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Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 53<br />

A.1 Staatsanwaltschaft und<br />

Strafverfolgung 268<br />

Die Aufgaben der Strafverfolgung und der Anklageerhebung<br />

obliegen der Staatsanwaltschaft (§<br />

152 Abs. 1 StPO) in eigener Verantwortung 269 . Sie<br />

ist die Herrin des Ermittlungsverfahrens (§ 160<br />

Abs. 1 StPO) und eine von den Gerichten unabhängige<br />

(§ 150 GVG) Verwaltungsbehörde (Exekutive),<br />

die mehr als die Verwaltung <strong>im</strong> übrigen<br />

dem Legalitätsprinzip unterworfen (§ 152 Abs. 2<br />

StPO) und als selbständiges Organ in die Rechtspflege<br />

eingegliedert ist 270 . Staatsanwaltschaft und<br />

Gericht erfüllen gemeinsam die Aufgabe der "Justizgewährung"<br />

271 , wobei das Gericht <strong>im</strong> Ermittlungsverfahren<br />

grundsätzlich nur auf Antrag der<br />

Staatsanwaltschaft (oder aufgrund eines Rechtsmittels)<br />

tätig wird (§ 162 Abs. 1 StPO).<br />

Dabei muss der Richter dafür Sorge tragen, dass<br />

die sich aus der Verfassung und dem einfachen<br />

Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung<br />

genau beachtet werden (… 272 ). Als<br />

Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden trifft<br />

ihn die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung<br />

des Durchsuchungsbeschlusses <strong>im</strong> Rahmen des<br />

Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass<br />

der Eingriff in die Grundrechte messbar und<br />

268 Die Beiträge A.1 bis A.3 sind zuerst erschienen<br />

unter: CF, strafprozessuale Maßnahmen,<br />

31.01.2011.<br />

269 BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00,<br />

Rn. 27<br />

270 BVerfG, Beschluss vom 05.11.2001 - 2 BvR<br />

1551/01, Rn. 10<br />

271 Im Anschluss an Eberhard Schmidt: BVerfG,<br />

Urteil vom 19.03.1959 - 1 BvR 295/58, Rn. 21.<br />

272 Der einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen<br />

Entscheidung sein: BVerfG, Beschluss vom<br />

08.01.1959 - 1 BvR 396/55, Rn. 22, 27.<br />

Verlangt wird vom Richter eine unabhängige,<br />

neutrale Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

für die Durchführung dieser Maßnahme<br />

vorliegen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />

gewahrt ist: BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 -<br />

1 BvR 1094/80, Rn. 40, 44 (Wohnungsdurchsuchung<br />

<strong>im</strong> Rahmen einer Zwangsvollstreckung).<br />

kontrollierbar bleibt. 273<br />

Staatsanwälte unterliegen einerseits den Anweisungen<br />

ihrer Vorgesetzten (§ 146 GVG), die alle<br />

"Amtsverrichtungen" selbst übernehmen (Devolutionsrecht)<br />

oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen<br />

Beamten beauftragen können (Substitutionsrecht,<br />

§ 145 Abs. 1 GVG 274 ). Im Außenverhältnis<br />

sind sie andererseits uneingeschränkt zu allen<br />

der Staatsanwaltschaft zugewiesenen Amtshandlungen<br />

berechtigt (§ 144 GVG). Dabei richtet sich<br />

die örtliche Zuständigkeit des Staatsanwalts nach<br />

der des Gerichts, für das er bestellt ist (§ 143 Abs.<br />

1 GVG), darüber hinaus ist er zu allen Amtshandlungen<br />

verpflichtet, bei denen Gefahr in Verzug ist<br />

(§ 143 Abs. 2 GVG, § 163 Abs. 1 StPO). Diese<br />

Verpflichtung gilt auch für den Richter (Notstaatsanwalt,<br />

§ 165 StPO).<br />

A.2 Verhältnis zur Polizei<br />

Im Rahmen strafrechtlicher <strong>Ermittlungen</strong> sind die<br />

Polizeibeamten "Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft"<br />

und müssen ihren Anweisungen Folge<br />

leisten (§ 152 Abs. 1 GVG; § 161 Abs. 1 S. 2<br />

StPO 275 ). Das betrifft nicht ihre ordnungspolizeilichen<br />

Aufgaben wie die Gefahrenabwehr und die<br />

Prävention. Ermittlungspersonen können auch aus<br />

anderen Verwaltungszweigen stammen (zum Beispiel<br />

Feuerwehr, Förster, Bergamt), wenn ihnen<br />

die Landesverwaltung diese Aufgabe überträgt (§<br />

152 Abs. 2 S. 1 GVG). Dadurch sind sie zu allen<br />

Maßnahmen berechtigt, die die Strafprozessordnung<br />

den Ermittlungspersonen besonders bei Gefahr<br />

in Verzug zuweist. Eine einzigartige Rolle haben<br />

die Finanzbehörden, denen <strong>im</strong> Steuerstrafverfahren<br />

bis einem best<strong>im</strong>mten Grad die Aufgaben<br />

der Staatsanwaltschaft übertragen sind (§ 399<br />

Abs. 1 AO).<br />

273 BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00,<br />

Rn. 28<br />

274 Anschaulich: Roland Hefendehl,<br />

Strafprozessrecht (SoS 2006), Uni Freiburg<br />

05.05.2006<br />

275 Früher: Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

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