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Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 15<br />

Einzelnen darin, dass eine Fernkommunikation,<br />

an der er beteiligt ist, nicht von Dritten zur Kenntnis<br />

genommen wird 56 , also den technischen Vorgang<br />

als solchen, nicht aber die Enttäuschung<br />

des personengebundenen Vertrauens in den<br />

Kommunikationspartners 57 . Nach Abschluss der<br />

Fernkommunikation gewährt das Grundrecht auf<br />

informationelle Selbstbest<strong>im</strong>mung den Schutz der<br />

Persönlichkeitsrechte in Bezug auf technische<br />

Einrichtungen.<br />

Das Telekommunikationsgehe<strong>im</strong>nis ist deshalb<br />

einschlägig für die he<strong>im</strong>lichen technischen Überwachungsmaßnahmen,<br />

allen voran für die Überwachung<br />

der Telekommunikation als solche (§<br />

100a StPO), dem Einsatz eines IMSI-Catchers (§<br />

100i StPO) und Erhebung von Verbindungsdaten<br />

(§ 100g StPO). Auch nach Maßgabe des Urteils<br />

gegen die Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung<br />

58 können noch <strong>im</strong>mer die nach § 96 TKG gespeicherten<br />

Verkehrsdaten und nach § 98 TKG<br />

verbliebenen Standortdaten <strong>im</strong> automatisierten<br />

und manuellen Auskunftsverfahren (§§ 112, 113<br />

TKG) zum Ermittlungsverfahren beigezogen und<br />

die „laufenden“ Daten protokolliert werden 59 . Dasselbe<br />

gilt für die Nutzungsdaten nach § 15 TMG 60 .<br />

Nach § 100g Abs. 3 StPO gelten die besonderen<br />

Formanforderungen nicht, sobald der Telekommunikationsvorgang<br />

abgeschlossen ist. Das gilt zum<br />

Beispiel für die in einem Mobiltelefon gespeicherten<br />

oder bei einer Durchsuchung gefundenen Verkehrsdaten<br />

auf den Speichermedien des Betroffenen.<br />

Problematisch sind die Bestandsdatenauskünfte<br />

<strong>im</strong> Manuellen Auskunftsverfahren (§ 113 TKG).<br />

56 BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07,<br />

595/07, Rn 290<br />

57 Ebenda<br />

58 BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 - 1 BvR 256, 263,<br />

586/08<br />

59 Siehe auch: CF, Vorratsdaten, 01.01.2011;<br />

CF, wirre Argumentation, 22.01.2011.<br />

60 § 15 Abs. 5 S. 5 TMG verweist auf § 14 Abs. 2<br />

TMG, so dass die Auskunftspflicht wegen der<br />

Bestandsdaten auch für die Nutzungsdaten gilt.<br />

Hier richten die Sicherheitsbehörden ihre Anfragen<br />

direkt an die Zugangsprovider und andere Mediendienste<br />

um zu erfahren, wer wann über eine<br />

technische Adresse (<strong>Internet</strong>adresse; TCP/IP)<br />

agiert hat. Die Dienste können darauf nur antworten,<br />

wenn sie auf ihre gespeicherten Verkehrsdaten<br />

zugreifen. Deshalb sagt das BVerfG jetzt 61 :<br />

Soweit der Gesetzgeber die Telekommunikationsunternehmen<br />

dazu verpflichtet, auf diese Daten<br />

zurückzugreifen und sie für die staatliche Aufgabenwahrnehmung<br />

auszuwerten, liegt darin ein<br />

Eingriff in Art 10 Abs. 1 GG. Dies ist nicht nur<br />

dann der Fall, wenn die Diensteanbieter die Verbindungsdaten<br />

selbst herausgeben müssen, sondern<br />

auch dann, wenn sie sie als Vorfrage für eine<br />

Auskunft nutzen müssen. Die Folge davon ist,<br />

dass das BVerfG die Auskunftsvorschriften des<br />

TKG nur noch bis zum 30.06.2013 gelten lässt.<br />

Die amtierende Bundesjustizministerin lässt erwarten,<br />

dass danach keine dynamischen Bestandsdatenauskünfte<br />

mehr erteilt werden 62 .<br />

2.2 informationelle Selbstbest<strong>im</strong>mung<br />

Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte werden von<br />

Art 1 Abs. 1 GG (Würde des Menschen) und Art 2<br />

GG (Freiheitsrechte) garantiert. Aus ihnen hat das<br />

BVerfG <strong>im</strong> Volkszählungsurteil von 1983 63 zunächst<br />

das Recht auf informationelle Selbstbest<strong>im</strong>mung<br />

abgeleitet. Es ist ein Recht des Einzelnen<br />

gegenüber dem Staat und seinen Einrichtungen,<br />

über die Preisgabe, Erhebung und Verwendung<br />

seiner personenbezogenen Daten grundsätzlich<br />

selber zu best<strong>im</strong>men. Es beschränkt die<br />

Anlässe und Umfänge staatlicher Datenerhebungen<br />

und -sammlungen und fordert für sie ausdrückliche<br />

gesetzliche Eingriffsermächtigungen.<br />

Strafrechtliche Ermittlungshandlungen berechtigen<br />

nicht nur zur Datendokumentation, sondern mehr<br />

61 BVerfG, Beschluss vom 24.01.2012 - 1 BvR<br />

1299/05, Rn 116<br />

62 CF, Trollhausen life: Das wird nichts! 26.02.2012<br />

63 BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209, 269,<br />

362, 420, 440, 484/83

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