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BS 08-2018

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BDS<br />

Bundesverband der Selbständigen Abteilung Binnenschiffahrt e.V.<br />

Vertreten durch den Vorsitzenden Torsten Stuntz und die stellvertretenden Vorsitzenden<br />

Nikolaus Hohenbild, MS »Catharina«; Detlef Maiwald, TMS »Cascade« und Klaus Wolz<br />

Geschäftsstelle und Schriftleitung: Andrea Beckschäfer, Sekretariat Birgit Kühn<br />

August-Bier-Str. 18 | 53129 Bonn | Tel. 0228/746-377 | Fax -569 | zentrale@bds-binnenschiffahrt.de<br />

Masterplan Binnenschifffahrt<br />

Entsprechend dem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag<br />

will das BMVI gemeinsam<br />

mit dem Gewerbe einen Masterplan Binnenschifffahrt<br />

erarbeiten, der die Wettbewerbsfähigkeit<br />

der Binnenschifffahrt stärken<br />

soll. Neben BDB und BDS sind hieran<br />

weitere Institutionen und Verbände, u.a.<br />

DST, VBW, BÖB, VSM oder DSLV beteiligt.<br />

Neben einer Lenkungsgruppe, bestehend<br />

aus den Vorständen und Präsidenten<br />

der beteiligten Verbände und Institutionen,<br />

die von Herrn Staatssekretär Beermann<br />

geleitet wird und einer Koordinierungsgruppe<br />

der Geschäftsführer, unter<br />

Leitung von Herrn Abteilungsleiter Klingen,<br />

wurden fünf Arbeitsgruppen eingerichtet,<br />

die u.a. die Themen Infrastruktur,<br />

Umweltfreundlichkeit, Digitalisierung,<br />

multimodale Transportkette und Fachkräftebedarf<br />

behandeln werden.<br />

Fonds zur Greening-Finanzierung<br />

In einer außerordentlichen Sitzung im<br />

Juli hat der Wirtschaftsausschuss der<br />

ZKR über einen Vorschlag der niederländischen<br />

Delegation diskutiert, für das<br />

Greening in der Binnenschifffahrt, d.h.<br />

die Umrüstung auf NRMM Systeme, einen<br />

Fonds zu schaffen. Auch unser europäischer<br />

Dachverband, die ESO war zu<br />

dieser Sitzung eingeladen.<br />

Nach den Vorstellungen der Niederländer<br />

könnte ein solcher Fonds bestehen<br />

aus Darlehen der Europäischen Investitionsbank,<br />

Beiträgen der EU und der Mitgliedstaaten<br />

sowie einem Aufschlag auf<br />

den Gasölpreis, der den Kernpunkt des<br />

niederländischen Vorschlags bildete. Der<br />

Vertreter der ESO wies darauf hin, dass es<br />

zunächst einmal wichtig wäre, einen Überblick<br />

über die auf dem Markt verfügbaren<br />

Technologien zu haben. In der Tat sind im<br />

Augenblick noch keine entsprechenden<br />

Motoren verfügbar und marinisierte Lkw-<br />

Motoren – sofern zugelassen – kommen<br />

nur für einen Teil der Schiffe in Betracht.<br />

Die Niederländer stellen sich eine solche<br />

Abgabe verpflichtend für alle vor,<br />

wobei eventuell diejenigen, die nur noch<br />

eine begrenzte Zeit im Markt bleiben<br />

würden, ausgenommen werden sollten.<br />

Vorgeschlagen wurden 40 € pro m³ , was<br />

nach Berechnungen der Niederländer<br />

einer Gesamtsumme von 1,05 Bill. € in<br />

20 Jahren entsprechen würde.<br />

Die ESO wies auf den Aspekt des<br />

Marktgleichgewichtes hin und darauf,<br />

dass zu einem solch einschneidenden<br />

Vorschlag zunächst die Unternehmen<br />

befragt werden müssen. Aus der deutschen<br />

und der französischen Delegation<br />

kam der Hinweis, dass man zunächst mit<br />

vorhandenen Mitteln wie dem Reservefonds<br />

und Mitteln der EU und der Mitgliedstaaten<br />

starten könnte.<br />

Ein solcher Fonds ist grundsätzlich<br />

sicher keine schlechte Idee. Irgendwie<br />

muss ein Weg gefunden werden, das Gewerbe<br />

mit Blick auf die Investitionen in<br />

NRMM konforme Systeme zu unterstützen.<br />

Die Binnenschifffahrt besteht mehrheitlich<br />

aus kleinen und mittleren Unternehmen,<br />

für die solche Investitionen nur<br />

schwer und, je nach Alter und Größe des<br />

Schiffes, kaum zu realisieren sind. Aber<br />

eine Abgabe auf Gasöl in der angedachten<br />

Größenordnung ist keine Kleinigkeit.<br />

Bei der Wettbewerbssituation auf dem<br />

Transportmarkt könnte sich das negativ<br />

auswirken. Darüber hinaus könnte es<br />

auch im Binnenschifffahrtsmarkt selber<br />

zu Verwerfungen führen. So etwas darf<br />

nicht über den Kopf der betroffenen Unternehmen<br />

hinweg entschieden werden<br />

und muss mit Blick auf mögliche Folgen<br />

sehr genau abgewogen werden!<br />

Auf Einladung der Kommission kamen<br />

im Juli einige Mitglieder der Arbeitsgruppe<br />

Social Security mit dem Abteilungsleiter<br />

in der GD Arbeit und Soziales, Adam<br />

Pokorny sowie der Rechtsreferentin Paloma<br />

Garcia zusammen, um über einige ungeklärte<br />

Fragen im Zusammenhang mit<br />

Arbeitsverträgen, andwendbarem Recht,<br />

der Kontrolle ausländischer Schiffe in Bezug<br />

auf Arbeitszeitvorschriften und des<br />

anwendbaren Sozialrechts auf Besatzungsmitglieder<br />

unterschiedlicher Staaten.<br />

Die Arbeitsgruppe Social Security ist<br />

eine Untergruppe des Sektoralen Sozialen<br />

Dialoges bei der Kommission, und<br />

besteht aus Vertretern der Arbeitgeber –<br />

und Arbeitnehmerseite. Auch der BDS ist<br />

auf Seiten der ESO vertreten. Die Arbeitsgruppe<br />

nimmt sich insbesondere der Fragen<br />

an, die im Zusammenhang mit der<br />

Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern<br />

aus der EU sowie Drittstaaten auf<br />

Schiffen unterschiedlicher EU-Mitgliedstaaten<br />

entstehen. Ein Kuriosum, das<br />

von Seiten der ETF bemängelt wir, ist<br />

z.B. dass Mitgliedstaaten wie Malta und<br />

Zypern bei der Frage der Umsetzung von<br />

Richtlinien wie der Richtlinie zur Anerkennung<br />

der Berufsqualifikationen oder<br />

der Arbeitszeitrichtlinie für die Binnenschifffahrt<br />

für sich in Anspruch nehmen,<br />

aus regionalen Gründen ausgenommen<br />

zu werden, da sie über keine schiffaren<br />

Wasserstraßen verfügen.<br />

Gleichzeitig aber unterhält Malta ein<br />

Binnenschiffsregister und darf Rheinzugehörigkeitsurkunden<br />

ausstellen und<br />

so mancher Arbeitsvertrag eines Besatzungsmitgliedes<br />

wird nach Aussage der<br />

ETF nach zypriotischem Recht abgeschlossen.<br />

Das passt nicht zusammen.<br />

Hier hält das europäische Recht mit der<br />

sog. Rom I Verordnung (VO) über das auf<br />

vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare<br />

Recht – in diesem Fall Arbeitsverträge<br />

– grundsätzlich eine Lösung bereit.<br />

Bei Individualarbeitsverträgen gilt<br />

zwar freie Rechtswahl, jedoch darf diese<br />

Rechtswahl nach Art. 8 Satz der Rom I<br />

VO nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer<br />

der Schutz entzogen wird, der<br />

ihm durch das Recht des Staates gewährt<br />

würde, in dem er gewöhnlich seine Arbeit<br />

verrichtet. Wenn dieser nicht bestimmt<br />

werden kann, so gilt das Recht des Staates,<br />

in dem sich die Niederlassung befindet,<br />

die den Arbeitnehmer eingestellt hat.<br />

Doch was ist in der Binnenschifffahrt der<br />

Staat, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich<br />

seine Arbeit verrichtet?<br />

Oftmals werden solche Gestaltungen<br />

genutzt, um niedrigere Löhne, Sozialabgaben<br />

oder ein niedrigeres Schutzniveau<br />

zu erreichen. Sofern dies regelkonform<br />

ist, wird man nichts dagegen sagen können.<br />

In anderen Fällen gibt es aber auch<br />

abenteuerliche und illegale Gestaltungen,<br />

denen im Interesse eines fairen Wettbewerbs<br />

Einhalt geboten werden muss. n<br />

82 Binnenschifffahrt – ZfB – <strong>2018</strong> – Nr. 8

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