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Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 54<br />

Die §§ 160 Abs. 1, 161 Abs. 1 S. 2 StPO und 152<br />

Abs. 1 GVG stufen die Anordnungskompetenz, so<br />

dass vorrangig die Staatsanwaltschaft zur Entscheidung<br />

berufen ist 276 .<br />

Die Polizei hat das Recht zum ersten Zugriff (§<br />

163 Abs. 1 StPO) und muss dann ohne Verzug<br />

ihre "Verhandlungen" der Staatsanwaltschaft übersenden<br />

(§ 163 Abs. 2 S. 1 StPO). Im Massengeschäft<br />

führt die Polizei in aller Regel zunächst die<br />

<strong>Ermittlungen</strong> zu Ende, bevor sie die Vorgänge an<br />

die Staatsanwaltschaft abgibt.<br />

Das Weisungsrecht der Staatsanwaltschaft ist ein<br />

institutionelles und kein persönliches. Die Polizeibehörde<br />

als solche muss die Aufträge der Staatsanwaltschaft<br />

ausführen. Die innere Organisation<br />

de Polizei bleibt davon unberührt. Sie entscheidet<br />

darüber, welcher Beamte eingesetzt wird.<br />

A.3 Verfahren der Strafrechtspflege<br />

Die Staatsanwaltschaft ist die leitende Behörde <strong>im</strong><br />

Ermittlungsverfahren (§ 160 Abs. 1 StPO), die Anklagebehörde<br />

(§ 152 Abs. 1 StPO) und notwendiger<br />

Beteiligter an der gerichtlichen Verhandlung<br />

(siehe nur § 226 Abs. 1 StPO) sowie schließlich<br />

Vollstreckungsbehörde (§ 451 Abs. 1 StPO). Außerdem<br />

ist sie dem gerichtlichen Verfahren bei<br />

Ordnungswidrigkeiten vorgeschaltet (§ 69 Abs. 3<br />

OWiG) und den Steuerstrafverfahren, soweit sie<br />

von der Finanzverwaltung selber betrieben werden<br />

(§ 406 AO).<br />

Für die Vorermittlungen muss ein Anlass bestehen.<br />

Er verlangt nach Tatsachen (Merkwürdigkeiten<br />

277 ), die eine harmlose Erklärung haben oder<br />

276 Diese Handhabung wird mit einem gewissen<br />

Recht seit Jahrzehnten von den Rechtswissenschaften<br />

kritisiert. Unter verfahrensökonomischen<br />

Gesichtspunkten wäre es jedoch eine reine Förmelei,<br />

wenn wegen aller einfach gelagerten Ermittlungsverfahren<br />

zunächst die Staatsanwaltschaft<br />

eingeschaltet würde, die nichts anderes<br />

machen könnte als die Akten für den Abschluss<br />

der <strong>Ermittlungen</strong> wieder zurück zu senden.<br />

277 Wegen der Einzelheiten siehe A.4 Eingriffsrechte<br />

während der Vorermittlungen.<br />

auf eine Straftat schließen lassen können.<br />

Beispiele dafür sind die ungeklärte Todesursache<br />

einer Leiche, der Ausbruch eines Brandes, die<br />

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Fische,<br />

die bäuchlings auf einem Teich treiben. Die<br />

weiteren <strong>Ermittlungen</strong> dienen der<br />

Ursachenerforschung.<br />

Ist danach eine Straftat die überwiegend wahrscheinliche<br />

Ursache, dann beginnt das Stadium<br />

des Anfangsverdachts und des vom Legalitätsprinzip<br />

geforderten Ermittlungsverfahrens. Besonders<br />

stark in Persönlichkeitsrechte eingreifende Ermittlungshandlungen<br />

erfordern deshalb nach Maßgabe<br />

der Verhältnismäßigkeit in aller Regel nicht nur<br />

nach einer gewissen Schwere der Kr<strong>im</strong>inalität,<br />

sondern auch nach einem verdichteten, also durch<br />

Tatsachen untermauerten Anfangsverdacht.<br />

A.3.1 Vorfeldermittlungen<br />

Vorfeldermittlungen (Initiativermittlungen) erfolgen<br />

ohne ausdrücklichen Anlass. Sie dienen zur verfahrensübergreifenden<br />

Auswertung von Erkenntnissen<br />

<strong>im</strong> Interesse der polizeilichen Prävention<br />

und zur Eingrenzung noch unbekannter Kr<strong>im</strong>inalitätsfelder.<br />

So ermächtigt zum Beispiel Nr. 4.5 der<br />

Anlage E zur RiStBV die Staatsanwaltschaft und<br />

die Polizei wegen der Organisierten Kr<strong>im</strong>inalität<br />

ausdrücklich zu <strong>Ermittlungen</strong>, um die Frage zu<br />

klären, ob ein Anfangsverdacht besteht.<br />

Während der Vorfeldermittlungen dürfen keine besonderen<br />

Eingriffsbefugnisse der StPO angewandt,<br />

sondern nur eigene Vorgänge, öffentliche<br />

Informationen und <strong>im</strong> Wege der Amtshilfe erlangte<br />

Erkenntnisse verwertet werden.<br />

A.3.2 Vorermittlungen<br />

Vorermittlungen sind hingegen anlassbezogen<br />

und dienen der Frage, ob eine Straftat begangen<br />

wurde. Im Zusammenhang mit Leichensachen<br />

werden Vorermittlungen von der StPO ausdrücklich<br />

verlangt und geregelt.

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