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Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 63<br />

Für die Feststellung von inneren Tatsachen genügt<br />

nämlich, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes<br />

Maß an Sicherheit besteht, an dem vernünftige<br />

Zweifel nicht aufkommen können. Außer<br />

Betracht zu bleiben haben solche Zweifel, die keinen<br />

realen Anknüpfungspunkt haben, sondern sich<br />

auf die Annahme einer bloß abstrakt-theoretischen<br />

Möglichkeit gründen …<br />

BGH, Urteil vom 15. 11. 2001 - 1 StR 185/01, Rn.<br />

78<br />

A.5.1 Geltung<br />

Die Bewertung von einzelnen Tatsachen orientiert<br />

sich zunächst an ihrem individuellen Aussagewert.<br />

So sagen Funkzellendaten zunächst nichts anderes<br />

aus, als dass sich die SIM-Karte mit der betreffenden<br />

Anschlusskennung zu einem best<strong>im</strong>mten<br />

Zeitpunkt irgendwo in dieser Funkzelle befunden<br />

hat. Sie sagen nichts darüber aus, wer das<br />

Mobiltelefon getragen hat, und lassen offen, ob es<br />

die Anschlusskennung noch ein weiteres Mal gibt.<br />

Die Frage nach der mehrfachen Anschlusskennung<br />

lässt sich verhältnismäßig einfach klären.<br />

Die IMSI ist einmalig und wenn sie mehrfach vorkommen<br />

sollte (es gibt selten mehrere Karten, die<br />

gleichzeitig angesprochen werden), dann lassen<br />

sich die weiteren Umstände recht einfach klären.<br />

Komplizierter ist die Frage danach, wer das betreffende<br />

Handy getragen hat. Hat derselbe Mensch<br />

das Telefon erfahrungsgemäß <strong>im</strong>mer selber genutzt,<br />

dann ist es sehr unwahrscheinlich, dass es<br />

<strong>im</strong> entscheidenden Fall ein Anderer war. Dasselbe<br />

gilt, wenn <strong>im</strong> Zusammenhang mit gleichartigen<br />

Straftaten <strong>im</strong>mer wieder dieselbe Anschluss- oder<br />

Zielnummer auftaucht. Das rechtfertigt die Annahme,<br />

dass dieselben Personen auftreten, die jedoch<br />

ständig kritisch überprüft werden muss.<br />

Die grundsätzlich offene Frage danach, wer mit<br />

Funkzellendaten in Verbindung gebracht werden<br />

kann, lässt sich also nur bei der Betrachtung der<br />

Rahmenbedingungen klären - oder auch nicht.<br />

Ich habe mir angewöhnt, die Frage nach der Aussagebedeutung<br />

von Tatsachen als Geltung zu bezeichnen.<br />

Damit gibt es eine Geltung, die der Tatsache<br />

selbst innewohnt, und eine höhere Geltung, die<br />

sie <strong>im</strong> Zusammenspiel mit anderen Tatsachen erlangt,<br />

die sie bestätigen. Umgekehrt können diese<br />

anderen Tatsachen ihre Geltung auch wieder entkräften.<br />

Der Sinn dieser Betrachtung ist ein ganz einfacher:<br />

Die Suche nach der "Wahrheit" ist ein Prozess<br />

288 , der zunächst nach Fakten fragt, die<br />

wegen ihrer Aussage <strong>im</strong> Einzelnen und dann in<br />

der Gesamtschau bewertet werden müssen. Die<br />

Erkennung einer "absoluten Wahrheit" ist nur bei<br />

ganz einfachen Sachverhalten möglich. Der<br />

Vorgang, "Apfel fällt vom Baum", ist die Wirkung<br />

eines Naturgesetzes. Der nähere Grund dafür -<br />

Reife, Wurmstichigkeit oder äußere Beeinflussung<br />

- ist eine Frage, die anhand weiterer Tatsachen<br />

geklärt werden muss. Wenn die Zeit der<br />

Apfelernte ist und auch andere Äpfel vom Baum<br />

fallen, zudem der betrachtete Apfel keine äußeren<br />

Verletzungen und <strong>im</strong> Innern keine Würmer hat,<br />

dann dürfte seine Reife als Grund für seine<br />

Lösung vom Baum feststehen.<br />

Alle weniger einfachen Sachverhalte verlangen<br />

danach, dass alternative Ursachen nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten<br />

ausgeschlossen<br />

werden. Der deus ex machina der griechischen<br />

Tragödie, esoterische Fernwirkungen oder geisterhafte<br />

Protagonisten haben dabei keinen Platz.<br />

288 Siehe auch: BGH, Beschluss vom 18.01.2011 – 1<br />

StR 663/10, Rn 22.

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