10 - Digitale Bibliothek Braunschweig
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sowie der zugehörigen Instruktion, in denen keine Angaben über eine beabsichtigte<br />
Zusammenlegung von Ackerland enthalten sind, daß in den neun Jahren<br />
zuvor keine grundlegenden Veränderungen im Zuge der Vermessung stattgefunden<br />
hätten.<br />
H. J. Fr. von Schrader (1836, S. <strong>10</strong> 21 ), vgl. auch H. Voges 1937, S. 26 23 ))<br />
stellten indessen fest, daß die Instruktion von 1755 trotz ihrer allgemeinen<br />
Wichtigkeit nicht auf dem üblichen Verordnungswege gedruckt veröffentlidlt,<br />
sondern den Beamten der Vermessungskommission nur abschriftlich weitergegeben<br />
wurde. Auch die Gründung der Vermessung;kommission im Jahre 1746<br />
drang nach H. Voges offenbar kaum in die Öffentlichkeit; die Landstände<br />
setzten ihre Teilnahme an diesem so wichtigen Unternehmen erst 1770 durch<br />
(H. Voges 1937, S. 21 23 ), vgl. auch H. J. Fr. von Schrader 1836, S. 7 21 )). Man<br />
darf daraus wohl schließen, daß das Vorhaben absichtlich nkht so genau publik<br />
gemacht wurde, weil man noch alle Erfahrungen sammeln und mit Widerständen<br />
rechnen mußte und deshalb die Landesvermessung nicht gleich zu Beginn<br />
der allgemeinen Kritik aussetzen wollte. Dieser "Verschleierungspolitik" dürfte<br />
auch K. Maßberg zum Opfer gefallen sein. Die von ihm herangezogenen Feldrisse<br />
und Feldbeschreibungen der Vogtei Groß Denkte geben keinerlei Gnmdlage,<br />
eine Neuordnung des Vermessungswesens im Jahre 1755 anzunehmen,<br />
sondern beweisen gerade das Gegenteil. Die Instruktion ven 1755 scheint viel<br />
eher die inzwischen übliche Praxis für den sdmellen und reibungslosen Fortgang<br />
der Arbeiten juristisch fixiert zu haben; denn, wenn K. Maßbergs Annahme zuträfe,<br />
müßten die vor 1755 vermessenen, vermeintlich unverkoppelten Feldfluren<br />
Wittmar (1752), Sottmar (1747), Klein Denkte (1747) und Mönchevahlberg<br />
(1748) ein auffällig anderes Wannen- und Parzellengefüge besitzen als Groß<br />
Denkte (1761), RemIingen (1764) oder Semmenstedt (1755). Inzwischen konnte<br />
H. Voges (1937, S. 21) 23) belegen, daß bereits 1747 auch eine Neuverteilung<br />
des Ackerlandes vorgenommen wurde. Einige Verordnungen sind ausdrücklich<br />
auf Befürchtungen der Bauern zurückzuführen, bei der Neuverteilung der Ackerstücke<br />
in der Feldmark benachteiligt zu werden (St. A. Wb. Sig Abt. 40 Nr. 6954<br />
vom 27.6.1747; Nr. 7236 vom 18.11. 1749). So versuchte man 1747, den umlaufenden<br />
Gerüchten entgegenzutreten und den Leuten "zu versichern, daß<br />
durch die Vermessung und Einteilung, wie die Erfahrung bei den vermessenen<br />
Dörfern zeiget, jeder verbessert werde". Es steht also fest, daß sich die Ziele der<br />
Vermessung seit dieser Zeit nicht mehr geändert haben.<br />
Die besprochene Instruktion von 1755 gibt also endgültig Aufschluß über das<br />
gesamte Vorhaben und die Reihenfolge der im einzelnen durchzuführenden<br />
Vermessungsarbeiten; doch bietet sie dem Historiker und Siedlungsgeographen<br />
nicht verbriefte Fakten bereits abgeschlossener Handlungen, sondern sie fixiert<br />
Maßnahmen, die erst getroffen werden sollen. Die wichtigsten Eingriffe in das<br />
Flurgefüge sind:<br />
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