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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 31 von 177(7) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die als Studierende nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 SGB V versichertsind, haben keinen Anspruch auf Beihilfe und Unterstützungen.(8) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen bzw. vom Beschäftigungsumfangabhängiger Ansprüche auf Leistungen entsprechend den Beihilfevorschriften schließt derBeihilfeanspruch aus dem Dienstverhältnis mit der höchsten Arbeitszeit jeden anderen Beihilfeanspruchaus. Eine Beihilfeberechtigung ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfe aufgrundbeamtenrechtlicher Vorschriften, kirchlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Rechtsbeziehungennach einer den Beihilfevorschriften des Bundes / Landes vergleichbaren Regelung besteht. Bei gleicherArbeitszeit schließt der Beihilfeanspruch aus dem ältesten Dienstverhältnis jeden anderenBeihilfeanspruch aus.(9) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die nach Erreichen der Altersgrenze des § 15 Absatz 1 weiterbeschäftigt werden, erhalten aus dieser Beschäftigung keine Beihilfeleistungen.§ 48Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung desDienstnehmers / der Dienstnehmerin bei einer kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung (KZVKDarmstadt) sicherzustellen. Es finden die jeweiligen Regelungen der Satzung derZusatzversorgungseinrichtung Anwendung. Erfüllt der Dienstgeber die Voraussetzungen für denAbschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nichtund hat er / sie dieses nicht zu vertreten, so hat er / sie eine andere angemessene zusätzliche AltersundHinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen.(2) Besteht grundsätzlich für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen einer EinrichtungVersicherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist ein Dienstnehmer / eineDienstnehmerin von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse befreit, so kann ihm /ihr auf seinen / ihren Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischenVersicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. Dieser Zuschuss darf den Betrag nichtübersteigen, den der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn derDienstnehmer / die Dienstnehmerin nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre.§ 49Entgeltumwandlung(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin, der / die in der gesetzlichen Rentenversicherungpflichtversichert ist, kann gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichenAltersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 in der jeweils geltenden Fassung von demDienstgeber verlangen, dass von seinen / ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 v. H. derjeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung für seine / ihrebetriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die betriebliche Altersversorgung durchEntgeltumwandlung kann durchgeführt werdena) bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (KZVK) undb) im Rahmen einer Direktversicherung bei der Familienfürsorge Lebensversicherung AG(Bruderhilfe Pax-Familienfürsorge).In Dienststellen mit mehr als 1.000 Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen können durch eineentsprechende Dienstvereinbarung zwischen zuständiger Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitungauch weitere Versicherungsunternehmen bestimmt werden. Die Einzelheiten bestimmen sich im Falledes Buchstaben a) nach der KZVK-Satzung in der jeweils geltenden Fassung, im Falle des Buchstabenb) nach den vertraglich festgelegten Bestimmungen.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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