02.06.2020 Aufrufe

3-20_DER_Mittelstand_web

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

82 SERVICE<br />

<strong>DER</strong> MITTELSTAND. 3 | <strong>20</strong><strong>20</strong><br />

RECHTSHOTLINE<br />

Arbeitszeit in Covid-19-Zeiten<br />

Während Covid-19 müssen Arbeitgeber ihren Betrieb soweit<br />

wie möglich aufrechterhalten. In systemrelevanten Betrieben<br />

fällt erheblich mehr Arbeit an. Trotzdem gilt der Arbeitsschutz.<br />

Doch die Covid-19-Arbeitszeitverordnung lässt Abweichungen<br />

zu.<br />

Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz<br />

In das seit dem 28. März <strong>20</strong><strong>20</strong> geltende Sozialschutzpaket wurde eine<br />

Verordnungsermächtigung in das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eingefügt,<br />

um bundeseinheitliche Ausnahmeregelungen zum ArbZG zuzulassen.<br />

Danach darf – befristet bis zum 30. Juni <strong>20</strong><strong>20</strong> – in systemrelevanten<br />

Bereichen<br />

n die werktägliche Höchstarbeitszeit nun auf bis zu zwölf – statt<br />

zehn – Stunden verlängert werden,<br />

n die Mindestruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit<br />

um zwei Stunden auf bis zu neun – statt elf – Stunden verkürzt<br />

werden,<br />

n auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden,<br />

n in dringenden Ausnahmefällen die wöchentliche Höchstarbeitszeit<br />

auf 60 – statt 48 Stunden – verlängert werden.<br />

Die Ausnahmen müssen wegen der Covid-19-Pandemie zur Aufrechterhaltung<br />

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens<br />

und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge<br />

oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen<br />

Gütern notwendig sein. Die erhöhten Arbeitszeiten sind grundsätzlich<br />

auszugleichen.<br />

Mitbestimmungsrechte des Betriebs- beziehungsweise Personalrats<br />

bleiben von der Covid-19-Arbeitszeitverordnung unberührt. Ferner<br />

gelten unverändert auch die Regelungen zum Arbeitsschutz in<br />

anderen Gesetzen – wie vor allem im Jugendarbeitsschutzgesetz,<br />

Mutterschutzgesetz und den Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten.<br />

Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben auch im Homeoffice<br />

Wegen der Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen und<br />

Teamsplitting-Maßnahmen zur Reduzierung der Ansteckungsgefahr<br />

sind innerhalb kurzer Zeit viele Arbeitnehmer ins Homeoffice<br />

gewechselt. Auch im Homeoffice sind die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben<br />

einzuhalten. Für die Einhaltung ist grundsätzlich der Arbeitgeber<br />

verantwortlich. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen<br />

Gerichtshofs ist er dabei gehalten, ein objektives, verlässliches<br />

und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit vorzuhalten.<br />

Der Arbeitgeber kann beim Homeoffice nur eingeschränkt für die<br />

Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben sorgen. Deshalb<br />

empfiehlt es sich, die primäre Pflicht zur Einhaltung und Erfassung<br />

der Arbeitszeiten an den Arbeitnehmer zu delegieren und diese Delegation<br />

zu dokumentieren. Bei einer wirksamen Delegation ist der Arbeitgeber<br />

grundsätzlich nur mehr zu einer stichpunktartigen Kontrolle<br />

und Abstellen von Verstößen angehalten.<br />

Unabhängig davon sollten unbedingt genauere Vorgaben zur Einführung<br />

und Ausgestaltung der Tätigkeit im Homeoffice gemacht werden,<br />

vor allem zum Weisungsrecht, den Mitwirkungspflichten des<br />

Arbeitnehmers, Kernzeiten, Standards etc. Hier gilt es, die Gefahr,<br />

dass abweichende Vorgaben des Arbeitgebers rechtlich nicht mehr<br />

durchsetzbar sind, zu minimieren.<br />

Die BVMW-Rechtshotline erreichen Sie:<br />

Mo bis Fr 10.00 – 17.00 Uhr<br />

Tel.: 030 / 53 32 06-963 | Fax: 030 / 53 32 06-50<br />

rechtshotline@bvmw.de<br />

Prof. Dr. Benjamin Weiler<br />

Rechtsanwalt<br />

ZIRNGIBL Rechtsanwälte Partnerschaft mbB<br />

www.zl-legal.de<br />

BVMW Rechtshotline<br />

Dr. Lorenz Mitterer<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

ZIRNGIBL Rechtsanwälte Partnerschaft mbB<br />

www.zl-legal.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!