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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 161 von 177§ 8 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen,AusbildungsfahrtenSoweit bei der jeweiligen Einrichtung keine anderweitige Regelung gilt, ist nach den nachstehendenVorschriften zu entschädigen.Bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und <strong>–</strong> reisen zur Ablegung der in derAusbildungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine Entschädigung inentsprechender Anwendung der für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen des Ausbildendengeltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung unter Zugrundelegung derniedrigsten Reisekostenstufen.§ 9 Erholungsurlaub(1) Der Schüler bzw. die Schülerin erhält Erholungsurlaub in Anwendung der für die in demkünftigen Beruf beschäftigten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen geltenden Vorschriften mit derMaßgabe, dass der Erholungsurlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeitauf 5 Tage in der Kalenderwoche 27 Ausbildungstage beträgt. 1 Der Schüler bzw. die Schülerinerhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften, diefür die in dem künftigen Beruf beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer jeweilsmaßgebend sind.(2) Während des Erholungsurlaubes bemisst sich die Urlaubsvergütung nach § 43 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.§ 10 FamilienheimfahrtenHat der Schüler bzw. die Schülerin bei Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nichtvollendet und ist der Wohnort der Eltern oder der bzw. des Erziehungsberechtigten so weit vom Ortder Ausbildungseinrichtung entfernt, dass der Schüler bzw. die Schülerin nicht täglich bis zu diesemWohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss, werden ihr bzw. ihm fürFamilienheimfahrten vom Ort der Ausbildungseinrichtung zum Wohnort der Eltern oder der bzw. desErziehungsberechtigten und zurück monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten erstattet. DieHöhe der Erstattung richtet sich nach den Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse desbilligsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) -für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zuminländischen Grenzort. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B.Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.§ 11 Freistellung zur staatlichen Prüfung(1) Dem Schüler bzw. der Schülerin ist vor der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, beider Sechs-Tage-Woche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung andie planmäßige Ausbildung auf, die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sichum die Zeit, für die die Schüler bzw. Schülerinnen in der Einrichtung oder der Altenpflegeschule zurVorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; Der Schüler bzw. dieSchülerin erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.(2) Dem Schüler bzw. der Schülerin ist die Ausbildungsvergütung für die Zeit der Freistellung vorder staatlichen Prüfung und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen.§ 12 Vermögenswirksame Leistungen, JahressonderzahlungAuszubildende erhalten vermögenswirksame Leistungen gemäß § 50 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> mit derMaßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro ersetzt wird durch 13,29 Euro und eineJahressonderzahlung gemäß § 40 <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong>.§ 13 AusbildungsmittelDer Träger der Ausbildung hat dem Schüler bzw.der Schülerin kostenlos die Ausbildungsmittel,Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zumAblegen der jeweiligen staatlichen Prüfung erforderlich sind.1 Inkrafttreten zum 01. Juli 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 16.Mai 2012<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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