Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 48<br />
men, die der Identifizierung oder Ergreifung des<br />
Beschuldigten dienen. Insoweit ist der üblichen<br />
Praxis folgend das Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft<br />
als Herrin des Ermittlungsverfahrens<br />
zu suchen.<br />
Nach dem Modell des Gesetzgebers besteht ein<br />
vierstufiges Modell für die personalen <strong>Ermittlungen</strong><br />
ohne Offenlegung der Polizisten-Rolle:<br />
� Sachlich umgrenzter Einsatz eines NoeP mit<br />
Zust<strong>im</strong>mung der Staatsanwaltschaft, zum Beispiel<br />
<strong>im</strong> Zusammenhang mit einem Scheingeschäft<br />
oder zur Identifizierung eines Täters<br />
durch eine direkte Kontaktaufnahme. Seine<br />
spätere Gehe<strong>im</strong>haltung kann nur eine Ausnahme<br />
<strong>im</strong> Einzelfall sein (Nr. A.II.2.9 S. 2 Anlage D<br />
zu den RiStBV).<br />
� <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler mit Zust<strong>im</strong>mung der<br />
Staatsanwaltschaft nach § 110b Abs. 1 StPO<br />
� <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler mit gerichtlicher Zust<strong>im</strong>mung<br />
nach Maßgabe von § 110b Abs. 2 StPO<br />
� Gehe<strong>im</strong>haltung gemäß § 110b Abs. 3 StPO .<br />
3.3.3 <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler <strong>im</strong> gewalttätigen<br />
Umfeld<br />
<strong>Verdeckte</strong> Ermittler werden bevorzugt in gewaltbereiten<br />
Umfeldern der schweren, vor allem der Betäubungsmittel-<br />
und Organisierten Kr<strong>im</strong>inalität 245<br />
<strong>im</strong> übrigen eingesetzt, die in aller Regel eine persönliche<br />
Gefährdung oder die von Angehörigen erwarten<br />
lassen. Dadurch hat sich das polizeiliche<br />
Leitbild darauf verengt, grundsätzlich jeden <strong>Verdeckte</strong>n<br />
Ermittler als einen Polizeibeamten anzusehen,<br />
dessen Identität in eigenem Interesse und<br />
zur Sicherung seiner Wiederverwendung gehe<strong>im</strong><br />
gehalten werden muss.<br />
Das stände <strong>im</strong> Einklang mit der Position, die Volker<br />
Krey 1994 entwickelt hat 246 : In der Legaldefinition<br />
für den VE in § 110 a II StPO in der Fas-<br />
245 Siehe Nr. 2 Anlage E zu den RiStBV.<br />
246 Volker Krey, Rechtsprobleme des Einsatzes<br />
qualifizierter Scheinaufkäufer <strong>im</strong><br />
Strafverfahrensrecht, ZKA Köln 1994, S. 33<br />
sung des OrgKG ist jene Gehe<strong>im</strong>haltung zwar<br />
nicht mehr ausdrücklich genannt; sie ist aber gemäß<br />
§ 96 i.V.m. § 110 b III StPO weiterhin für den<br />
VE-Einsatz typisch, und zwar sowohl in der<br />
Rechtswirklichkeit als auch gemäß den Anforderungen<br />
des geltenden Rechts. Denn in der Regel<br />
wird entweder der Gesichtspunkt der Gefährdung<br />
von Leben, Leib oder Freiheit des VE (bzw. einer<br />
anderen Person, etwa seiner Angehörigen) oder<br />
der Aspekt der Gefährdung der Möglichkeit seiner<br />
weiteren Verwendung eine Gehe<strong>im</strong>haltung seiner<br />
Identität gebieten. Mithin ist für den VE charakteristisch,<br />
dass seine Identität <strong>im</strong> Strafverfahren<br />
nicht offenbart wird.<br />
Krey sieht deshalb zwischen dem NoeP und dem<br />
<strong>Verdeckte</strong>n Ermittler den qualifizierten Scheinaufkäufer<br />
angesiedelt, der unter einer ihm verliehenen<br />
Legende <strong>im</strong>mer wieder, aber in verschiedenen<br />
Ermittlungsverfahren eingesetzt und dessen<br />
Identität gehe<strong>im</strong> gehalten wird. Dem folgt die verbreitete<br />
rechtliche Legende, alle Einsatzformen<br />
unterhalb der Gehe<strong>im</strong>haltungsschwelle seien polizeiliche<br />
NoeP-Einsätze, für die es keines gerichtlichen<br />
Beschlusses bedürfe.<br />
Dem widerspricht bereits das vom Gesetzgeber<br />
geschaffene Leitbild mit den mehrstufigen Zulassungsanforderungen<br />
an den <strong>Verdeckte</strong>n Ermittler.<br />
Die großzügige Annahme von NoeP-Einsätzen<br />
birgt die Gefahren, dass Polizeibeamte ohne förmliche<br />
Ermächtigung längerfristige verdeckte <strong>Ermittlungen</strong><br />
durchführen, dass die gebotene gerichtliche<br />
Kontrolle unterlaufen wird und schließlich Beweisverwertungsverbote<br />
drohen 247 . Sie lässt sich<br />
mit den heutigen Anforderungen an die sachlichen<br />
und formellen Voraussetzungen grundrechtsrelevanter<br />
Eingriffsmaßnahmen nicht mehr in Einklang<br />
bringen.<br />
So fordert der BGH inzwischen eine strenge Einhaltung<br />
der formellen Voraussetzungen 248 : Zwar<br />
sind die von einem <strong>Verdeckte</strong>n Ermittler gewonnenen<br />
Erkenntnisse <strong>im</strong> Grundsatz verwertbar, wenn<br />
247 2. Grundrechte und Eingriffsmaßnahmen<br />
248 BGH, Beschluss vom 27.01.2009 - 4 StR 296/08,<br />
Rn 8