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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 74 von 177<strong>AVR</strong><strong>Bayern</strong>ALTEGP FG Text VGA 30a 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Wäschereileiterinnenbzw. Wäschereileitern bestellt sind, in Wäschereien mit einerJahresleistung von mehr als 1500 Tonnen Schmutzwäsche(Anm. 1)A 30a 14 Wäschereileiterinnen und Wäschereileiter in Wäschereien miteiner Jahresleistung von mehr als 1500 TonnenSchmutzwäsche (Anm. 1)A 30a 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertretung von Wäschereileiterinnenbzw. Wäschereileitern bestellt sind, in Wäschereien mit einerJahresleistung von mehr als 2500 Tonnen Schmutzwäsche(Anm. 1)A 30a 16 Wäschereileiterinnen und Wäschereileiter in Wäschereien miteiner Jahresleistung von mehr als 2500 TonnenSchmutzwäsche (Anm. 1)A 31. 01 Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker bzw.Technikerinnen und Techniker mit staatlicherAbschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit sowiesonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 1)A 31. 02 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1., die in nichtunerheblichem Umfang selbständig tätig sind (Anm. 1, 2)A 31. 05 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1., die überwiegendselbständig tätig sind (Anm. 1)A 31. 07 Technikerinnen und Techniker in einer Tätigkeit derFallgruppe 5, die schwierige Aufgaben erfüllen (Anm. 1, 3)A 31. 08 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit technischer Ausbildungund entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten undihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm.4, 6)A 31. 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 8., deren Tätigkeitsich durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 8heraushebt (Anm. 4, 6) / Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiezu 10. nach achtjähriger Bewährung (Anm. 4, 6)A 31. 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit technischer Ausbildungund langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstigeMitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertigerFähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeitenausüben, mit langjähriger Erfahrung, deren Tätigkeit sichdurch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus derFallgruppe 10 heraushebt (Anm. 4, 6)A 31. 14 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 8., deren Tätigkeitsich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus derFallgruppe 12 heraushebt(Anm. 4, 5, 6)A 33. 01 Maschinenmeisterinnen und Maschinenmeister an kleinenund einfachen Maschinen (Anm. 1, 2)A 33. 02 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mindestens zweijährigerTätigkeit als Handwerkerin bzw. Handwerker oderFacharbeiterin bzw. Facharbeiter, die die Aufsicht über eineGruppe von Handwerkerinnen, Handwerkern,Facharbeiterinnen, Facharbeitern oder sonstigenhandwerklich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern führen(Anm. 1, 2)A 33. 04 Maschinenmeisterinnen und Maschinenmeister an größerenMaschinenanlagen (Anm. 1, 2)<strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>NEUVb E 9IVb E 10IVb E 10IVa E 11VIb / Vc E 8VIb / Vc E 8Vc / Vb E 8Vb E 9IVb / IVa E 10IVa / III E 11III / IIa+II E 11IIa+II E 12VII / VIb E 7VII / VIb E 7VIb / Vc E 8<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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