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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 175 von 177Anspruch genommen werden können, odermit Beginn des Kalendermonats, für den der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin eine Rentewegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Artoder, wenn er bzw. sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreitist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder einesVersicherungsunternehmens bezieht.(3) Endet bei einem Dienstnehmer bzw. einer Dienstnehmerin, der bzw. die im Rahmen derAltersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 3 Absatz 2 Buchstabe a) beschäftigt wird, dasDienstverhältnis vorzeitig, hat er bzw. sie Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nachden §§ 4 und 5 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für denZeitraum seiner bzw. ihrer tatsächlichen Beschäftigung, die er bzw. sie ohne Eintritt in dieAltersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin steht dieserAnspruch seinen bzw. ihren Erben zu.Anmerkung zu § 9 Absatz 2 Buchstabe a:Das Arbeitsverhältnis eines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin endet nicht, solange dieInanspruchnahme einer Leistung im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a zum Ruhen derVersorgungsrente nach § 55 Absatz 6 KZVK-Satzung führen würde.§ 10 Mitwirkungspflicht(1) Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin hat Änderungen der ihn bzw. sie betreffendenVerhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Dienstgeberunverzüglich mitzuteilen.(2) Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber zu Unrecht gezahlteLeistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenner bzw. sie die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er bzw. sie Mitwirkungspflichtennach Absatz 1 verletzt hat.§ 11 InkrafttretenDie Arbeitsrechtsregelung tritt am 01.07.2007 in Kraft.Anlage: Musteraltersteilzeitdienstvertrag<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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