BS 08-2018
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BDS<br />
Bundesverband der Selbständigen Abteilung Binnenschiffahrt e.V.<br />
Vertreten durch den Vorsitzenden Torsten Stuntz und die stellvertretenden Vorsitzenden<br />
Nikolaus Hohenbild, MS »Catharina«; Detlef Maiwald, TMS »Cascade« und Klaus Wolz<br />
Geschäftsstelle und Schriftleitung: Andrea Beckschäfer, Sekretariat Birgit Kühn<br />
August-Bier-Str. 18 | 53129 Bonn | Tel. 0228/746-377 | Fax -569 | zentrale@bds-binnenschiffahrt.de<br />
Masterplan Binnenschifffahrt<br />
Entsprechend dem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag<br />
will das BMVI gemeinsam<br />
mit dem Gewerbe einen Masterplan Binnenschifffahrt<br />
erarbeiten, der die Wettbewerbsfähigkeit<br />
der Binnenschifffahrt stärken<br />
soll. Neben BDB und BDS sind hieran<br />
weitere Institutionen und Verbände, u.a.<br />
DST, VBW, BÖB, VSM oder DSLV beteiligt.<br />
Neben einer Lenkungsgruppe, bestehend<br />
aus den Vorständen und Präsidenten<br />
der beteiligten Verbände und Institutionen,<br />
die von Herrn Staatssekretär Beermann<br />
geleitet wird und einer Koordinierungsgruppe<br />
der Geschäftsführer, unter<br />
Leitung von Herrn Abteilungsleiter Klingen,<br />
wurden fünf Arbeitsgruppen eingerichtet,<br />
die u.a. die Themen Infrastruktur,<br />
Umweltfreundlichkeit, Digitalisierung,<br />
multimodale Transportkette und Fachkräftebedarf<br />
behandeln werden.<br />
Fonds zur Greening-Finanzierung<br />
In einer außerordentlichen Sitzung im<br />
Juli hat der Wirtschaftsausschuss der<br />
ZKR über einen Vorschlag der niederländischen<br />
Delegation diskutiert, für das<br />
Greening in der Binnenschifffahrt, d.h.<br />
die Umrüstung auf NRMM Systeme, einen<br />
Fonds zu schaffen. Auch unser europäischer<br />
Dachverband, die ESO war zu<br />
dieser Sitzung eingeladen.<br />
Nach den Vorstellungen der Niederländer<br />
könnte ein solcher Fonds bestehen<br />
aus Darlehen der Europäischen Investitionsbank,<br />
Beiträgen der EU und der Mitgliedstaaten<br />
sowie einem Aufschlag auf<br />
den Gasölpreis, der den Kernpunkt des<br />
niederländischen Vorschlags bildete. Der<br />
Vertreter der ESO wies darauf hin, dass es<br />
zunächst einmal wichtig wäre, einen Überblick<br />
über die auf dem Markt verfügbaren<br />
Technologien zu haben. In der Tat sind im<br />
Augenblick noch keine entsprechenden<br />
Motoren verfügbar und marinisierte Lkw-<br />
Motoren – sofern zugelassen – kommen<br />
nur für einen Teil der Schiffe in Betracht.<br />
Die Niederländer stellen sich eine solche<br />
Abgabe verpflichtend für alle vor,<br />
wobei eventuell diejenigen, die nur noch<br />
eine begrenzte Zeit im Markt bleiben<br />
würden, ausgenommen werden sollten.<br />
Vorgeschlagen wurden 40 € pro m³ , was<br />
nach Berechnungen der Niederländer<br />
einer Gesamtsumme von 1,05 Bill. € in<br />
20 Jahren entsprechen würde.<br />
Die ESO wies auf den Aspekt des<br />
Marktgleichgewichtes hin und darauf,<br />
dass zu einem solch einschneidenden<br />
Vorschlag zunächst die Unternehmen<br />
befragt werden müssen. Aus der deutschen<br />
und der französischen Delegation<br />
kam der Hinweis, dass man zunächst mit<br />
vorhandenen Mitteln wie dem Reservefonds<br />
und Mitteln der EU und der Mitgliedstaaten<br />
starten könnte.<br />
Ein solcher Fonds ist grundsätzlich<br />
sicher keine schlechte Idee. Irgendwie<br />
muss ein Weg gefunden werden, das Gewerbe<br />
mit Blick auf die Investitionen in<br />
NRMM konforme Systeme zu unterstützen.<br />
Die Binnenschifffahrt besteht mehrheitlich<br />
aus kleinen und mittleren Unternehmen,<br />
für die solche Investitionen nur<br />
schwer und, je nach Alter und Größe des<br />
Schiffes, kaum zu realisieren sind. Aber<br />
eine Abgabe auf Gasöl in der angedachten<br />
Größenordnung ist keine Kleinigkeit.<br />
Bei der Wettbewerbssituation auf dem<br />
Transportmarkt könnte sich das negativ<br />
auswirken. Darüber hinaus könnte es<br />
auch im Binnenschifffahrtsmarkt selber<br />
zu Verwerfungen führen. So etwas darf<br />
nicht über den Kopf der betroffenen Unternehmen<br />
hinweg entschieden werden<br />
und muss mit Blick auf mögliche Folgen<br />
sehr genau abgewogen werden!<br />
Auf Einladung der Kommission kamen<br />
im Juli einige Mitglieder der Arbeitsgruppe<br />
Social Security mit dem Abteilungsleiter<br />
in der GD Arbeit und Soziales, Adam<br />
Pokorny sowie der Rechtsreferentin Paloma<br />
Garcia zusammen, um über einige ungeklärte<br />
Fragen im Zusammenhang mit<br />
Arbeitsverträgen, andwendbarem Recht,<br />
der Kontrolle ausländischer Schiffe in Bezug<br />
auf Arbeitszeitvorschriften und des<br />
anwendbaren Sozialrechts auf Besatzungsmitglieder<br />
unterschiedlicher Staaten.<br />
Die Arbeitsgruppe Social Security ist<br />
eine Untergruppe des Sektoralen Sozialen<br />
Dialoges bei der Kommission, und<br />
besteht aus Vertretern der Arbeitgeber –<br />
und Arbeitnehmerseite. Auch der BDS ist<br />
auf Seiten der ESO vertreten. Die Arbeitsgruppe<br />
nimmt sich insbesondere der Fragen<br />
an, die im Zusammenhang mit der<br />
Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern<br />
aus der EU sowie Drittstaaten auf<br />
Schiffen unterschiedlicher EU-Mitgliedstaaten<br />
entstehen. Ein Kuriosum, das<br />
von Seiten der ETF bemängelt wir, ist<br />
z.B. dass Mitgliedstaaten wie Malta und<br />
Zypern bei der Frage der Umsetzung von<br />
Richtlinien wie der Richtlinie zur Anerkennung<br />
der Berufsqualifikationen oder<br />
der Arbeitszeitrichtlinie für die Binnenschifffahrt<br />
für sich in Anspruch nehmen,<br />
aus regionalen Gründen ausgenommen<br />
zu werden, da sie über keine schiffaren<br />
Wasserstraßen verfügen.<br />
Gleichzeitig aber unterhält Malta ein<br />
Binnenschiffsregister und darf Rheinzugehörigkeitsurkunden<br />
ausstellen und<br />
so mancher Arbeitsvertrag eines Besatzungsmitgliedes<br />
wird nach Aussage der<br />
ETF nach zypriotischem Recht abgeschlossen.<br />
Das passt nicht zusammen.<br />
Hier hält das europäische Recht mit der<br />
sog. Rom I Verordnung (VO) über das auf<br />
vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare<br />
Recht – in diesem Fall Arbeitsverträge<br />
– grundsätzlich eine Lösung bereit.<br />
Bei Individualarbeitsverträgen gilt<br />
zwar freie Rechtswahl, jedoch darf diese<br />
Rechtswahl nach Art. 8 Satz der Rom I<br />
VO nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer<br />
der Schutz entzogen wird, der<br />
ihm durch das Recht des Staates gewährt<br />
würde, in dem er gewöhnlich seine Arbeit<br />
verrichtet. Wenn dieser nicht bestimmt<br />
werden kann, so gilt das Recht des Staates,<br />
in dem sich die Niederlassung befindet,<br />
die den Arbeitnehmer eingestellt hat.<br />
Doch was ist in der Binnenschifffahrt der<br />
Staat, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich<br />
seine Arbeit verrichtet?<br />
Oftmals werden solche Gestaltungen<br />
genutzt, um niedrigere Löhne, Sozialabgaben<br />
oder ein niedrigeres Schutzniveau<br />
zu erreichen. Sofern dies regelkonform<br />
ist, wird man nichts dagegen sagen können.<br />
In anderen Fällen gibt es aber auch<br />
abenteuerliche und illegale Gestaltungen,<br />
denen im Interesse eines fairen Wettbewerbs<br />
Einhalt geboten werden muss. n<br />
82 Binnenschifffahrt – ZfB – <strong>2018</strong> – Nr. 8