Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
- Keine Tags gefunden...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 54<br />
Die §§ 160 Abs. 1, 161 Abs. 1 S. 2 StPO und 152<br />
Abs. 1 GVG stufen die Anordnungskompetenz, so<br />
dass vorrangig die Staatsanwaltschaft zur Entscheidung<br />
berufen ist 276 .<br />
Die Polizei hat das Recht zum ersten Zugriff (§<br />
163 Abs. 1 StPO) und muss dann ohne Verzug<br />
ihre "Verhandlungen" der Staatsanwaltschaft übersenden<br />
(§ 163 Abs. 2 S. 1 StPO). Im Massengeschäft<br />
führt die Polizei in aller Regel zunächst die<br />
<strong>Ermittlungen</strong> zu Ende, bevor sie die Vorgänge an<br />
die Staatsanwaltschaft abgibt.<br />
Das Weisungsrecht der Staatsanwaltschaft ist ein<br />
institutionelles und kein persönliches. Die Polizeibehörde<br />
als solche muss die Aufträge der Staatsanwaltschaft<br />
ausführen. Die innere Organisation<br />
de Polizei bleibt davon unberührt. Sie entscheidet<br />
darüber, welcher Beamte eingesetzt wird.<br />
A.3 Verfahren der Strafrechtspflege<br />
Die Staatsanwaltschaft ist die leitende Behörde <strong>im</strong><br />
Ermittlungsverfahren (§ 160 Abs. 1 StPO), die Anklagebehörde<br />
(§ 152 Abs. 1 StPO) und notwendiger<br />
Beteiligter an der gerichtlichen Verhandlung<br />
(siehe nur § 226 Abs. 1 StPO) sowie schließlich<br />
Vollstreckungsbehörde (§ 451 Abs. 1 StPO). Außerdem<br />
ist sie dem gerichtlichen Verfahren bei<br />
Ordnungswidrigkeiten vorgeschaltet (§ 69 Abs. 3<br />
OWiG) und den Steuerstrafverfahren, soweit sie<br />
von der Finanzverwaltung selber betrieben werden<br />
(§ 406 AO).<br />
Für die Vorermittlungen muss ein Anlass bestehen.<br />
Er verlangt nach Tatsachen (Merkwürdigkeiten<br />
277 ), die eine harmlose Erklärung haben oder<br />
276 Diese Handhabung wird mit einem gewissen<br />
Recht seit Jahrzehnten von den Rechtswissenschaften<br />
kritisiert. Unter verfahrensökonomischen<br />
Gesichtspunkten wäre es jedoch eine reine Förmelei,<br />
wenn wegen aller einfach gelagerten Ermittlungsverfahren<br />
zunächst die Staatsanwaltschaft<br />
eingeschaltet würde, die nichts anderes<br />
machen könnte als die Akten für den Abschluss<br />
der <strong>Ermittlungen</strong> wieder zurück zu senden.<br />
277 Wegen der Einzelheiten siehe A.4 Eingriffsrechte<br />
während der Vorermittlungen.<br />
auf eine Straftat schließen lassen können.<br />
Beispiele dafür sind die ungeklärte Todesursache<br />
einer Leiche, der Ausbruch eines Brandes, die<br />
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Fische,<br />
die bäuchlings auf einem Teich treiben. Die<br />
weiteren <strong>Ermittlungen</strong> dienen der<br />
Ursachenerforschung.<br />
Ist danach eine Straftat die überwiegend wahrscheinliche<br />
Ursache, dann beginnt das Stadium<br />
des Anfangsverdachts und des vom Legalitätsprinzip<br />
geforderten Ermittlungsverfahrens. Besonders<br />
stark in Persönlichkeitsrechte eingreifende Ermittlungshandlungen<br />
erfordern deshalb nach Maßgabe<br />
der Verhältnismäßigkeit in aller Regel nicht nur<br />
nach einer gewissen Schwere der Kr<strong>im</strong>inalität,<br />
sondern auch nach einem verdichteten, also durch<br />
Tatsachen untermauerten Anfangsverdacht.<br />
A.3.1 Vorfeldermittlungen<br />
Vorfeldermittlungen (Initiativermittlungen) erfolgen<br />
ohne ausdrücklichen Anlass. Sie dienen zur verfahrensübergreifenden<br />
Auswertung von Erkenntnissen<br />
<strong>im</strong> Interesse der polizeilichen Prävention<br />
und zur Eingrenzung noch unbekannter Kr<strong>im</strong>inalitätsfelder.<br />
So ermächtigt zum Beispiel Nr. 4.5 der<br />
Anlage E zur RiStBV die Staatsanwaltschaft und<br />
die Polizei wegen der Organisierten Kr<strong>im</strong>inalität<br />
ausdrücklich zu <strong>Ermittlungen</strong>, um die Frage zu<br />
klären, ob ein Anfangsverdacht besteht.<br />
Während der Vorfeldermittlungen dürfen keine besonderen<br />
Eingriffsbefugnisse der StPO angewandt,<br />
sondern nur eigene Vorgänge, öffentliche<br />
Informationen und <strong>im</strong> Wege der Amtshilfe erlangte<br />
Erkenntnisse verwertet werden.<br />
A.3.2 Vorermittlungen<br />
Vorermittlungen sind hingegen anlassbezogen<br />
und dienen der Frage, ob eine Straftat begangen<br />
wurde. Im Zusammenhang mit Leichensachen<br />
werden Vorermittlungen von der StPO ausdrücklich<br />
verlangt und geregelt.