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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 167 von 177durch einen Augenarzt am Beschäftigungsort bzw. dem nächstgelegenen Ort nach Wahl desDienstnehmers / der Dienstnehmerin durchzuführen.(4) Sofern die Kosten nicht von der für den Dienstnehmer / die Dienstnehmerin zuständigenKrankenkasse übernommen werden, trägt der Dienstgeber die Kosten. Dies gilt auch für dienotwendigen Kosten der Beschaffung von Sehhilfen, die aufgrund der Untersuchung ausschließlichfür die Arbeit am Bildschirmgerät erforderlich sind und ausschließlich hierfür verwendet werden.Anmerkung zu Absatz 4 2)Notwendige Kosten im Sinne des Satzes 2 sind die Aufwendungen, die die örtlich zuständigeOrtskrankenkasse bzw. die zuständige Ersatzkasse jeweils erstatten würde, zuzüglich einesMehraufwandes bis zur Höhe von 41,00 €. In den Fällen, in denen der Augenarzt eine medizinischeNotwendigkeit für die Entspiegelung der Gläser bestätigt, sind auch die Mehrkosten für dieEntspiegelung bis zu einem Betrag von 31,00 € (ggf. unter Anrechnung möglicherKassenleistungen) erstattungsfähig.§ 5 Einweisung und Einarbeitung(1) Vor der Aufnahme der Tätigkeit auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz oder auf einem Arbeitsplatzmit Bildschirmunterstützung ist der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin rechtzeitig und umfassend indie Arbeitsmethode und in die Handhabung der Arbeitsmittel einzuweisen. Der Dienstnehmer / dieDienstnehmerin ist vor allem mit der ergonomisch richtigen Handhabung der Arbeitsmitteleingehend vertraut zu machen.(2) Dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitungzu geben.§ 6 Schutzvorschriften(1) Die Umstellung der Tätigkeit eines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin auf einen Bildschirm-Arbeitsplatz oder einen Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung soll so vorgenommen werden, dassdie bisherige Eingruppierung nicht beeinträchtigt wird.(2) Kann ein Dienstnehmer / eine Dienstnehmerin aufgrund einer erneuten Untersuchung nach § 4Abs. 2 nicht mehr auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mitBildschirmunterstützung eingesetzt werden, so soll er / sie auf einen anderen, möglichstgleichwertigen Arbeitsplatz umgesetzt werden. Dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin istausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz zu geben;Maßnahmen der Fort- oder Weiterbildung sind durchzuführen.(3) Werdende Mütter dürfen nicht an Bildschirmgeräten beschäftigt werden, soweit nach ärztlichemZeugnis die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.(4) Der erstmalige Einsatz auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mitBildschirmunterstützung bedarf der Zustimmung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin, wenn er/ sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat.(5) Die tariflichen Bestimmungen über den Rationalisierungsschutz werden durch dieseArbeitsrechtsregelung nicht berührt.Anmerkung zu Absatz 2:Steht ein anderer, möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz beim gleichen Dienstgeber nicht zurVerfügung, so ist der Dienstgeber verpflichtet, sich um einen anderen Arbeitsplatz bei einemanderen Dienstgeber des kirchlichen und übrigen öffentlichen Dienstes in derselben Region zubemühen.§ 7 Verhaltens- und Leistungskontrollen(1) Eine individuelle Verhaltenskontrolle des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin auf einemBildschirm-Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung mittels der an diesemArbeitsplatz eingesetzten Geräte und Programme findet nur in dem Umfang wie für einenDienstnehmer / eine Dienstnehmerin an einem nichtautomatisierten Arbeitsplatz desselbenDienstgebers statt. Satz 1 gilt nicht, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht einerVerletzung der Dienst- und Arbeitspflichten begründen und eine Aufklärung in anderer Weise nichterreicht werden kann.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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