Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 53<br />
A.1 Staatsanwaltschaft und<br />
Strafverfolgung 268<br />
Die Aufgaben der Strafverfolgung und der Anklageerhebung<br />
obliegen der Staatsanwaltschaft (§<br />
152 Abs. 1 StPO) in eigener Verantwortung 269 . Sie<br />
ist die Herrin des Ermittlungsverfahrens (§ 160<br />
Abs. 1 StPO) und eine von den Gerichten unabhängige<br />
(§ 150 GVG) Verwaltungsbehörde (Exekutive),<br />
die mehr als die Verwaltung <strong>im</strong> übrigen<br />
dem Legalitätsprinzip unterworfen (§ 152 Abs. 2<br />
StPO) und als selbständiges Organ in die Rechtspflege<br />
eingegliedert ist 270 . Staatsanwaltschaft und<br />
Gericht erfüllen gemeinsam die Aufgabe der "Justizgewährung"<br />
271 , wobei das Gericht <strong>im</strong> Ermittlungsverfahren<br />
grundsätzlich nur auf Antrag der<br />
Staatsanwaltschaft (oder aufgrund eines Rechtsmittels)<br />
tätig wird (§ 162 Abs. 1 StPO).<br />
Dabei muss der Richter dafür Sorge tragen, dass<br />
die sich aus der Verfassung und dem einfachen<br />
Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung<br />
genau beachtet werden (… 272 ). Als<br />
Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden trifft<br />
ihn die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung<br />
des Durchsuchungsbeschlusses <strong>im</strong> Rahmen des<br />
Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass<br />
der Eingriff in die Grundrechte messbar und<br />
268 Die Beiträge A.1 bis A.3 sind zuerst erschienen<br />
unter: CF, strafprozessuale Maßnahmen,<br />
31.01.2011.<br />
269 BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00,<br />
Rn. 27<br />
270 BVerfG, Beschluss vom 05.11.2001 - 2 BvR<br />
1551/01, Rn. 10<br />
271 Im Anschluss an Eberhard Schmidt: BVerfG,<br />
Urteil vom 19.03.1959 - 1 BvR 295/58, Rn. 21.<br />
272 Der einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen<br />
Entscheidung sein: BVerfG, Beschluss vom<br />
08.01.1959 - 1 BvR 396/55, Rn. 22, 27.<br />
Verlangt wird vom Richter eine unabhängige,<br />
neutrale Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen<br />
für die Durchführung dieser Maßnahme<br />
vorliegen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />
gewahrt ist: BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 -<br />
1 BvR 1094/80, Rn. 40, 44 (Wohnungsdurchsuchung<br />
<strong>im</strong> Rahmen einer Zwangsvollstreckung).<br />
kontrollierbar bleibt. 273<br />
Staatsanwälte unterliegen einerseits den Anweisungen<br />
ihrer Vorgesetzten (§ 146 GVG), die alle<br />
"Amtsverrichtungen" selbst übernehmen (Devolutionsrecht)<br />
oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen<br />
Beamten beauftragen können (Substitutionsrecht,<br />
§ 145 Abs. 1 GVG 274 ). Im Außenverhältnis<br />
sind sie andererseits uneingeschränkt zu allen<br />
der Staatsanwaltschaft zugewiesenen Amtshandlungen<br />
berechtigt (§ 144 GVG). Dabei richtet sich<br />
die örtliche Zuständigkeit des Staatsanwalts nach<br />
der des Gerichts, für das er bestellt ist (§ 143 Abs.<br />
1 GVG), darüber hinaus ist er zu allen Amtshandlungen<br />
verpflichtet, bei denen Gefahr in Verzug ist<br />
(§ 143 Abs. 2 GVG, § 163 Abs. 1 StPO). Diese<br />
Verpflichtung gilt auch für den Richter (Notstaatsanwalt,<br />
§ 165 StPO).<br />
A.2 Verhältnis zur Polizei<br />
Im Rahmen strafrechtlicher <strong>Ermittlungen</strong> sind die<br />
Polizeibeamten "Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft"<br />
und müssen ihren Anweisungen Folge<br />
leisten (§ 152 Abs. 1 GVG; § 161 Abs. 1 S. 2<br />
StPO 275 ). Das betrifft nicht ihre ordnungspolizeilichen<br />
Aufgaben wie die Gefahrenabwehr und die<br />
Prävention. Ermittlungspersonen können auch aus<br />
anderen Verwaltungszweigen stammen (zum Beispiel<br />
Feuerwehr, Förster, Bergamt), wenn ihnen<br />
die Landesverwaltung diese Aufgabe überträgt (§<br />
152 Abs. 2 S. 1 GVG). Dadurch sind sie zu allen<br />
Maßnahmen berechtigt, die die Strafprozessordnung<br />
den Ermittlungspersonen besonders bei Gefahr<br />
in Verzug zuweist. Eine einzigartige Rolle haben<br />
die Finanzbehörden, denen <strong>im</strong> Steuerstrafverfahren<br />
bis einem best<strong>im</strong>mten Grad die Aufgaben<br />
der Staatsanwaltschaft übertragen sind (§ 399<br />
Abs. 1 AO).<br />
273 BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00,<br />
Rn. 28<br />
274 Anschaulich: Roland Hefendehl,<br />
Strafprozessrecht (SoS 2006), Uni Freiburg<br />
05.05.2006<br />
275 Früher: Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.