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Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 13<br />

1.3 Geltung des Strafverfahrensrechts<br />

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren (Untersuchung)<br />

beginnt bereits bei den Vorermittlungen,<br />

die der Frage dienen, ob best<strong>im</strong>mte Tatsachen<br />

aus einer Straftat herrühren oder eine harmlose<br />

Erklärung haben (zum Beispiel Leichenfund,<br />

Brand oder verendete Fische). Bereits in diesem<br />

Stadium ermächtigt die Ermittlungsgeneralklausel<br />

die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen<br />

zu allgemein gehaltenen <strong>Ermittlungen</strong> und<br />

sind zum Beispiel Durchsuchungen und Beschlagnahmen<br />

von der Strafprozessordnung zugelassen.<br />

Polizeiliche <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> Vorfeld des Ermittlungsverfahrens<br />

dienen der Gefahrenabwehr und<br />

Kr<strong>im</strong>inalprävention. Die Ermächtigungen dazu<br />

können sich nur aus dem Polizeirecht ergeben.<br />

Sobald jedoch von der Polizei Tatsachen erkannt<br />

werden, die eine Straftat möglich erscheinen lassen,<br />

greifen für die weiteren polizeilichen Maßnahmen<br />

die Vorschriften der StPO.<br />

Im Stadium der Vorermittlungen kann dadurch<br />

eine Gemengelage zwischen polizei- und strafverfahrensrechtlichen<br />

Ermittlungszielen eintreten. Dafür<br />

stellt die Ermittlungsgeneralklausel eine allgemeine<br />

Ermächtigung zur Verfügung. Sie allein<br />

reicht aber nicht aus, um eingriffsschwere Maßnahmen<br />

zu begründen. Alle Eingriffe, die die StPO<br />

unter besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

stellt, müssen deshalb bereits während der Vorermittlungen<br />

nach den Maßstäben der StPO angeordnet<br />

und durchgeführt werden.<br />

Wenn die polizeirechtlichen Ermächtigungen weiter<br />

reichen als die der StPO, so sind die <strong>Ermittlungen</strong><br />

nicht zwingend abzubrechen. Die Verwertung<br />

der Erkenntnisse richtet sich dann nach § 161<br />

Abs. 2 StPO. Unter Umständen können die Erkenntnisse<br />

der Polizei dann nur nach Maßgabe<br />

des Spurenansatzes freibeweislich zur Begründung<br />

von strafverfahrensrechtlichen Eingriffsmaßnahmen<br />

herangezogen werden.<br />

Diese Grundsätze gelten selbstverständlich auch<br />

für die polizeilichen <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>. Auch<br />

die anlassunabhängigen Recherchen müssen<br />

nach Maßgabe der StPO zulässig sein, sobald sie<br />

Tatsachen betreffen, die eine Straftat erwarten lassen.<br />

Die Polizei wird insoweit <strong>im</strong> ersten Zugriff tätig<br />

und unterliegt wegen ihren „Verhandlungen“ einer<br />

Dokumentationspflicht nach der StPO.<br />

Die weiten Ermächtigungen, die die Strafprozessordnung<br />

auch für das Vorverfahren zur Verfügung<br />

stellt, lassen Kollisionen nur <strong>im</strong> Ausnahmefall erwarten.

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