Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 36<br />
die gesamte Strecke der Fernkommunikation und<br />
ihrer Begleitumstände ausgedehnt. Darauf lassen<br />
sich die §§ 100a, 100g StPO ein und die Eingriffsnorm<br />
zur TKÜ macht keinen Unterschied danach,<br />
an welcher Stelle der Kommunikationsübertragung<br />
der Abgriff erfolgt 169 . Im Zusammenhang mit der<br />
Onlinedurchsuchung hatte das Gericht nur über<br />
diese Maßnahme <strong>im</strong> Verfassungsschutzgesetz<br />
von Nordrhein-Westfalen und nicht auch über die<br />
Quellen-TKÜ als solche zu entscheiden. Die kritischen<br />
Argumente fördern die Diskussion, haben<br />
aber keine unmittelbare Auswirkung auf die Geltung<br />
des Rechts.<br />
Zwischen der Online-Durchsicht und der Quellen-<br />
TKÜ ist die Protokollierung der Aktivitäten am<br />
Computer angesiedelt, die keine Kommunikation<br />
sind (zum Beispiel die Schaffung und Übermittlung<br />
von Screenshots). Dazu gehören die Arbeit mit<br />
Büroanwendungen, Offline-Spiele, Buchhaltungsaufgaben,<br />
die Betrachtung und Bearbeitung von<br />
Grafiken und vieles mehr. Diese Aktivitäten sind<br />
als zweiter Anwendungsfall der Onlinedurchsuchung<br />
anzusehen und deshalb ihre Erhebung <strong>im</strong><br />
Strafverfahren nicht zugelassen.<br />
Die Einzelheiten der Abgrenzungen und des Meinungsstandes<br />
sind vorbildlich vom LG Landshut<br />
heraus gearbeitet worden 170 . Es betrachtet die<br />
Quellen-TKÜ <strong>im</strong> Anschluss an die herrschende<br />
Meinung als zulässig, nicht aber die <strong>im</strong> angegriffenen<br />
Fall regelmäßig abgegriffenen und übermittelten<br />
Screenshots.<br />
Im Ergebnis sind deshalb drei sachlich verschiedene<br />
Quellenzugriffe am Computer der Zielperson<br />
zu unterscheiden, von denen eine, die Quellen-<br />
TKÜ, nach geltendem Recht zugelassen ist:<br />
� He<strong>im</strong>liche Online-Durchsicht der gespeicherten<br />
Daten auf dem Computer der Zielperson; Onlinedurchsuchung<br />
<strong>im</strong> engeren Sinne.<br />
� He<strong>im</strong>liche Protokollierung der Aktivitäten am<br />
Computer der Zielperson, die nicht Kommunika-<br />
169 3.2.2 Überwachung der Telekommunikation<br />
170 LG Landshut, Beschluss vom 20.01.2011 - 4 Qs<br />
346/10<br />
tion sind; Onlinedurchsuchung <strong>im</strong> weiteren Sinne.<br />
� Quellen-TKÜ als Anwendungsfall der Überwachung<br />
der Telekommunikation.<br />
Besondere Anwendungsprobleme sind zu erwarten,<br />
wenn die Onlinedurchsuchung nach zulässigen<br />
Vorschriften <strong>im</strong> BKA-Gesetz oder landesrechtlichen<br />
Verfassungsschutzgesetzen durchgeführt<br />
wird und dabei Kenntnisse über Straftaten erlangt<br />
werden. Infolge des Gebots der Schwellengleichheit<br />
dürfen diese Erkenntnisse nicht vollbeweislich<br />
<strong>im</strong> Strafprozess verwendet werden, weil eine entsprechende<br />
Ermächtigung in der StPO fehlt. Sie<br />
können nur als Spur <strong>im</strong> Rahmen des Spurenansatzes<br />
verwertet werden 171 .<br />
3.2.1 technische Observationshilfen<br />
Als besondere für Observationszwecke best<strong>im</strong>mte<br />
technische Mittel (§ 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO) werden<br />
von der Rechtsprechung vor allem auch Peilsender<br />
und die Nutzung des Global Positioning<br />
Systems – GPS – anerkannt 172 . Die Vorschrift findet<br />
nur auf Maßnahmen außerhalb von Wohnungen<br />
Anwendung und setzt Straftaten von erheblicher<br />
Bedeutung voraus. Sie verlangt keine besonderen<br />
Anordnungskompetenzen und kommt sowohl<br />
wegen der kurzfristigen Observation in Betracht<br />
(planmäßig angelegte Beobachtung des<br />
Beschuldigten), die von der Polizei oder der<br />
Staatsanwaltschaft angeordnet werden kann, oder<br />
wegen der vom Gericht beschlossenen längerfristigen<br />
Observation (§ 163f StPO; Gefahr <strong>im</strong> Verzug:<br />
Abs. 3) 173 .<br />
Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist noch<br />
längst nicht ausgelotet. Sie rechtfertigt jedenfalls<br />
nicht die Übermittlung von Remote Forensic Soft-<br />
171 Siehe unten: Gebot der Schwellengleichheit.<br />
172 Zur gleichlautenden alten Fassung unter § 100c<br />
StPO: BVerfG, Urteil vom 12.04.2005 - 2 BvR<br />
581/01.<br />
173 BGH, Urteil vom 24.01.2001 - 3 StR 324/00,<br />
Leitsatz 3