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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 168 von 177(2) Die bei der Tätigkeit auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mitBildschirmunterstützung anfallenden Daten über die Leistung des Dienstnehmers / derDienstnehmerin dürfen grundsätzlich nicht zur individuellen Leistungskontrolle ausgewertet werden.Satz 1 gilt nicht, wenn eine individuelle Leistungskontrolle aus begründetem Anlass erforderlich ist.In diesem Fall ist der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin vorher von Beginn und Ende derMaßnahme zu unterrichten. Die im Rahmen einer solchen Kontrolle anfallenden Daten dürfen nurverwendet werden, wenn der betroffene Dienstnehmer / die betroffene Dienstnehmerin vorherGelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat.(3) Auswertungen, die nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, sind nach Gebrauch unverzüglichzu vernichten, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.(4) Programmgesteuerte Auswertungsverfahren dürfen für betriebsbezogene Zwecke, zurDatensicherung und zur Datenschutzkontrolle eingesetzt werden. Eine individuelle Verhaltens- undLeistungskontrolle darf damit nicht verbunden werden.§ 8 Arbeitsunterbrechung(1) Einem Dienstnehmer / einer Dienstnehmerin auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz ist jeweils nach50minütiger Tätigkeit, die einen ständigen Blickkontakt zum Bildschirm oder einen laufendenBlickwinkel zwischen Bildschirm und Vorlage erfordert, Gelegenheit zu einer Unterbrechung dieserTätigkeit von zehn Minuten zu geben. Unterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen undsonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale des Satzes1 nicht erfüllen, anfallen. Die Unterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an denBeginn oder das Ende einer Pause oder der täglichen Arbeitszeit des Dienstnehmers / derDienstnehmerin gelegt werden.(2) Unterbrechungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 werden auf die Arbeitszeit angerechnet.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mitBildschirmunterstützung entsprechend.§ 9 UnterrichtungspflichtenVor der Aufnahme der Tätigkeit auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mitBildschirmunterstützung hat der Dienstgeber den Dienstnehmer / die Dienstnehmerin über dieRegelungen dieser Arbeitsrechtsregelung in geeigneter Weise zu unterrichten.§ 10 Übergangs- und Schlussvorschriften(1) Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 nicht entsprechen,können bis zum Ablauf ihrer Nutzungsdauer weiter verwendet werden. Möglichkeiten, eine denallgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Umrüstung mit einem wirtschaftlichvertretbaren Aufwand durchzuführen, sollen im Rahmen der zur Verfügung stehendenHaushaltsmittel genutzt werden.(2) Die ärztliche Untersuchung der Augen nach § 4 Abs. 1 ist bei Dienstnehmern /Dienstnehmerinnen, die beim Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung bereits auf einemBildschirm-Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung tätig sind, nachzuholen,wenn eine ärztliche Untersuchung der Augen nach den bisher geltenden Regelung noch nichtdurchgeführt worden ist. Ist die ärztliche Untersuchung bei den in Satz 1 genannten Dienstnehmern/ Dienstnehmerinnen vor Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung durchgeführt worden, so rechnetdie Frist für die erneute Untersuchung ab dieser Untersuchung.§ 11 InkrafttretenDiese Arbeitsrechtsregelung tritt am 01.07.2007 in Kraft.Gestrichen;es gilt die Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) in der jeweilsgeltenden Fassung. 11 Inkraftreten der Streichung zum 1. April 2012, Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 2. Märzi 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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