3-20_DER_Mittelstand_web
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
82 SERVICE<br />
<strong>DER</strong> MITTELSTAND. 3 | <strong>20</strong><strong>20</strong><br />
RECHTSHOTLINE<br />
Arbeitszeit in Covid-19-Zeiten<br />
Während Covid-19 müssen Arbeitgeber ihren Betrieb soweit<br />
wie möglich aufrechterhalten. In systemrelevanten Betrieben<br />
fällt erheblich mehr Arbeit an. Trotzdem gilt der Arbeitsschutz.<br />
Doch die Covid-19-Arbeitszeitverordnung lässt Abweichungen<br />
zu.<br />
Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz<br />
In das seit dem 28. März <strong>20</strong><strong>20</strong> geltende Sozialschutzpaket wurde eine<br />
Verordnungsermächtigung in das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eingefügt,<br />
um bundeseinheitliche Ausnahmeregelungen zum ArbZG zuzulassen.<br />
Danach darf – befristet bis zum 30. Juni <strong>20</strong><strong>20</strong> – in systemrelevanten<br />
Bereichen<br />
n die werktägliche Höchstarbeitszeit nun auf bis zu zwölf – statt<br />
zehn – Stunden verlängert werden,<br />
n die Mindestruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit<br />
um zwei Stunden auf bis zu neun – statt elf – Stunden verkürzt<br />
werden,<br />
n auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden,<br />
n in dringenden Ausnahmefällen die wöchentliche Höchstarbeitszeit<br />
auf 60 – statt 48 Stunden – verlängert werden.<br />
Die Ausnahmen müssen wegen der Covid-19-Pandemie zur Aufrechterhaltung<br />
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens<br />
und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge<br />
oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen<br />
Gütern notwendig sein. Die erhöhten Arbeitszeiten sind grundsätzlich<br />
auszugleichen.<br />
Mitbestimmungsrechte des Betriebs- beziehungsweise Personalrats<br />
bleiben von der Covid-19-Arbeitszeitverordnung unberührt. Ferner<br />
gelten unverändert auch die Regelungen zum Arbeitsschutz in<br />
anderen Gesetzen – wie vor allem im Jugendarbeitsschutzgesetz,<br />
Mutterschutzgesetz und den Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten.<br />
Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben auch im Homeoffice<br />
Wegen der Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen und<br />
Teamsplitting-Maßnahmen zur Reduzierung der Ansteckungsgefahr<br />
sind innerhalb kurzer Zeit viele Arbeitnehmer ins Homeoffice<br />
gewechselt. Auch im Homeoffice sind die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben<br />
einzuhalten. Für die Einhaltung ist grundsätzlich der Arbeitgeber<br />
verantwortlich. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen<br />
Gerichtshofs ist er dabei gehalten, ein objektives, verlässliches<br />
und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit vorzuhalten.<br />
Der Arbeitgeber kann beim Homeoffice nur eingeschränkt für die<br />
Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben sorgen. Deshalb<br />
empfiehlt es sich, die primäre Pflicht zur Einhaltung und Erfassung<br />
der Arbeitszeiten an den Arbeitnehmer zu delegieren und diese Delegation<br />
zu dokumentieren. Bei einer wirksamen Delegation ist der Arbeitgeber<br />
grundsätzlich nur mehr zu einer stichpunktartigen Kontrolle<br />
und Abstellen von Verstößen angehalten.<br />
Unabhängig davon sollten unbedingt genauere Vorgaben zur Einführung<br />
und Ausgestaltung der Tätigkeit im Homeoffice gemacht werden,<br />
vor allem zum Weisungsrecht, den Mitwirkungspflichten des<br />
Arbeitnehmers, Kernzeiten, Standards etc. Hier gilt es, die Gefahr,<br />
dass abweichende Vorgaben des Arbeitgebers rechtlich nicht mehr<br />
durchsetzbar sind, zu minimieren.<br />
Die BVMW-Rechtshotline erreichen Sie:<br />
Mo bis Fr 10.00 – 17.00 Uhr<br />
Tel.: 030 / 53 32 06-963 | Fax: 030 / 53 32 06-50<br />
rechtshotline@bvmw.de<br />
Prof. Dr. Benjamin Weiler<br />
Rechtsanwalt<br />
ZIRNGIBL Rechtsanwälte Partnerschaft mbB<br />
www.zl-legal.de<br />
BVMW Rechtshotline<br />
Dr. Lorenz Mitterer<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
ZIRNGIBL Rechtsanwälte Partnerschaft mbB<br />
www.zl-legal.de