Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 13<br />
1.3 Geltung des Strafverfahrensrechts<br />
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren (Untersuchung)<br />
beginnt bereits bei den Vorermittlungen,<br />
die der Frage dienen, ob best<strong>im</strong>mte Tatsachen<br />
aus einer Straftat herrühren oder eine harmlose<br />
Erklärung haben (zum Beispiel Leichenfund,<br />
Brand oder verendete Fische). Bereits in diesem<br />
Stadium ermächtigt die Ermittlungsgeneralklausel<br />
die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen<br />
zu allgemein gehaltenen <strong>Ermittlungen</strong> und<br />
sind zum Beispiel Durchsuchungen und Beschlagnahmen<br />
von der Strafprozessordnung zugelassen.<br />
Polizeiliche <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> Vorfeld des Ermittlungsverfahrens<br />
dienen der Gefahrenabwehr und<br />
Kr<strong>im</strong>inalprävention. Die Ermächtigungen dazu<br />
können sich nur aus dem Polizeirecht ergeben.<br />
Sobald jedoch von der Polizei Tatsachen erkannt<br />
werden, die eine Straftat möglich erscheinen lassen,<br />
greifen für die weiteren polizeilichen Maßnahmen<br />
die Vorschriften der StPO.<br />
Im Stadium der Vorermittlungen kann dadurch<br />
eine Gemengelage zwischen polizei- und strafverfahrensrechtlichen<br />
Ermittlungszielen eintreten. Dafür<br />
stellt die Ermittlungsgeneralklausel eine allgemeine<br />
Ermächtigung zur Verfügung. Sie allein<br />
reicht aber nicht aus, um eingriffsschwere Maßnahmen<br />
zu begründen. Alle Eingriffe, die die StPO<br />
unter besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />
stellt, müssen deshalb bereits während der Vorermittlungen<br />
nach den Maßstäben der StPO angeordnet<br />
und durchgeführt werden.<br />
Wenn die polizeirechtlichen Ermächtigungen weiter<br />
reichen als die der StPO, so sind die <strong>Ermittlungen</strong><br />
nicht zwingend abzubrechen. Die Verwertung<br />
der Erkenntnisse richtet sich dann nach § 161<br />
Abs. 2 StPO. Unter Umständen können die Erkenntnisse<br />
der Polizei dann nur nach Maßgabe<br />
des Spurenansatzes freibeweislich zur Begründung<br />
von strafverfahrensrechtlichen Eingriffsmaßnahmen<br />
herangezogen werden.<br />
Diese Grundsätze gelten selbstverständlich auch<br />
für die polizeilichen <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>. Auch<br />
die anlassunabhängigen Recherchen müssen<br />
nach Maßgabe der StPO zulässig sein, sobald sie<br />
Tatsachen betreffen, die eine Straftat erwarten lassen.<br />
Die Polizei wird insoweit <strong>im</strong> ersten Zugriff tätig<br />
und unterliegt wegen ihren „Verhandlungen“ einer<br />
Dokumentationspflicht nach der StPO.<br />
Die weiten Ermächtigungen, die die Strafprozessordnung<br />
auch für das Vorverfahren zur Verfügung<br />
stellt, lassen Kollisionen nur <strong>im</strong> Ausnahmefall erwarten.