Sozialarbeiter/-innen: Selbstständig tätig in der Sozialen ... - Socialnet
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Zudem s<strong>in</strong>d Lebens- und Sozialberater/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> berechtigt Ernährungsberatung auszu-<br />
üben, wenn die Studienrichtung Ernährungswissenschaften an e<strong>in</strong>er Universität<br />
absolviert wurde bzw. e<strong>in</strong>e Ausbildung zur Diätassistent<strong>in</strong>/zum Diätassistenten<br />
nachgewiesen wird. Zur sportwissenschaftlichen Beratung s<strong>in</strong>d Lebens- und Sozialberater/-<strong><strong>in</strong>nen</strong><br />
berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung <strong>der</strong> Studienrichtungen<br />
Sportwissenschaften o<strong>der</strong> Leibeserziehung an e<strong>in</strong>er Universität o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Diplomabschluss<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tra<strong>in</strong>erausbildung an e<strong>in</strong>er Sportakademie des Bundes nachweisen.<br />
(vgl. GewO § 119)<br />
„Für die Erlangung des Gewerbesche<strong>in</strong>s s<strong>in</strong>d allgeme<strong>in</strong>e Bed<strong>in</strong>gungen zu erfüllen, wie<br />
die Vorlage e<strong>in</strong>er Strafregisterbesche<strong>in</strong>igung und <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> Eigenverantwortlichkeit,<br />
d.h. Volljährigkeit (ab vollendetem 18. Lebensjahr) und ke<strong>in</strong>e Besachwalterung<br />
(mit <strong>der</strong> die volle Geschäftsfähigkeit wie<strong>der</strong>um e<strong>in</strong>geschränkt wäre). Für die Ausübung<br />
e<strong>in</strong>es reglementierten Gewerbes ist e<strong>in</strong> Befähigungsnachweis zu erbr<strong>in</strong>gen. In<br />
Verordnungen zur Gewerbeordnung ist festgelegt, welche theoretische und/o<strong>der</strong><br />
praktische Ausbildung konkret erfor<strong>der</strong>lich ist.“ (ÖVS 2006d: o.S.)<br />
Das Gewerbe <strong>der</strong> Lebens- und Sozialberatung ist e<strong>in</strong> reglementiertes Gewerbe und sieht<br />
zur Ausübung e<strong>in</strong>erseits e<strong>in</strong>e theoretische sowie auch e<strong>in</strong>e praktische Ausbildung vor.<br />
Für <strong>Sozialarbeiter</strong>/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> (Absolvent<strong><strong>in</strong>nen</strong>/Absolventen e<strong>in</strong>er Akademie für Sozialarbeit<br />
bzw. e<strong>in</strong>es Fachhochschulstudiengangs für Sozialarbeit bzw. Soziale Arbeit) werden<br />
bestimmte Ausbildungsteile anerkannt. So können sich <strong>Sozialarbeiter</strong>/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> die jeweils<br />
gefor<strong>der</strong>ten M<strong>in</strong>deststunden (240 Stunden Methoden <strong>der</strong> Lebens- und Sozialberatung,<br />
80 Stunden Krisen<strong>in</strong>tervention, 16 Stunden Berufsethik und Berufsidentität, 24 Stunden<br />
Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Lebens- und Sozialberatung) anrechnen<br />
lassen, wenn diese <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausbildung gelehrt wurden.<br />
Zudem s<strong>in</strong>d 30 Stunden E<strong>in</strong>zelselbsterfahrung bei e<strong>in</strong>er ausbildungsberechtigten Person,<br />
120 Stunden Gruppenselbsterfahrung bei e<strong>in</strong>er ausbildungsberechtigten Person und<br />
750 Stunden fachliche Tätigkeiten unter begleiteter Supervision nachzuweisen. (vgl.<br />
Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung § 1)<br />
Die fachliche Tätigkeit erfor<strong>der</strong>t spezifische Kriterien (z.B. m<strong>in</strong>d. 100 protokollierte<br />
Beratungse<strong>in</strong>heiten, m<strong>in</strong>d. 100 Supervisionse<strong>in</strong>heiten). (vgl. Lebens- und<br />
Sozialberatungs-Verordnung § 2)<br />
<strong>Sozialarbeiter</strong>/-<strong><strong>in</strong>nen</strong>: <strong>Selbstständig</strong> <strong>tätig</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialen</strong> Arbeit | 18