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Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 22<br />

Betrug und Untreue Programme § 263a Abs. 3 StGB<br />

Funkschutz Abhörverbot §§ 148 Abs. 1 Nr. 1, 89 TKG<br />

Geld- und Wertzeichenfälschung Programme, Vorrichtungen § 149 StGB<br />

gemeingefährliche Straftaten TK-Einrichtungen § 317 StGB<br />

persönlicher Lebens- und<br />

Gehe<strong>im</strong>bereich<br />

Die Beispiele zeigen, dass der Gesetzgeber auf<br />

viele neue Erscheinungsformen bereits reagiert<br />

hat. Eine saubere Systematik fehlt dem Regelwerk<br />

hingegen. Die Strafvorschriften wirken mehr zufällig<br />

bestehenden Regelungsbereichen zugeordnet<br />

und eine klare Struktur bei den strafbaren Vorbereitungshandlungen<br />

fehlt völlig.<br />

Das belegt umso mehr die Grafik auf der . Sie zeigt die einschlägigen Tatbestände<br />

unter dem Gesichtspunkt der Strafdrohung und<br />

der Strafrahmen. Die oben aufgeführten, hellblau<br />

unterlegten Tatbestände gehören der einfachen<br />

und mittleren Kr<strong>im</strong>inalität an.<br />

Die Darstellung belegt eine ungewöhnliche Handhabung<br />

des Gesetzgebers. Einerseits enthält sie<br />

überraschend viele Tatbestände, die <strong>im</strong> Bagatellbereich<br />

mit Höchststrafen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe<br />

angesiedelt sind. Allein drei Tatbestände<br />

davon widmen sich den sonst straflosen Vorbereitungshandlungen,<br />

auch das ist ungewöhnlich.<br />

Das „Mittelfeld“ mit Höchststrafen zwischen drei<br />

und fünf Jahren Freiheitsstrafe ist dagegen außerordentlich<br />

dünn bestellt (unteres Hell- und Mittelblau).<br />

Das ändert sich wieder bei den schweren<br />

Ausspähen § 202a StGB<br />

Abfangen § 202b StGB<br />

Hackerparagraph § 202c StGB<br />

Fernmeldegehe<strong>im</strong>nis § 206 StGB<br />

Sachbeschädigung Datenveränderung § 303a StGB<br />

Computersabotage § 303b StGB<br />

sexuelle Selbstbest<strong>im</strong>mung Kinderpornographie § 184b StGB<br />

Urheberrecht Kopierschutz § 108b UrhG<br />

Urkundenfälschung technische Aufzeichnungen § 268 StGB<br />

beweiserhebliche Daten § 269 StGB<br />

Datenverarbeitung § 270 StGB<br />

Wettbewerbsrecht Geschäftsgehe<strong>im</strong>nis § 17 UWG<br />

Straftaten und Strafdrohungen, die wiederum besonders<br />

stark ausgeformt wurden (ganz unten).<br />

Das Sk<strong>im</strong>ming bleibt in der Aufstellung außer Betracht<br />

91 . Seine Grundtatbestände sind <strong>im</strong> Verbrechensbereich<br />

angesiedelt (§ 152b StGB) und das<br />

sonst straflose Vorbereitungsstadium wird ungewöhnlich<br />

starken Strafdrohungen unterworfen (§<br />

149 StGB).<br />

Den Abschluss bildet eine Tabelle , die<br />

einen Überblick über die Ermittlungsmaßnahmen<br />

gibt, die für die Strafverfolgung <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit <strong>Internet</strong>delikten von besonderer Bedeutung<br />

sind. Sie werden in den anschließenden Kapiteln<br />

ausgiebig erörtert.<br />

Die Tabelleneinträge sind nach der Eingriffstiefe<br />

der Ermittlungsmaßnahmen sortiert. Den Maßnahmen<br />

werden deshalb Angaben zur Schwere der<br />

vorausgesetzten Kr<strong>im</strong>inalität und zur Anordnungskompetenz<br />

zur Seite gestellt, wobei „Polizei“ bedeutet,<br />

dass alle mit der Strafverfolgung betrauten<br />

Behörden die Maßnahme anordnen können.<br />

<br />

91 <strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, Sk<strong>im</strong>ming, #2.21, 22.04.2011

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