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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 118 von 177betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen;5. ob und welche Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus sozialen Gründen ganz oderteilweise von der vorübergehenden Absenkung ausgenommen werden sollen;6. die Laufzeit der vorübergehenden Absenkung festzulegen und die Verpflichtung desDienstgebers, nach Ende der Laufzeit die festgelegten Entgelte gemäß den <strong>AVR</strong>-<strong>Bayern</strong> zubezahlen.(3) Während der Laufzeit einer nachträglich vereinbarten Dienstvereinbarung über Kurzarbeit ruhtdie vorübergehende Absenkung der Personalkosten gemäß § 2.(4) Mitarbeitervertretung und Leitung sind berechtigt, die Dienstvereinbarung jederzeit fristlos auswichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn dieDienststellenleitung gegen das Kündigungsverbot gemäß Absatz 2 Nr. 4 verstößt oder einBetriebsübergang gemäß § 613a BGB stattfindet.Die Laufzeit der Dienstvereinbarung endet vorfristig, wenn die Mitarbeitervertretung nicht mehrbesteht und Neuwahlen nicht eingeleitet sind.(5) Die Dienstvereinbarung ist vor ihrem Abschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission <strong>Bayern</strong>vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 eingehalten sind.§ 4 InkrafttretenDiese Arbeitsrechtsregelung tritt am 01.07.2007 in Kraft.<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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