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AVR – Bayern - VKM Bayern

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<strong>AVR</strong> - <strong>Bayern</strong> Seite 21 von 177Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig eingebracht werden kann1; dieser Urlaubsanspruch erlischt zwölfMonate nach Ablauf des Zeitraums nach Unterabsatz 1 Satz 3 2(6) Erkrankt der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin während des Urlaubs und zeigt er / sie diesunverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denender Dienstnehmer / die Dienstnehmerin arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet; § 7Absatz 2 BUrlG gilt entsprechend.Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt.(7) Ist die Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehroder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder vermindert sich der Urlaub fürjeden zusätzlichen Arbeitstag bzw. jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 desUrlaubs. Ist der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin nicht das ganze Kalenderjahr gegen Entgeltbeschäftigt, beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat, in dem Entgeltbezahlt wird. Der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz / Jugendarbeitsschutzgesetz bleibtunberührt. 3(8) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz.§ 29Zusatzurlaub für Nachtarbeit(1) Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin, der / die Nachtarbeit (§ 16 Absatz 9) leistet, erhält beieiner Leistung im Kalenderjahr von110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage,Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.Zeiten des nächtlichen Bereitschaftsdienstes werden bei der Ermittlung des Zusatzurlaubes hälftigangerechnet 4 . Nicht berücksichtigt werden Zeiten einer Rufbereitschaft einschließlich der Zeiten derHeranziehung zur Arbeitsleistung.(2) Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben Dienstgeber im vorangegangenenKalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung (zuschlagspflichtige Nachtarbeitsstunden 5 einschließlich derzeiten eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes 6 ). Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginndes auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.(3) Im Übrigen finden § 28 mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1 7 und § 30 entsprechende Anwendung 8§ 30Urlaubsabgeltung(1) Kann der Urlaubsanspruch wegen Beendigung des Dienstverhältnisses ganz oder teilweise nichtgewährt werden, so ist er abzugelten. Ist dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin wegen einesvorsätzlichen schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat der Dienstnehmer /die Dienstnehmerin das Dienstverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenigeUrlaubsanspruch abgegolten, welcher dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin nach gesetzlichenVorschriften noch zustehen würde.(2) Über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende Urlaubstage des Vorjahres können aufAntrag des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin ausbezahlt werden.1 Inkrafttreten zum 1. November 2009 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 30. September 20092 Inkrafttreten zum 1. Januar 2012 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 2. März 20123 Inkrafttreten zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 15. September 20084Inkrafttreten zum 01. Januar 2010 Beschluss der ARK <strong>Bayern</strong> im Dezember 20105 Inkrafttreten zum 01. Juli 2007 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Mai 20086 Inkrafttreten zum 01. Januar 2010 Beschluss der ARK <strong>Bayern</strong> im Dezember 20107 Inkrafttreten zum 01. Juli 2011 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Juni 20118 Inkrafttreten zum 01. Juli 2007 Beschluss der ARK-<strong>Bayern</strong> vom 28. Mai 2008<strong>AVR</strong> <strong>Bayern</strong> Internetausgabe des vkm-<strong>Bayern</strong> Version vom 18.09.2013

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