Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 34<br />
tigten zur Verfügung gestellt werden 160 : Dagegen<br />
ist ein Eingriff in Art 10 Abs. 1 GG zu verneinen,<br />
wenn etwa ein Teilnehmer eines geschlossenen<br />
Chats der für die Verfassungsschutzbehörde handelnden<br />
Person seinen Zugang freiwillig zur Verfügung<br />
gestellt hat und die Behörde in der Folge<br />
diesen Zugang nutzt.<br />
Daraus ist zu schließen, dass die Grundsätze, die<br />
für die Hörfalle entwickelt wurden, nicht gelten. Insoweit<br />
hat das BVerfG 2002 best<strong>im</strong>mt 161 : Die Gewährleistung<br />
des Rechts am gesprochenen Wort<br />
als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in<br />
Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG<br />
schützt vor der Nutzung einer Mithöreinrichtung,<br />
die ein Gesprächsteilnehmer einem nicht an dem<br />
Gespräch beteiligten Dritten bereitstellt. Art 10<br />
Abs. 1 GG umfasst diesen Schutz nicht.<br />
Dieser Argumentation fehlt noch die Definition für<br />
das Grundrecht auf die Integrität informationsverarbeitender<br />
Syteme 162 , n<strong>im</strong>mt sie aber vorweg.<br />
Die Schutzrichtung zielt auf die technische<br />
Integrität, mithin darauf, dass die Technik so neutral<br />
funktioniert, wie es der Techniknutzer erwartet.<br />
Darum geht es aber bei der Nutzung von Zugangsdaten<br />
durch die Strafverfolgungsbehörden<br />
nicht.<br />
Zum Ermittlungshelfer hat der BGH ausgeführt 163 :<br />
Hat eine Privatperson auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden<br />
mit dem Tatverdächtigen ohne<br />
Aufdeckung der Ermittlungsabsicht ein auf die Erlangung<br />
von Angaben zum Untersuchungsgegenstand<br />
gerichtetes Gespräch geführt, so darf der<br />
Inhalt des Gesprächs <strong>im</strong> Zeugenbeweis jedenfalls<br />
dann verwertet werden, wenn es um die Aufklärung<br />
einer Straftat von erheblicher Bedeutung<br />
geht und die Erforschung des Sachverhalts unter<br />
Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich<br />
160 BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07,<br />
595/07, Rn 292<br />
161 BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 – 1 BvR<br />
1611/96, 1 BvR 805/98, 3. Leitsatz<br />
162 2.3 Integrität informationstechnischer Systeme<br />
163 BGH, Beschluss vom 13.05.1996 - GSSt 1/96,<br />
Leitsatz 1<br />
weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert<br />
gewesen wäre.<br />
Über legendierte Kontakte hat das BVerfG<br />
schließlich ausgeführt 164 : Ein Eingriff in das Recht<br />
auf informationelle Selbstbest<strong>im</strong>mung liegt nicht<br />
schon dann vor, wenn eine staatliche Stelle sich<br />
unter einer Legende in eine Kommunikationsbeziehung<br />
zu einem Grundrechtsträger begibt, wohl<br />
aber, wenn sie dabei ein schutzwürdiges Vertrauen<br />
des Betroffenen in die Identität und die Motivation<br />
seines Kommunikationspartners ausnutzt, um<br />
persönliche Daten zu erheben, die sie ansonsten<br />
nicht erhalten würde ...<br />
In diesem Spannungsfeld bewegt sich die Frage<br />
nach der Nutzung sichergestellter Zugangsdaten.<br />
Mit ihnen werden keine Kommunikationsgeräte<br />
verändert oder missbraucht, so dass weder das<br />
Fernsprechgehe<strong>im</strong>nis noch die Integrität informationsverarbeitender<br />
Systeme betroffen sind. Der<br />
Kommunikationspartner wird hingegen über die<br />
Identität des Verwenders der Zugangsdaten getäuscht.<br />
Insoweit kann die informationelle Selbstbest<strong>im</strong>mung<br />
betroffen sein.<br />
Die Lösungen liegen in den Besonderheiten der<br />
Einzelfälle. Ist der Partner der Zugangsdaten nur<br />
ein Automat, dann kann er kein Grundrechtsträger<br />
<strong>im</strong> Sinne der informationellen Selbstbest<strong>im</strong>mung<br />
sein, so dass die Verwendung der Zugangsdaten<br />
wegen jeder Form von Kr<strong>im</strong>inalität aufgrund der<br />
Ermittlungsgeneralklausel 165 zulässig ist. Das betrifft<br />
vor allem Hostspeicher und Mediendienste,<br />
die keine menschliche Kommunikation zum Gegenstand<br />
haben.<br />
Handelt es sich hingegen um Zugangsdaten zu<br />
geschlossenen Benutzerkreisen (Chat, Foren,<br />
Boards), dann kann eine Ausnutzung des Vertrauens<br />
des Betroffenen in die Identität und die Motivation<br />
seines Kommunikationspartners (siehe<br />
oben) vorliegen, so dass die Maßnahme mindestens<br />
<strong>Ermittlungen</strong> wegen erheblicher Formen der<br />
164 BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07,<br />
595/07, Rn 310<br />
165 3.1.1 Auskünfte von Behörden und anderen<br />
Einrichtungen