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Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 27<br />

StPO wegen des staatsanwaltschaftlichen Auskunftsersuchens<br />

vor. Eine Stärkung der Polizei<br />

würde die <strong>im</strong> Koalitionsvertrag 2009 vorgesehene<br />

Erscheinenspflicht von Zeugen vor der Polizei 106<br />

haben, die bislang nicht umgesetzt wurde.<br />

Somit hat die EGK vor allem die Wirkung, dass sie<br />

die Herausgabe von Informationen, Schriftstücken<br />

und anderen Beweismitteln von Behörden und privaten<br />

Einrichtungen in aller Regel freizeichnet, sie<br />

aber nicht als solche erzwungen werden können.<br />

Dazu bedarf es anderer Instrumente aus der<br />

StPO.<br />

3.1.2 Bestandsdaten<br />

Zur Abfrage der Bestandsdaten bei den Zugangsprovidern<br />

und den Telemediendiensten 107 ist auch<br />

die Polizei aufgrund der Ermittlungsgeneralklausel<br />

des § 161 Abs. 1 S. 2 StPO in Verbindung mit §<br />

113 TKG beziehungsweise § 14 TMG ermächtigt<br />

108 . Neue Grenzen hat aber das BVerfG <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit dem Manuellen Auskunftsverfahren<br />

(§ 113 TKG) und den Auskünften über die Nutzung<br />

dynamischer <strong>Internet</strong>adressen gesetzt 109 , die<br />

nicht nur dem Telekommunikationsgehe<strong>im</strong>nis unterliegen,<br />

sondern auch nach normenklaren Auskunftsrechten<br />

der Strafverfolgungsbehörden<br />

verlangen. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum<br />

30.06.2013. Die Auskunftsverweigerung seitens<br />

der Zugangsprovider ist gemäß § 149 Abs. 1 Nr.<br />

33 TKG bußgeldbewehrt 110 . Wegen der fehlenden<br />

Sanktionen nach der StPO siehe oben 111 .<br />

106 Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP,<br />

24.10.2009, Zeile 5006.<br />

107 Die unsinnige Unterscheidung zwischen den Telediensten<br />

(Bundesrecht) und den Mediendiensten<br />

(Landesrecht, Staatsvertrag) ist mit dem TMG seit<br />

dem 26.02.2007 aufgegeben worden.<br />

108 BVerfG, Beschluss vom 13.11.2010 - 2 BvR<br />

1124/10<br />

109 BVerfG, Beschluss vom 24.01.2012 - 1 BvR<br />

1299/05<br />

110 Die zuständige Verwaltungsbehörde ist die<br />

Bundesnetzagentur - § 149 Abs. 3 TKG.<br />

111 3.1.1 Auskünfte von Behörden und anderen<br />

Bei der Bestandsdatenauskunft handelt es sich<br />

um einen nur punktuellen Zugriff auf Verkehrsdaten,<br />

auch wenn es dabei um die Auflösung dynamischer<br />

IP-Adressen geht (mittelbare Nutzung 112 ).<br />

Er ist nach der bisher geltenden Rechtsprechung<br />

bei jeder Kr<strong>im</strong>inalitätsform zugelassen, was auch<br />

der 1. Senat des BVerfG jetzt nicht ausdrücklich in<br />

Frage stellt.<br />

3.1.3 Verkehrsdaten und Dateien in<br />

Mobilgeräten<br />

Die in Mobilgeräten gespeicherten Verkehrsdaten<br />

und Dateien unterliegen nach § 100g Abs. 3 StPO<br />

ausdrücklich nicht dem besonderen Schutz dieser<br />

Vorschrift 113 . Als körperliche Gegenstände<br />

unterliegen die Geräte der gerichtlichen<br />

Beschlagnahme (§§ 94 Abs. 2, 98 StPO 114 ), ohne<br />

dass Beschränkungen wegen der Schwere der<br />

Kr<strong>im</strong>inalität bestehen. Sobald sich die Geräte <strong>im</strong><br />

amtlichen Gewahrsam befinden (Sicherstellung),<br />

können sie auch ausgelesen werden. Die Daten<br />

als solche genießen keinen besonderen Schutz,<br />

der über die gegenständliche Beschlagnahme<br />

hinaus geht 115 . Allerdings muss der Zugriff auf für<br />

das Verfahren bedeutungslose Informationen <strong>im</strong><br />

Rahmen des Vertretbaren vermieden werden 116 .<br />

Diese Einschränkung hat der BGH 2009 für die<br />

Beschlagnahme von E-Mails präzisiert und dafür<br />

ein dreistufiges Modell vorgeschrieben, das<br />

zunächst einen gerichtlichen Herausgabebeschluss<br />

nach Maßgabe der Anspruchsvoraussetzungen<br />

der Postbeschlagnahme (§§ 95, 99 StPO),<br />

eine Durchsicht der Daten (§ 110 Abs. 1 StPO)<br />

Einrichtungen<br />

112 So auch schon: BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 -<br />

1 BvR 256, 263, 586/08, Leitsatz 6.<br />

113 Anders noch: BVerfG, Beschluss vom 04.02.2004<br />

- 2 BvR 308/04. Jetzt gilt: BVerfG, Urteil vom<br />

02.03.2006 - 2 BvR 2099/04.<br />

114 Bei Gefahr in Verzug: Anordnung der StA oder<br />

der Polizei (§ 98 Abs. 1 S. 1 StPO).<br />

115 BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 - 2 BvR<br />

1027/02<br />

116 Ebenda, Leitsatz 2.

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