Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 22<br />
Betrug und Untreue Programme § 263a Abs. 3 StGB<br />
Funkschutz Abhörverbot §§ 148 Abs. 1 Nr. 1, 89 TKG<br />
Geld- und Wertzeichenfälschung Programme, Vorrichtungen § 149 StGB<br />
gemeingefährliche Straftaten TK-Einrichtungen § 317 StGB<br />
persönlicher Lebens- und<br />
Gehe<strong>im</strong>bereich<br />
Die Beispiele zeigen, dass der Gesetzgeber auf<br />
viele neue Erscheinungsformen bereits reagiert<br />
hat. Eine saubere Systematik fehlt dem Regelwerk<br />
hingegen. Die Strafvorschriften wirken mehr zufällig<br />
bestehenden Regelungsbereichen zugeordnet<br />
und eine klare Struktur bei den strafbaren Vorbereitungshandlungen<br />
fehlt völlig.<br />
Das belegt umso mehr die Grafik auf der . Sie zeigt die einschlägigen Tatbestände<br />
unter dem Gesichtspunkt der Strafdrohung und<br />
der Strafrahmen. Die oben aufgeführten, hellblau<br />
unterlegten Tatbestände gehören der einfachen<br />
und mittleren Kr<strong>im</strong>inalität an.<br />
Die Darstellung belegt eine ungewöhnliche Handhabung<br />
des Gesetzgebers. Einerseits enthält sie<br />
überraschend viele Tatbestände, die <strong>im</strong> Bagatellbereich<br />
mit Höchststrafen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe<br />
angesiedelt sind. Allein drei Tatbestände<br />
davon widmen sich den sonst straflosen Vorbereitungshandlungen,<br />
auch das ist ungewöhnlich.<br />
Das „Mittelfeld“ mit Höchststrafen zwischen drei<br />
und fünf Jahren Freiheitsstrafe ist dagegen außerordentlich<br />
dünn bestellt (unteres Hell- und Mittelblau).<br />
Das ändert sich wieder bei den schweren<br />
Ausspähen § 202a StGB<br />
Abfangen § 202b StGB<br />
Hackerparagraph § 202c StGB<br />
Fernmeldegehe<strong>im</strong>nis § 206 StGB<br />
Sachbeschädigung Datenveränderung § 303a StGB<br />
Computersabotage § 303b StGB<br />
sexuelle Selbstbest<strong>im</strong>mung Kinderpornographie § 184b StGB<br />
Urheberrecht Kopierschutz § 108b UrhG<br />
Urkundenfälschung technische Aufzeichnungen § 268 StGB<br />
beweiserhebliche Daten § 269 StGB<br />
Datenverarbeitung § 270 StGB<br />
Wettbewerbsrecht Geschäftsgehe<strong>im</strong>nis § 17 UWG<br />
Straftaten und Strafdrohungen, die wiederum besonders<br />
stark ausgeformt wurden (ganz unten).<br />
Das Sk<strong>im</strong>ming bleibt in der Aufstellung außer Betracht<br />
91 . Seine Grundtatbestände sind <strong>im</strong> Verbrechensbereich<br />
angesiedelt (§ 152b StGB) und das<br />
sonst straflose Vorbereitungsstadium wird ungewöhnlich<br />
starken Strafdrohungen unterworfen (§<br />
149 StGB).<br />
Den Abschluss bildet eine Tabelle , die<br />
einen Überblick über die Ermittlungsmaßnahmen<br />
gibt, die für die Strafverfolgung <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
mit <strong>Internet</strong>delikten von besonderer Bedeutung<br />
sind. Sie werden in den anschließenden Kapiteln<br />
ausgiebig erörtert.<br />
Die Tabelleneinträge sind nach der Eingriffstiefe<br />
der Ermittlungsmaßnahmen sortiert. Den Maßnahmen<br />
werden deshalb Angaben zur Schwere der<br />
vorausgesetzten Kr<strong>im</strong>inalität und zur Anordnungskompetenz<br />
zur Seite gestellt, wobei „Polizei“ bedeutet,<br />
dass alle mit der Strafverfolgung betrauten<br />
Behörden die Maßnahme anordnen können.<br />
<br />
91 <strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, Sk<strong>im</strong>ming, #2.21, 22.04.2011