BS 08-2018
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Schifffahrt<br />
CLNI 2012<br />
Am 27. September 2012 wurde das Straßburger Übereinkommen<br />
von 2012 über die Beschränkung der Haftung in<br />
der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) auf einer von der<br />
Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) einberufenen<br />
Diplomatischen Konferenz angenommen. Das<br />
CLNI 2012 weicht vom CLNI 1988 im Wesentlichen in<br />
folgenden Punkten ab:<br />
Der räumliche Anwendungsbereich des CLNI 2012 wurde<br />
erweitert. Es gilt nicht mehr nur für Rhein und Mosel,<br />
sondern für alle Binnengewässer, also insbesondere für<br />
Donau, Elbe, Oder und Save. Die Vertragsstaaten haben<br />
allerdings die Möglichkeit, für Wasserstraßen, die keine<br />
Bedeutung für den internationalen Verkehr haben, andere<br />
Regelungen zu treffen.<br />
Die allgemeinen Haftungshöchstbeträge für Ansprüche<br />
wegen Personen- oder Sachschäden wurden unter Berücksichtigung<br />
der Inflation und der Entwicklung der Beträge<br />
in der Seeschifffahrt deutlich angehoben. Sie betragen<br />
nunmehr das Doppelte. Erstmals eingeführt wurden<br />
Höchstbeträge bei Schäden aus der Beförderung gefährlicher<br />
Güter. Diese Haftungshöchstbeträge belaufen sich auf<br />
das Doppelte der allgemeinen Haftungshöchstbeträge,<br />
wobei allerdings jeweils ein Mindesthaftungshöchstbetrag<br />
von 10 Mio Sonderziehungsrechten (SZR bzw. XDR) gilt<br />
(1 XDR = 1,2038 €). Die Höchstbeträge für Ansprüche von<br />
Reisenden auf Passagierschiffen wurden um 66 % angehoben.<br />
Außerdem wurde der Mindesthaftungsbetrag von<br />
bisher 720.000 SZR auf 2 Mio. SZR angehoben. Schließlich<br />
wurde die Regelung, wonach der Haftungshöchstbetrag<br />
niemals über dem Betrag von 12 Mio. Sonderziehungsrechten<br />
liegen darf, gestrichen.<br />
Erstmals eingeführt wurde ein Verfahren, das es ermöglicht,<br />
ohne Verabschiedung eines neuen Übereinkommens<br />
die Höchstbeträge zu ändern. Nach diesem vereinfachten<br />
Revisionsverfahren überprüft der Generalsekretär<br />
der ZKR regelmäßig, inwieweit sich der Wert der Haftungshöchstbeträge<br />
aufgrund einer allgemeinen Geldentwertung<br />
verringert hat, und unterbreitet den Vertragsstaaten<br />
einen Änderungsvorschlag bei einer Entwertung<br />
von mindestens 10%. Dieser Vorschlag tritt für die Mitgliedstaaten<br />
21 Monate nach seiner Notifikation in Kraft,<br />
sofern nicht innerhalb eines Jahres nach Notifikation ein<br />
Drittel der Vertragsstaaten den Vorschlag ablehnt.<br />
Nachdem insgesamt 7 Länder – Serbien, Luxemburg, Ungarn,<br />
die Niederlande, Deutschland, Belgien und Frankreich<br />
das Abkommen unterzeichnet haben, tritt das CLNI<br />
2012 am 1. Juli 2019 in Kraft.<br />
Müssen die Kunden selbst auch aktiv<br />
werden?<br />
Franke: Wir gehen zunächst auf unsere<br />
Kunden zu. Aber auch jeder andere Binnenschiffer,<br />
ob Partikulier oder Reeder,<br />
sollte sicherstellen, dass der Versicherungsschutz<br />
ausreichend ist. Wir stehen<br />
daher jederzeit gern auch für Gespräche<br />
mit Kunden zur Verfügung, die wir bislang<br />
noch nicht versichern.<br />
Höhere Haftungssummen sind erst einmal<br />
gut für die Geschädigten, wenn es zu<br />
einem Schaden kommt. Ist es aber nicht<br />
umso wichtiger, Havarien oder sonstige<br />
Unfälle zu vermeiden, also eine wirksame<br />
Prävention zu betreiben?<br />
Franke: Absolut, das war und bleibt ein<br />
ganz wichtiges Anliegen für die Allianz<br />
Esa. Denn der wichtigste Faktor dafür,<br />
dass Prämien nachhaltig reduziert werden<br />
können, ist es doch, dass die Zahl und<br />
die Höhe der Schäden nachhaltig sinken.<br />
Sonst können dauerhaft günstige Prämien<br />
nicht geboten werden, das geht einfach<br />
Binnenschifffahrt – ZfB – <strong>2018</strong> – Nr. 8 13