Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 27<br />
StPO wegen des staatsanwaltschaftlichen Auskunftsersuchens<br />
vor. Eine Stärkung der Polizei<br />
würde die <strong>im</strong> Koalitionsvertrag 2009 vorgesehene<br />
Erscheinenspflicht von Zeugen vor der Polizei 106<br />
haben, die bislang nicht umgesetzt wurde.<br />
Somit hat die EGK vor allem die Wirkung, dass sie<br />
die Herausgabe von Informationen, Schriftstücken<br />
und anderen Beweismitteln von Behörden und privaten<br />
Einrichtungen in aller Regel freizeichnet, sie<br />
aber nicht als solche erzwungen werden können.<br />
Dazu bedarf es anderer Instrumente aus der<br />
StPO.<br />
3.1.2 Bestandsdaten<br />
Zur Abfrage der Bestandsdaten bei den Zugangsprovidern<br />
und den Telemediendiensten 107 ist auch<br />
die Polizei aufgrund der Ermittlungsgeneralklausel<br />
des § 161 Abs. 1 S. 2 StPO in Verbindung mit §<br />
113 TKG beziehungsweise § 14 TMG ermächtigt<br />
108 . Neue Grenzen hat aber das BVerfG <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
mit dem Manuellen Auskunftsverfahren<br />
(§ 113 TKG) und den Auskünften über die Nutzung<br />
dynamischer <strong>Internet</strong>adressen gesetzt 109 , die<br />
nicht nur dem Telekommunikationsgehe<strong>im</strong>nis unterliegen,<br />
sondern auch nach normenklaren Auskunftsrechten<br />
der Strafverfolgungsbehörden<br />
verlangen. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum<br />
30.06.2013. Die Auskunftsverweigerung seitens<br />
der Zugangsprovider ist gemäß § 149 Abs. 1 Nr.<br />
33 TKG bußgeldbewehrt 110 . Wegen der fehlenden<br />
Sanktionen nach der StPO siehe oben 111 .<br />
106 Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP,<br />
24.10.2009, Zeile 5006.<br />
107 Die unsinnige Unterscheidung zwischen den Telediensten<br />
(Bundesrecht) und den Mediendiensten<br />
(Landesrecht, Staatsvertrag) ist mit dem TMG seit<br />
dem 26.02.2007 aufgegeben worden.<br />
108 BVerfG, Beschluss vom 13.11.2010 - 2 BvR<br />
1124/10<br />
109 BVerfG, Beschluss vom 24.01.2012 - 1 BvR<br />
1299/05<br />
110 Die zuständige Verwaltungsbehörde ist die<br />
Bundesnetzagentur - § 149 Abs. 3 TKG.<br />
111 3.1.1 Auskünfte von Behörden und anderen<br />
Bei der Bestandsdatenauskunft handelt es sich<br />
um einen nur punktuellen Zugriff auf Verkehrsdaten,<br />
auch wenn es dabei um die Auflösung dynamischer<br />
IP-Adressen geht (mittelbare Nutzung 112 ).<br />
Er ist nach der bisher geltenden Rechtsprechung<br />
bei jeder Kr<strong>im</strong>inalitätsform zugelassen, was auch<br />
der 1. Senat des BVerfG jetzt nicht ausdrücklich in<br />
Frage stellt.<br />
3.1.3 Verkehrsdaten und Dateien in<br />
Mobilgeräten<br />
Die in Mobilgeräten gespeicherten Verkehrsdaten<br />
und Dateien unterliegen nach § 100g Abs. 3 StPO<br />
ausdrücklich nicht dem besonderen Schutz dieser<br />
Vorschrift 113 . Als körperliche Gegenstände<br />
unterliegen die Geräte der gerichtlichen<br />
Beschlagnahme (§§ 94 Abs. 2, 98 StPO 114 ), ohne<br />
dass Beschränkungen wegen der Schwere der<br />
Kr<strong>im</strong>inalität bestehen. Sobald sich die Geräte <strong>im</strong><br />
amtlichen Gewahrsam befinden (Sicherstellung),<br />
können sie auch ausgelesen werden. Die Daten<br />
als solche genießen keinen besonderen Schutz,<br />
der über die gegenständliche Beschlagnahme<br />
hinaus geht 115 . Allerdings muss der Zugriff auf für<br />
das Verfahren bedeutungslose Informationen <strong>im</strong><br />
Rahmen des Vertretbaren vermieden werden 116 .<br />
Diese Einschränkung hat der BGH 2009 für die<br />
Beschlagnahme von E-Mails präzisiert und dafür<br />
ein dreistufiges Modell vorgeschrieben, das<br />
zunächst einen gerichtlichen Herausgabebeschluss<br />
nach Maßgabe der Anspruchsvoraussetzungen<br />
der Postbeschlagnahme (§§ 95, 99 StPO),<br />
eine Durchsicht der Daten (§ 110 Abs. 1 StPO)<br />
Einrichtungen<br />
112 So auch schon: BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 -<br />
1 BvR 256, 263, 586/08, Leitsatz 6.<br />
113 Anders noch: BVerfG, Beschluss vom 04.02.2004<br />
- 2 BvR 308/04. Jetzt gilt: BVerfG, Urteil vom<br />
02.03.2006 - 2 BvR 2099/04.<br />
114 Bei Gefahr in Verzug: Anordnung der StA oder<br />
der Polizei (§ 98 Abs. 1 S. 1 StPO).<br />
115 BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 - 2 BvR<br />
1027/02<br />
116 Ebenda, Leitsatz 2.