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Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 48<br />

men, die der Identifizierung oder Ergreifung des<br />

Beschuldigten dienen. Insoweit ist der üblichen<br />

Praxis folgend das Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft<br />

als Herrin des Ermittlungsverfahrens<br />

zu suchen.<br />

Nach dem Modell des Gesetzgebers besteht ein<br />

vierstufiges Modell für die personalen <strong>Ermittlungen</strong><br />

ohne Offenlegung der Polizisten-Rolle:<br />

� Sachlich umgrenzter Einsatz eines NoeP mit<br />

Zust<strong>im</strong>mung der Staatsanwaltschaft, zum Beispiel<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang mit einem Scheingeschäft<br />

oder zur Identifizierung eines Täters<br />

durch eine direkte Kontaktaufnahme. Seine<br />

spätere Gehe<strong>im</strong>haltung kann nur eine Ausnahme<br />

<strong>im</strong> Einzelfall sein (Nr. A.II.2.9 S. 2 Anlage D<br />

zu den RiStBV).<br />

� <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler mit Zust<strong>im</strong>mung der<br />

Staatsanwaltschaft nach § 110b Abs. 1 StPO<br />

� <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler mit gerichtlicher Zust<strong>im</strong>mung<br />

nach Maßgabe von § 110b Abs. 2 StPO<br />

� Gehe<strong>im</strong>haltung gemäß § 110b Abs. 3 StPO .<br />

3.3.3 <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler <strong>im</strong> gewalttätigen<br />

Umfeld<br />

<strong>Verdeckte</strong> Ermittler werden bevorzugt in gewaltbereiten<br />

Umfeldern der schweren, vor allem der Betäubungsmittel-<br />

und Organisierten Kr<strong>im</strong>inalität 245<br />

<strong>im</strong> übrigen eingesetzt, die in aller Regel eine persönliche<br />

Gefährdung oder die von Angehörigen erwarten<br />

lassen. Dadurch hat sich das polizeiliche<br />

Leitbild darauf verengt, grundsätzlich jeden <strong>Verdeckte</strong>n<br />

Ermittler als einen Polizeibeamten anzusehen,<br />

dessen Identität in eigenem Interesse und<br />

zur Sicherung seiner Wiederverwendung gehe<strong>im</strong><br />

gehalten werden muss.<br />

Das stände <strong>im</strong> Einklang mit der Position, die Volker<br />

Krey 1994 entwickelt hat 246 : In der Legaldefinition<br />

für den VE in § 110 a II StPO in der Fas-<br />

245 Siehe Nr. 2 Anlage E zu den RiStBV.<br />

246 Volker Krey, Rechtsprobleme des Einsatzes<br />

qualifizierter Scheinaufkäufer <strong>im</strong><br />

Strafverfahrensrecht, ZKA Köln 1994, S. 33<br />

sung des OrgKG ist jene Gehe<strong>im</strong>haltung zwar<br />

nicht mehr ausdrücklich genannt; sie ist aber gemäß<br />

§ 96 i.V.m. § 110 b III StPO weiterhin für den<br />

VE-Einsatz typisch, und zwar sowohl in der<br />

Rechtswirklichkeit als auch gemäß den Anforderungen<br />

des geltenden Rechts. Denn in der Regel<br />

wird entweder der Gesichtspunkt der Gefährdung<br />

von Leben, Leib oder Freiheit des VE (bzw. einer<br />

anderen Person, etwa seiner Angehörigen) oder<br />

der Aspekt der Gefährdung der Möglichkeit seiner<br />

weiteren Verwendung eine Gehe<strong>im</strong>haltung seiner<br />

Identität gebieten. Mithin ist für den VE charakteristisch,<br />

dass seine Identität <strong>im</strong> Strafverfahren<br />

nicht offenbart wird.<br />

Krey sieht deshalb zwischen dem NoeP und dem<br />

<strong>Verdeckte</strong>n Ermittler den qualifizierten Scheinaufkäufer<br />

angesiedelt, der unter einer ihm verliehenen<br />

Legende <strong>im</strong>mer wieder, aber in verschiedenen<br />

Ermittlungsverfahren eingesetzt und dessen<br />

Identität gehe<strong>im</strong> gehalten wird. Dem folgt die verbreitete<br />

rechtliche Legende, alle Einsatzformen<br />

unterhalb der Gehe<strong>im</strong>haltungsschwelle seien polizeiliche<br />

NoeP-Einsätze, für die es keines gerichtlichen<br />

Beschlusses bedürfe.<br />

Dem widerspricht bereits das vom Gesetzgeber<br />

geschaffene Leitbild mit den mehrstufigen Zulassungsanforderungen<br />

an den <strong>Verdeckte</strong>n Ermittler.<br />

Die großzügige Annahme von NoeP-Einsätzen<br />

birgt die Gefahren, dass Polizeibeamte ohne förmliche<br />

Ermächtigung längerfristige verdeckte <strong>Ermittlungen</strong><br />

durchführen, dass die gebotene gerichtliche<br />

Kontrolle unterlaufen wird und schließlich Beweisverwertungsverbote<br />

drohen 247 . Sie lässt sich<br />

mit den heutigen Anforderungen an die sachlichen<br />

und formellen Voraussetzungen grundrechtsrelevanter<br />

Eingriffsmaßnahmen nicht mehr in Einklang<br />

bringen.<br />

So fordert der BGH inzwischen eine strenge Einhaltung<br />

der formellen Voraussetzungen 248 : Zwar<br />

sind die von einem <strong>Verdeckte</strong>n Ermittler gewonnenen<br />

Erkenntnisse <strong>im</strong> Grundsatz verwertbar, wenn<br />

247 2. Grundrechte und Eingriffsmaßnahmen<br />

248 BGH, Beschluss vom 27.01.2009 - 4 StR 296/08,<br />

Rn 8

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