeitsbereichen und in den Untersätzen beschrieben werden. Den Sätzensind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.Die Richtbeispiele sind nicht abschließend.(5) Wird dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin durch ausdrückliche Anordnung des Dienstgebersnicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmaleneiner höheren als seiner / ihrer bisherigen Entgeltgruppe entspricht, so ist er / sie mit Beginn desKalendermonats, in dem ihm / ihr die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Absatz 1 Satz 1 inden 1. Monat der Basisstufe der höheren Entgeltgruppe einzugruppieren.Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, welche sich in der Sonderstufe befinden, sind mit Beginn desKalendermonats, in dem ihm / ihr die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Absatz 1 Satz 1 inder Sonderstufe der höheren Entgeltgruppe einzugruppieren.Auf Antrag der Dienstnehmenden erfolgt die Anwendung von Satz 2 rückwirkend ab 01.07.2007. DerAntrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist bis spätestens 31.12.2008 zu stellen. Ein eventuellerZahlungsanspruch besteht rückwirkend ab 01.07.2007. 2(6) Wird dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin durch ausdrückliche Anordnung des Dienstgebersvorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen und hat er / sie diese Tätigkeit mindestens zweiMonate ausgeübt, ist eine Zulage für die Dauer der Übertragung zu gewähren. Die Zulage bemisst sichaus dem Unterschied zwischen dem Grundentgelt der höheren Entgeltgruppe (gemäß Absatz 5) undder Entgeltgruppe, in die der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin eingruppiert ist.§ 33Bestandteile, Berechnung und Auszahlung des Entgelts(1) Das Entgelt des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin besteht aus dem Grundentgelt gemäß der fürdas jeweilige Kalenderjahr anzuwendenden Tabelle (Anlage 3), einer eventuell gewährtenaufzehrenden monatlichen Entgeltzulage (Anlage 1 § 5) 3 sowie gegebenenfalls der Stellvertreterzulageund / oder der Besitzstandszulage.1 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20082 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20083 Inkrafttreten zum 1. Januar 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 27. April 2009<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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