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BS 08-2018

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Schifffahrt<br />

CLNI 2012<br />

Am 27. September 2012 wurde das Straßburger Übereinkommen<br />

von 2012 über die Beschränkung der Haftung in<br />

der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) auf einer von der<br />

Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) einberufenen<br />

Diplomatischen Konferenz angenommen. Das<br />

CLNI 2012 weicht vom CLNI 1988 im Wesentlichen in<br />

folgenden Punkten ab:<br />

Der räumliche Anwendungsbereich des CLNI 2012 wurde<br />

erweitert. Es gilt nicht mehr nur für Rhein und Mosel,<br />

sondern für alle Binnengewässer, also insbesondere für<br />

Donau, Elbe, Oder und Save. Die Vertragsstaaten haben<br />

allerdings die Möglichkeit, für Wasserstraßen, die keine<br />

Bedeutung für den internationalen Verkehr haben, andere<br />

Regelungen zu treffen.<br />

Die allgemeinen Haftungshöchstbeträge für Ansprüche<br />

wegen Personen- oder Sachschäden wurden unter Berücksichtigung<br />

der Inflation und der Entwicklung der Beträge<br />

in der Seeschifffahrt deutlich angehoben. Sie betragen<br />

nunmehr das Doppelte. Erstmals eingeführt wurden<br />

Höchstbeträge bei Schäden aus der Beförderung gefährlicher<br />

Güter. Diese Haftungshöchstbeträge belaufen sich auf<br />

das Doppelte der allgemeinen Haftungshöchstbeträge,<br />

wobei allerdings jeweils ein Mindesthaftungshöchstbetrag<br />

von 10 Mio Sonderziehungsrechten (SZR bzw. XDR) gilt<br />

(1 XDR = 1,2038 €). Die Höchstbeträge für Ansprüche von<br />

Reisenden auf Passagierschiffen wurden um 66 % angehoben.<br />

Außerdem wurde der Mindesthaftungsbetrag von<br />

bisher 720.000 SZR auf 2 Mio. SZR angehoben. Schließlich<br />

wurde die Regelung, wonach der Haftungshöchstbetrag<br />

niemals über dem Betrag von 12 Mio. Sonderziehungsrechten<br />

liegen darf, gestrichen.<br />

Erstmals eingeführt wurde ein Verfahren, das es ermöglicht,<br />

ohne Verabschiedung eines neuen Übereinkommens<br />

die Höchstbeträge zu ändern. Nach diesem vereinfachten<br />

Revisionsverfahren überprüft der Generalsekretär<br />

der ZKR regelmäßig, inwieweit sich der Wert der Haftungshöchstbeträge<br />

aufgrund einer allgemeinen Geldentwertung<br />

verringert hat, und unterbreitet den Vertragsstaaten<br />

einen Änderungsvorschlag bei einer Entwertung<br />

von mindestens 10%. Dieser Vorschlag tritt für die Mitgliedstaaten<br />

21 Monate nach seiner Notifikation in Kraft,<br />

sofern nicht innerhalb eines Jahres nach Notifikation ein<br />

Drittel der Vertragsstaaten den Vorschlag ablehnt.<br />

Nachdem insgesamt 7 Länder – Serbien, Luxemburg, Ungarn,<br />

die Niederlande, Deutschland, Belgien und Frankreich<br />

das Abkommen unterzeichnet haben, tritt das CLNI<br />

2012 am 1. Juli 2019 in Kraft.<br />

Müssen die Kunden selbst auch aktiv<br />

werden?<br />

Franke: Wir gehen zunächst auf unsere<br />

Kunden zu. Aber auch jeder andere Binnenschiffer,<br />

ob Partikulier oder Reeder,<br />

sollte sicherstellen, dass der Versicherungsschutz<br />

ausreichend ist. Wir stehen<br />

daher jederzeit gern auch für Gespräche<br />

mit Kunden zur Verfügung, die wir bislang<br />

noch nicht versichern.<br />

Höhere Haftungssummen sind erst einmal<br />

gut für die Geschädigten, wenn es zu<br />

einem Schaden kommt. Ist es aber nicht<br />

umso wichtiger, Havarien oder sonstige<br />

Unfälle zu vermeiden, also eine wirksame<br />

Prävention zu betreiben?<br />

Franke: Absolut, das war und bleibt ein<br />

ganz wichtiges Anliegen für die Allianz<br />

Esa. Denn der wichtigste Faktor dafür,<br />

dass Prämien nachhaltig reduziert werden<br />

können, ist es doch, dass die Zahl und<br />

die Höhe der Schäden nachhaltig sinken.<br />

Sonst können dauerhaft günstige Prämien<br />

nicht geboten werden, das geht einfach<br />

Binnenschifffahrt – ZfB – <strong>2018</strong> – Nr. 8 13

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