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Sozialarbeiter/-innen: Selbstständig tätig in der Sozialen ... - Socialnet

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Die Abgrenzung zwischen e<strong>in</strong>em Arbeitsvertrag und e<strong>in</strong>em freien Dienstvertrag ist<br />

nicht immer e<strong>in</strong>fach. Bei e<strong>in</strong>em freien Dienstvertrag fehlt gegenüber dem<br />

Dienstverhältnis die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Der Ablauf<br />

<strong>der</strong> Arbeit ist selbstständig zu regeln bzw. e<strong>in</strong>zuteilen. (vgl. Kammer für Arbeiter und<br />

Angestellte für Salzburg 2005: 18)<br />

E<strong>in</strong> Werkvertrag ist dann gegeben, wenn e<strong>in</strong> Zielschuldverhältnis vorliegt. D.h., dass<br />

e<strong>in</strong>e bestimmte Leistung abgegolten wird, nicht das Bemühen, wie beim freien<br />

Dienstvertrag bzw. dem Dienstverhältnis. Werkverträge werden von selbstständig<br />

Tätigen erbracht. Etwaige gewerberechtliche bzw. berufspezifische Regelungen s<strong>in</strong>d<br />

dabei e<strong>in</strong>zuhalten, zudem haftet <strong>der</strong> Werkunternehmer bei e<strong>in</strong>er Mangelhaftigkeit des<br />

Werkes. (vgl. Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg 2005: 36f)<br />

Freie Dienstverträge haben für die/den Dienstnehmer/-<strong>in</strong> den Vorteil im Bereich <strong>der</strong><br />

unabhängigeren und somit flexibleren Leistungserbr<strong>in</strong>gung und können neben e<strong>in</strong>em<br />

regulären Dienstverhältnis, das e<strong>in</strong>e soziale und wirtschaftliche Absicherung bietet, e<strong>in</strong><br />

Zusatze<strong>in</strong>kommen darstellen. E<strong>in</strong> auf den ersten Blick hoher Stundenlohn bzw.<br />

Honorarsatz bei e<strong>in</strong>em freien Dienstvertrag täuscht, da<br />

o ke<strong>in</strong> Urlaubsanspruch,<br />

o ke<strong>in</strong> Anspruch auf Krankenentgelt,<br />

o ke<strong>in</strong> Anspruch auf Son<strong>der</strong>zahlungen,<br />

o ke<strong>in</strong> Abfertigungsanspruch besteht.<br />

Zudem s<strong>in</strong>d freie Dienstnehmer/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> nicht arbeitslosenversichert. (vgl. Kammer für<br />

Arbeiter und Angestellte für Salzburg 2005: 65- 67)<br />

E<strong>in</strong> Forschungsprojekt des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB) und <strong>der</strong><br />

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien (AK Wien) zum Thema atypische<br />

Beschäftigung zeigt, dass europa- und auch österreichweit <strong>der</strong> Trend <strong>in</strong> Richtung<br />

atypische Beschäftigungsformen geht. Normalarbeitsverhältnisse (z.B. als Angestellte/r)<br />

werden langsam zurückgedrängt. Für die Arbeit- bzw. Auftraggeber/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> haben<br />

atypische Arbeitsverhältnisse e<strong>in</strong>e Menge Vorteile vor allem <strong>in</strong> Bezug auf<br />

Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht. Immer wie<strong>der</strong> kommt es vor, dass freie<br />

Dienstverträge bzw. Werkverträge abgeschlossen werden, die eigentlich e<strong>in</strong> reguläres<br />

Arbeitsverhältnis mit den daraus abgeleiteten arbeits- und sozialversicherungs-<br />

<strong>Sozialarbeiter</strong>/-<strong><strong>in</strong>nen</strong>: <strong>Selbstständig</strong> <strong>tätig</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialen</strong> Arbeit | 30

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