19.02.2013 Aufrufe

Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 30<br />

3.1.6 Herausgabeersuchen<br />

Das Herausgabeersuchen (§ 95 Abs. 1 StPO) bezieht<br />

sich – <strong>im</strong> Gegensatz zum Auskunftsersuchen<br />

136 – auf Gegenstände, also auf Sachbeweismittel<br />

<strong>im</strong> Sinne von § 94 Abs. 1 StPO. Für die Herausgabeersuchen<br />

der Staatsanwaltschaft ist inzwischen<br />

anerkannt, dass auf die Verweigerung das Gericht<br />

die Zwangsmittel nach § 95 Abs. 2 StPO anordnen<br />

kann 137 . Im Zusammenhang mit Bankauskünften<br />

hat sich deshalb die Praxis eingebürgert, staatsanwaltschaftliche<br />

Auskunfts- und Herausgabeersuchen<br />

zu verbinden und die Ungehorsamsfolgen<br />

aus beiden Vorschriften anzudrohen.<br />

§ 95 Abs. 1 StPO macht keinen Unterschied zwischen<br />

Staatsanwaltschaft und Polizei und die Ermittlungsgeneralklausel<br />

gilt für beide 138 . Das<br />

spricht dafür, dass auch auf die erfolglosen Herausgabeersuchen<br />

der Polizei, die unter Hinweis<br />

auf § 95 Abs. 2 StPO erfolgten, das Gericht ohne<br />

nochmalige Androhung die Ungehorsamsfolgen<br />

anordnen kann. Das würde die Rolle der Polizei<br />

angemessen stärken und das Ermittlungsverfahren<br />

von hindernden Förmeleien entlasten.<br />

Wegen der Sachbeweismittel stellt sich auch die<br />

Frage nach den Surrogaten. Häufig handelt es<br />

sich bei den geforderten Sachen um Schriftstücke,<br />

die entweder dem Urkunds- (§ 249 Abs. 1 S. 1<br />

StPO) oder dem Augenscheinsbeweis unterliegen<br />

(§ 86 StPO). In best<strong>im</strong>mten Fällen kann es notwendig<br />

sein, dass das Original zur Verfügung<br />

steht, wenn etwa weitere Untersuchungen in Betracht<br />

kommen (physikalisch-technische oder<br />

Schriftgutachten) oder es besonders auf die optische<br />

Beschaffenheit ankommt. Stehen diese<br />

Gründe zurück, dann ist es nach Maßgabe des<br />

Verhältnismäßigkeitsprinzips auch gerechtfertigt<br />

anstelle des Originals eine Kopie (Surrogat) heraus<br />

zu verlangen oder sicherzustellen.<br />

Dieselben Fragen stellen sich, wenn es um Daten<br />

136 3.1.5 Staatsanwaltschaftliches<br />

Auskunftsersuchen<br />

137 3.1.1 Auskünfte von Behörden und anderen<br />

Einrichtungen<br />

138 Ebenda<br />

geht, die sich auf einem Speichermedium befinden.<br />

Der Gegenstand der Sicherstellung ist das<br />

körperliche Speichermedium 139 , in den meisten<br />

Fällen reichen aber die Kopien ausgesuchter Dateien<br />

oder eine fachgerechte Komplettsicherung<br />

aus, die der weiteren Auswertung zugrunde gelegt<br />

werden. Die Entscheidung zwischen Original und<br />

Surrogat hängt vom Inhalt der Dateien und der<br />

Rolle des Betroffenen ab. Den Nachweis der Vollständigkeit<br />

kann nur das Original liefern und bei<br />

für sich strafbaren Inhalten (zum Beispiel <strong>im</strong> Falle<br />

des § 184b StGB) verbietet sich eine Aushändigung<br />

an den Beschuldigten <strong>im</strong>mer.<br />

Surrogate kommen auch wegen Personenbeweise<br />

oder bei mehrgliedrigen Beweiserhebungen in die<br />

engere Wahl. Ein übliches Beispiel dafür ist die<br />

von Banken geforderte „Kontoverdichtung“. Das<br />

Ergebnis ist eine schriftliche Zusammenstellung<br />

über die Soll- und Habenbuchungen sowie der<br />

Salden innerhalb eines Zeitrahmens für ein best<strong>im</strong>mtes<br />

(in aller Regel) Kontokorrentkonto. Dabei<br />

ist jedoch zunächst unklar, ob die Zusammenstellung<br />

bereits in Form eines schriftlichen Kontoabschlusses<br />

vorliegt (Sachbeweis), die Buchungsvorgänge<br />

nur einzeln vorliegen und von einem<br />

Sachbearbeiter bekundet werden können (Personenbeweis)<br />

oder von ihm zunächst zusammen gesucht,<br />

gestellt und bearbeitet werden müssen<br />

(sachverständiger Zeuge). In diesen Fällen kann<br />

es sich anbieten, <strong>im</strong> Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen<br />

Auskunfts- und Herausgabeersuchen<br />

neben Kontoinformationen und Schriftstücken<br />

auch zur Vermeidung einer sonst nötigen Durchsuchung<br />

die Erstellung einer Kontoverdichtung zu<br />

verlangen. Sie kann nicht erzwungen werden, weil<br />

jedenfalls der Zeuge keiner Editionspflicht unterliegt.<br />

139 3.1.3 Verkehrsdaten und Dateien in Mobilgeräten

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!