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Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 36<br />

die gesamte Strecke der Fernkommunikation und<br />

ihrer Begleitumstände ausgedehnt. Darauf lassen<br />

sich die §§ 100a, 100g StPO ein und die Eingriffsnorm<br />

zur TKÜ macht keinen Unterschied danach,<br />

an welcher Stelle der Kommunikationsübertragung<br />

der Abgriff erfolgt 169 . Im Zusammenhang mit der<br />

Onlinedurchsuchung hatte das Gericht nur über<br />

diese Maßnahme <strong>im</strong> Verfassungsschutzgesetz<br />

von Nordrhein-Westfalen und nicht auch über die<br />

Quellen-TKÜ als solche zu entscheiden. Die kritischen<br />

Argumente fördern die Diskussion, haben<br />

aber keine unmittelbare Auswirkung auf die Geltung<br />

des Rechts.<br />

Zwischen der Online-Durchsicht und der Quellen-<br />

TKÜ ist die Protokollierung der Aktivitäten am<br />

Computer angesiedelt, die keine Kommunikation<br />

sind (zum Beispiel die Schaffung und Übermittlung<br />

von Screenshots). Dazu gehören die Arbeit mit<br />

Büroanwendungen, Offline-Spiele, Buchhaltungsaufgaben,<br />

die Betrachtung und Bearbeitung von<br />

Grafiken und vieles mehr. Diese Aktivitäten sind<br />

als zweiter Anwendungsfall der Onlinedurchsuchung<br />

anzusehen und deshalb ihre Erhebung <strong>im</strong><br />

Strafverfahren nicht zugelassen.<br />

Die Einzelheiten der Abgrenzungen und des Meinungsstandes<br />

sind vorbildlich vom LG Landshut<br />

heraus gearbeitet worden 170 . Es betrachtet die<br />

Quellen-TKÜ <strong>im</strong> Anschluss an die herrschende<br />

Meinung als zulässig, nicht aber die <strong>im</strong> angegriffenen<br />

Fall regelmäßig abgegriffenen und übermittelten<br />

Screenshots.<br />

Im Ergebnis sind deshalb drei sachlich verschiedene<br />

Quellenzugriffe am Computer der Zielperson<br />

zu unterscheiden, von denen eine, die Quellen-<br />

TKÜ, nach geltendem Recht zugelassen ist:<br />

� He<strong>im</strong>liche Online-Durchsicht der gespeicherten<br />

Daten auf dem Computer der Zielperson; Onlinedurchsuchung<br />

<strong>im</strong> engeren Sinne.<br />

� He<strong>im</strong>liche Protokollierung der Aktivitäten am<br />

Computer der Zielperson, die nicht Kommunika-<br />

169 3.2.2 Überwachung der Telekommunikation<br />

170 LG Landshut, Beschluss vom 20.01.2011 - 4 Qs<br />

346/10<br />

tion sind; Onlinedurchsuchung <strong>im</strong> weiteren Sinne.<br />

� Quellen-TKÜ als Anwendungsfall der Überwachung<br />

der Telekommunikation.<br />

Besondere Anwendungsprobleme sind zu erwarten,<br />

wenn die Onlinedurchsuchung nach zulässigen<br />

Vorschriften <strong>im</strong> BKA-Gesetz oder landesrechtlichen<br />

Verfassungsschutzgesetzen durchgeführt<br />

wird und dabei Kenntnisse über Straftaten erlangt<br />

werden. Infolge des Gebots der Schwellengleichheit<br />

dürfen diese Erkenntnisse nicht vollbeweislich<br />

<strong>im</strong> Strafprozess verwendet werden, weil eine entsprechende<br />

Ermächtigung in der StPO fehlt. Sie<br />

können nur als Spur <strong>im</strong> Rahmen des Spurenansatzes<br />

verwertet werden 171 .<br />

3.2.1 technische Observationshilfen<br />

Als besondere für Observationszwecke best<strong>im</strong>mte<br />

technische Mittel (§ 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO) werden<br />

von der Rechtsprechung vor allem auch Peilsender<br />

und die Nutzung des Global Positioning<br />

Systems – GPS – anerkannt 172 . Die Vorschrift findet<br />

nur auf Maßnahmen außerhalb von Wohnungen<br />

Anwendung und setzt Straftaten von erheblicher<br />

Bedeutung voraus. Sie verlangt keine besonderen<br />

Anordnungskompetenzen und kommt sowohl<br />

wegen der kurzfristigen Observation in Betracht<br />

(planmäßig angelegte Beobachtung des<br />

Beschuldigten), die von der Polizei oder der<br />

Staatsanwaltschaft angeordnet werden kann, oder<br />

wegen der vom Gericht beschlossenen längerfristigen<br />

Observation (§ 163f StPO; Gefahr <strong>im</strong> Verzug:<br />

Abs. 3) 173 .<br />

Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist noch<br />

längst nicht ausgelotet. Sie rechtfertigt jedenfalls<br />

nicht die Übermittlung von Remote Forensic Soft-<br />

171 Siehe unten: Gebot der Schwellengleichheit.<br />

172 Zur gleichlautenden alten Fassung unter § 100c<br />

StPO: BVerfG, Urteil vom 12.04.2005 - 2 BvR<br />

581/01.<br />

173 BGH, Urteil vom 24.01.2001 - 3 StR 324/00,<br />

Leitsatz 3

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