Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 15<br />
Einzelnen darin, dass eine Fernkommunikation,<br />
an der er beteiligt ist, nicht von Dritten zur Kenntnis<br />
genommen wird 56 , also den technischen Vorgang<br />
als solchen, nicht aber die Enttäuschung<br />
des personengebundenen Vertrauens in den<br />
Kommunikationspartners 57 . Nach Abschluss der<br />
Fernkommunikation gewährt das Grundrecht auf<br />
informationelle Selbstbest<strong>im</strong>mung den Schutz der<br />
Persönlichkeitsrechte in Bezug auf technische<br />
Einrichtungen.<br />
Das Telekommunikationsgehe<strong>im</strong>nis ist deshalb<br />
einschlägig für die he<strong>im</strong>lichen technischen Überwachungsmaßnahmen,<br />
allen voran für die Überwachung<br />
der Telekommunikation als solche (§<br />
100a StPO), dem Einsatz eines IMSI-Catchers (§<br />
100i StPO) und Erhebung von Verbindungsdaten<br />
(§ 100g StPO). Auch nach Maßgabe des Urteils<br />
gegen die Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung<br />
58 können noch <strong>im</strong>mer die nach § 96 TKG gespeicherten<br />
Verkehrsdaten und nach § 98 TKG<br />
verbliebenen Standortdaten <strong>im</strong> automatisierten<br />
und manuellen Auskunftsverfahren (§§ 112, 113<br />
TKG) zum Ermittlungsverfahren beigezogen und<br />
die „laufenden“ Daten protokolliert werden 59 . Dasselbe<br />
gilt für die Nutzungsdaten nach § 15 TMG 60 .<br />
Nach § 100g Abs. 3 StPO gelten die besonderen<br />
Formanforderungen nicht, sobald der Telekommunikationsvorgang<br />
abgeschlossen ist. Das gilt zum<br />
Beispiel für die in einem Mobiltelefon gespeicherten<br />
oder bei einer Durchsuchung gefundenen Verkehrsdaten<br />
auf den Speichermedien des Betroffenen.<br />
Problematisch sind die Bestandsdatenauskünfte<br />
<strong>im</strong> Manuellen Auskunftsverfahren (§ 113 TKG).<br />
56 BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07,<br />
595/07, Rn 290<br />
57 Ebenda<br />
58 BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 - 1 BvR 256, 263,<br />
586/08<br />
59 Siehe auch: CF, Vorratsdaten, 01.01.2011;<br />
CF, wirre Argumentation, 22.01.2011.<br />
60 § 15 Abs. 5 S. 5 TMG verweist auf § 14 Abs. 2<br />
TMG, so dass die Auskunftspflicht wegen der<br />
Bestandsdaten auch für die Nutzungsdaten gilt.<br />
Hier richten die Sicherheitsbehörden ihre Anfragen<br />
direkt an die Zugangsprovider und andere Mediendienste<br />
um zu erfahren, wer wann über eine<br />
technische Adresse (<strong>Internet</strong>adresse; TCP/IP)<br />
agiert hat. Die Dienste können darauf nur antworten,<br />
wenn sie auf ihre gespeicherten Verkehrsdaten<br />
zugreifen. Deshalb sagt das BVerfG jetzt 61 :<br />
Soweit der Gesetzgeber die Telekommunikationsunternehmen<br />
dazu verpflichtet, auf diese Daten<br />
zurückzugreifen und sie für die staatliche Aufgabenwahrnehmung<br />
auszuwerten, liegt darin ein<br />
Eingriff in Art 10 Abs. 1 GG. Dies ist nicht nur<br />
dann der Fall, wenn die Diensteanbieter die Verbindungsdaten<br />
selbst herausgeben müssen, sondern<br />
auch dann, wenn sie sie als Vorfrage für eine<br />
Auskunft nutzen müssen. Die Folge davon ist,<br />
dass das BVerfG die Auskunftsvorschriften des<br />
TKG nur noch bis zum 30.06.2013 gelten lässt.<br />
Die amtierende Bundesjustizministerin lässt erwarten,<br />
dass danach keine dynamischen Bestandsdatenauskünfte<br />
mehr erteilt werden 62 .<br />
2.2 informationelle Selbstbest<strong>im</strong>mung<br />
Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte werden von<br />
Art 1 Abs. 1 GG (Würde des Menschen) und Art 2<br />
GG (Freiheitsrechte) garantiert. Aus ihnen hat das<br />
BVerfG <strong>im</strong> Volkszählungsurteil von 1983 63 zunächst<br />
das Recht auf informationelle Selbstbest<strong>im</strong>mung<br />
abgeleitet. Es ist ein Recht des Einzelnen<br />
gegenüber dem Staat und seinen Einrichtungen,<br />
über die Preisgabe, Erhebung und Verwendung<br />
seiner personenbezogenen Daten grundsätzlich<br />
selber zu best<strong>im</strong>men. Es beschränkt die<br />
Anlässe und Umfänge staatlicher Datenerhebungen<br />
und -sammlungen und fordert für sie ausdrückliche<br />
gesetzliche Eingriffsermächtigungen.<br />
Strafrechtliche Ermittlungshandlungen berechtigen<br />
nicht nur zur Datendokumentation, sondern mehr<br />
61 BVerfG, Beschluss vom 24.01.2012 - 1 BvR<br />
1299/05, Rn 116<br />
62 CF, Trollhausen life: Das wird nichts! 26.02.2012<br />
63 BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209, 269,<br />
362, 420, 440, 484/83