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Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 57<br />

A.4.1 Vorermittlungen nach der StPO<br />

Vorermittlungen sind davon geprägt, dass bereits<br />

"ungewöhnliche" Tatsachen bekannt sind (Merkwürdigkeit),<br />

die nach der kr<strong>im</strong>inalistischen Erfahrung<br />

eine Straftat vermuten lassen und deshalb<br />

zur Erforschung der Ursachen zwingen.<br />

Solche Ursachenermittlungen sind der Strafprozessordnung<br />

nicht fremd, wie einige Kommentatoren<br />

zu Unrecht meinen 280 . Im Zusammenhang<br />

mit Leichenfunden enthält die StPO detaillierte<br />

Regeln und strukturiert damit diesen Sonderfall<br />

der Vorermittlungen.<br />

Daran schließt sich der BGH an, der die Auffassung<br />

vertritt, "Leichensachen" gemäß §§ 159, 87<br />

StPO seien keine Ermittlungsverfahren 281 . Das<br />

betrachtet er jedoch aus einer besonderen Sicht,<br />

nämlich nach dem Maßstab des § 22 Nr. 4. StPO,<br />

wonach der Richter dann sein Amt nicht ausüben<br />

kann, wenn er bereits in der Sache als Staatsanwalt<br />

tätig gewesen ist. "Ermittlungsverfahren" und<br />

"Untersuchung" <strong>im</strong> Sinne von § 94 Abs. 1 StPO<br />

sind hingegen keine deckungsgleichen Begriffe.<br />

Der Begriff des Ermittlungsverfahrens ist geprägt<br />

von § 152 Abs. 2 StPO und setzt voraus, dass die<br />

Staatsanwaltschaft davon überzeugt ist, dass eine<br />

Straftat begangen wurde. Genau das steht während<br />

der Vorermittlungen noch nicht fest.<br />

Um aus den Vorermittlungen zum Ermittlungsverfahren<br />

überzuleiten, bedarf es nach herrschender<br />

Meinung eines Willensaktes der zuständigen<br />

Strafverfolgungsbehörde, der erst möglich ist,<br />

wenn sie davon überzeugt ist, dass eine Straftat<br />

begangen wurde.<br />

280 z.B. Werner Beulke in LR, § 152 StPO, Rn. 33<br />

281 BGH, Urteil vom 02.12.2003 - 1 StR 102/03, Rn<br />

20<br />

A.4.2 Prävention und Vorfeld<br />

Die Kr<strong>im</strong>inalitätsvorbeugung (Prävention) ist eine<br />

polizeiliche Aufgabe. Davon macht die StPO einige<br />

Ausnahmen.<br />

Der Erkennungsdienst wird von § 81b StPO nur<br />

knapp angesprochen und hat eine strafverfahrensrechtliche<br />

("Durchführung des Strafverfahrens")<br />

und eine polizeiliche Ausrichtung ("Erkennungsdienst"<br />

<strong>im</strong> engeren Sinne), deren Einzelheiten in<br />

den Polizeigesetzen der Länder geregelt werden.<br />

Er umfasst vor allem Messungen am Körper (Größe,<br />

Armlänge usw.), die Erfassung von Merkmalen<br />

(Narben, fehlende Glieder), die Fertigung von Fotografien<br />

und die Abnahme von Fingerabdrücken<br />

282 .<br />

Eine große Bedeutung hat die molekulargenetische<br />

Untersuchung erlangt (genetischer Fingerabdruck<br />

283 , § 81g StPO), die ausdrücklich zur<br />

Aufklärung künftiger Straftaten dient 284 .<br />

Polizei und Staatsanwaltschaft sind darüber hinaus<br />

zum Abgleich von Dateien befugt (§ 98c<br />

StPO), um Straftaten aufzuklären. Die sehr allgemein<br />

gehaltene Formulierung umfasst auch die<br />

Erkundung von Tat- und Täterzusammenhängen<br />

sowie von organisierten Strukturen, die noch <strong>im</strong><br />

Vorfeld angesiedelt sind. Die Strafverfolgungsbehörden<br />

dürfen hierzu auch gemeinsame Datensammlungen<br />

erstellen (§§ 483 ff. StPO).<br />

282 CF, biometrische Erkennungsverfahren,<br />

01.02.2009<br />

283 CF, genetischer Fingerabdruck, 27.03.2009<br />

284 BVerfG zur eingehenden Prognosebegründung:<br />

CF, genetischer Fingerabdruck, 19.06.2009;<br />

BVerfG, Beschluss vom 22.05.2009 - 2 BvR<br />

287/09, 400/09

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